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   OLG Hamm, 14.03.2019 - 5 RVs 21/19   

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https://dejure.org/2019,9415
OLG Hamm, 14.03.2019 - 5 RVs 21/19 (https://dejure.org/2019,9415)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.03.2019 - 5 RVs 21/19 (https://dejure.org/2019,9415)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. März 2019 - 5 RVs 21/19 (https://dejure.org/2019,9415)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Nichtausschluss der Öffentlichkeit für Schlussvorträge

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.09.2017 - 4 StR 240/17

    Ausschluss der Öffentlichkeit während der Schlussvorträge (Ausschluss für alle

    Auszug aus OLG Hamm, 14.03.2019 - 5 RVs 21/19
    Dies betrifft aber nur die inhaltliche Überprüfung der gerichtlichen Ausschließungsanordnung darauf, ob die in § 171b Abs. 1 und 2 GVG normierten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit im Einzelfall vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2015, 2 StR 311/15 - zitiert nach beckonline = NStZ 2016, 180; BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2016, 1 StR 487/16 - zitiert nach beckonline; BGH, Beschluss vom 28. September 2017, 4 StR 240/17 - zitiert nach beckonline = NStZ 2018, 620; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage 2018, § 171b GVG Rn. 16 - jeweils m.w.N.).

    Damit ist es dem Revisionsgericht zwar verwehrt, die Begründung einer nach § 171b GVG ergangenen Entscheidung inhaltlich zu überprüfen (vgl. LR-StPO/Wickern , StPO, 26. Auflage, § 171 b GVG, Rn. 25), nicht gehindert ist es dagegen, die generelle Befugnis für den Ausschluss der Öffentlichkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnittes zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2017, a.a.O.).

    Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich der in § 171b Abs. 1 GVG genannten Personen, insbesondere aus dem Sexualbereich sollen in der Regel nicht öffentlich erörtert werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2016, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 12. November 2015, a.a.O.; BGH Beschluss vom 28. September 2017, a.a.O.).

    Als besondere Ausprägung des Schutzzwecks des § 171b GVG soll die Regelung in Abs. 3 S. 2 verhindern, dass Umstände, für deren Erörterung die Öffentlichkeit während des bisherigen Verlaufs der Hauptverhandlung ausgeschlossen war, bei den Schlussvorträgen - in denen typischerweise der Inhalt der Hauptverhandlung, mithin auch die den persönlichen Lebensbereich eines Verfahrensbeteiligten oder Zeugen betreffenden Umstände, erneut aufgerollt werden - gleichwohl öffentlich zur Sprache kommen (vgl. BT-Dr. 17/12735, 17 f.; BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2016, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 28. September 2017, a.a.O.) Diese Gefahr bestünde jedoch, wenn die Schlussvorträge in öffentlicher Verhandlung stattfinden würden.

    Denn es steht jedem Verfahrensbeteiligten frei, sich in seinem Schlussvortrag auf den gesamten Inhalt der Beweisaufnahme - also auch diejenigen Teile, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden haben - zu beziehen und zu ihnen Stellung zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2017, a.a.O.).

    Durch seinen Schlussvortrag könnten diese Umstände - entgegen dem durch § 171b GVG bezweckten Schutz der Persönlichkeitssphäre - letztlich doch in öffentlicher Verhandlung zur Sprache kommen, wenn nicht während der Dauer sämtlicher Schlussvorträge die Öffentlichkeit ausgeschlossen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2017, a.a.O.).

  • BGH, 07.12.2016 - 1 StR 487/16

    Ausschluss der Öffentlichkeit während der Schlussanträge (letztes Wort des

    Auszug aus OLG Hamm, 14.03.2019 - 5 RVs 21/19
    Dies betrifft aber nur die inhaltliche Überprüfung der gerichtlichen Ausschließungsanordnung darauf, ob die in § 171b Abs. 1 und 2 GVG normierten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit im Einzelfall vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2015, 2 StR 311/15 - zitiert nach beckonline = NStZ 2016, 180; BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2016, 1 StR 487/16 - zitiert nach beckonline; BGH, Beschluss vom 28. September 2017, 4 StR 240/17 - zitiert nach beckonline = NStZ 2018, 620; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage 2018, § 171b GVG Rn. 16 - jeweils m.w.N.).

    Zu den Schlussvorträgen im diesem Sinne gehört auch das letzte Wort des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2016, a.a.O.).

    Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich der in § 171b Abs. 1 GVG genannten Personen, insbesondere aus dem Sexualbereich sollen in der Regel nicht öffentlich erörtert werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2016, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 12. November 2015, a.a.O.; BGH Beschluss vom 28. September 2017, a.a.O.).

    Als besondere Ausprägung des Schutzzwecks des § 171b GVG soll die Regelung in Abs. 3 S. 2 verhindern, dass Umstände, für deren Erörterung die Öffentlichkeit während des bisherigen Verlaufs der Hauptverhandlung ausgeschlossen war, bei den Schlussvorträgen - in denen typischerweise der Inhalt der Hauptverhandlung, mithin auch die den persönlichen Lebensbereich eines Verfahrensbeteiligten oder Zeugen betreffenden Umstände, erneut aufgerollt werden - gleichwohl öffentlich zur Sprache kommen (vgl. BT-Dr. 17/12735, 17 f.; BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2016, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 28. September 2017, a.a.O.) Diese Gefahr bestünde jedoch, wenn die Schlussvorträge in öffentlicher Verhandlung stattfinden würden.

    Eine Differenzierung zwischen den Schlussanträgen der Verfahrensbeteiligten und dem letzten Wort des Angeklagten ist unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Vorschrift nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2016, a.a.O.).

  • BGH, 12.11.2015 - 2 StR 311/15

    Ausschluss der Öffentlichkeit während der Schlussvorträge (Beruhen;

    Auszug aus OLG Hamm, 14.03.2019 - 5 RVs 21/19
    Dies betrifft aber nur die inhaltliche Überprüfung der gerichtlichen Ausschließungsanordnung darauf, ob die in § 171b Abs. 1 und 2 GVG normierten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit im Einzelfall vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2015, 2 StR 311/15 - zitiert nach beckonline = NStZ 2016, 180; BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2016, 1 StR 487/16 - zitiert nach beckonline; BGH, Beschluss vom 28. September 2017, 4 StR 240/17 - zitiert nach beckonline = NStZ 2018, 620; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage 2018, § 171b GVG Rn. 16 - jeweils m.w.N.).

    Da die Vernehmung der Nebenklägerin nach § 171b Abs. 1 S. 1 GVG unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hat und es sich um eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung handelt, wäre nach der zwingenden Vorschrift des § 171b Abs. 3 S. 2 GVG - auch ohne entsprechenden Antrag - die Öffentlichkeit während der Schlussvorträge auszuschließen gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2015, a.a.O.).

    Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich der in § 171b Abs. 1 GVG genannten Personen, insbesondere aus dem Sexualbereich sollen in der Regel nicht öffentlich erörtert werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2016, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 12. November 2015, a.a.O.; BGH Beschluss vom 28. September 2017, a.a.O.).

    Dieser gilt nur für die Fälle der unzulässigen Beschränkung der Öffentlichkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2015, a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 338 Rn. 46f).

  • OLG Celle, 27.09.2023 - 2 ORs 82/23

    Revision; Strafprozess; Unzulässige Erweiterung der Öffentlichkeit;

    Hierzu zählen vor allem Belehrungen, Hinweise, Vorhalte, Ermahnungen und auch Fragen (OLG Hamm, Beschluss vom 14. März 2019 - III-5 RVs 21/19 -, juris).
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