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   OLG Hamm, 14.06.1984 - 15 W 256/83   

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OLG Hamm, 14.06.1984 - 15 W 256/83 (https://dejure.org/1984,4062)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.06.1984 - 15 W 256/83 (https://dejure.org/1984,4062)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. Juni 1984 - 15 W 256/83 (https://dejure.org/1984,4062)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO §§ 15, 23, 24; FGG §§ 20
    Anweisung an den Notar, einen Teil des bei ihm hinterlegten Kaufpreises nicht auszuzahlen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • DNotZ 1985, 56 (Ls.)
  • BB 1984, 1835
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.12.1959 - III ZR 180/58
    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.1984 - 15 W 256/83
    Einerseits hat der BGH ( DNotZ 1960, 265, 268; weitere Vertreter dieser Meinung zitiert Zimmermann, DNotZ 1980, 451, 452, Fn. 2) unter Bestätigung seiner dort zitierten Rechtsprechung gemeint, daß ein einzelner Beteiligter eines mehrseitigen Treuhandgeschäfts den Auftrag, den er einem Notar erteilt hat, jederzeit durch einseitige Erklärung zurücknehmen könne.
  • BGH, 20.11.1979 - VI ZR 248/77

    Rechtsweg für Verlangen auf Vornahme von Notaramtshandlungen

    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.1984 - 15 W 256/83
    Der Senat teilt mit der Rechtsprechung (BGH NJW 1980, 1106 ; OLG Celle DNotZ 1976, 691 ; OLG Köln DNotZ 1978, 751 ; LG Braunschweig NdsRpfl. 1983, 121) die dagegen erhobenen Bedenken des Schrifttums nicht.
  • OLG Düsseldorf, 29.05.1984 - 10 W 89/84

    Gebühr für die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen getrennt beurkundeter

    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.1984 - 15 W 256/83
    5. Kostenrecht - Gebühr für die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen getrennt beurkundeter Angebots- und Annahmeerklärungen unter Prüfung der Rechtsnachfolge (OLG Düsseldorf, Beschl. vom 29.5.1984 - 10 W 89/84) KostO §§ 16, 133 Zur Anwendung des § 133 KostO auf die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen getrennt beurkundeter Angebots- und Annahmeerklärungen.
  • BGH, 25.03.1983 - V ZR 168/81

    Hinterlegung beim Notar und Vertragserfüllung

    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.1984 - 15 W 256/83
    Denn bewirkt ist die Leistung im Sinne des § 362 BGB in der Regel noch nicht mit der Vornahme der Leistungshandlung, sondern erst mit dem Eintritt des Leistungserfolges (vgl. hierzu und zum Nachstehenden: BGH NJW 1983, 1605, 1606 m. N.).
  • OLG Hamm, 02.04.1981 - 28 U 103/80

    Notar; Amtspflichtverletzung; Verschulden; Grundstückskaufvertrag;

    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.1984 - 15 W 256/83
    Wo der Notar nur von einem Teil beauftragt ist, ist dieser zu Weisungen für den Vollzug der Verwahrung allein berechtigt (OLG Hamm VersR 1981, 864 ; OLG Frankfurt, Urt. vom 24.10.1973 - 7 U 41/73 zitiert von Haug, DNotZ 1982, 592, 597).
  • BGH, 01.10.2015 - V ZB 171/14

    Notarbeschwerdeverfahren: Berechtigte Amtsverweigerung des Notars hinsichtlich

    Die Beteiligte zu 1 ist dadurch beschwert, dass das Beschwerdegericht den Notar angewiesen hat, die beantragte Amtstätigkeit bis zu einer gerichtlichen Entscheidung in dem zwischen den Beteiligten anhängigen Zivilprozess zu unterlassen (vgl. OLG Hamm, DNotZ 1985, 56).
  • BGH, 07.10.2010 - V ZB 147/09

    Rechtsanwaltsgebühren: Bemessung der Verfahrensgebühr im Notarbeschwerdeverfahren

    b) Dem Charakter als Beschwerdeverfahren entspricht es, dass eine Entscheidung nach § 15 Abs. 2 BNotO nur noch mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden kann (vgl. OLG Hamm, DNotZ 1985, 56 sowie Reithmann in Schippel/Bracker, BNotO, 8. Aufl., § 15 Rn. 97, jeweils noch zu § 28 FGG).
  • OLG Köln, 30.12.1998 - 2 Wx 23/98

    Verurteilung zur Genehmigung in notarieller Form

    Zutreffend hat das Landgericht näher ausgeführt, daß § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO alle Fälle verweigerter Amtstätigkeit, also auch die Verweigerung der Vollzugstätigkeit nach § 53 BeurkG erfaßt ( vgl. Senat, OLGZ 1990, 397; OLG Hamm, DNotZ 1985, 56; OLGZ 1994, 495; allgemein dazu Schippel / Reithmann, BNotO, 6. Aufl., § 15 Rn 91 ).
  • BGH, 14.12.1989 - IX ZR 119/88

    Rechtsweg für Klage gegen einen Notar auf Rückzahlung zu Unrecht von einem

    § 15 Abs. 1 Satz 2 BNotO eröffnet den dort vorgesehenen Beschwerdeweg auch dann, wenn der Notar im Rahmen von Amtstätigkeiten im Sinn von §§ 23, 24 BNotO bestimmte Handlungen verweigert, so daß gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 BNotO dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch Streitigkeiten über Notar-Anderkonten-Abrechnungen zugewiesen sind (BGHZ 76, 9, 13-15; OLG Hamm OLGZ 1984, 387, 392; OLG Köln DNotZ 1989, 257 f).
  • OLG Düsseldorf, 01.10.1987 - 3 Wx 435/87

    Unzulässigkeit des einseitigen Widerrufs einer Hinterlegungsanweisung

    zu 1) stattgegeben und die Vornahme der Auszahlung des Geldbetrages durch den Notar angeordnet hat (OLG Hamm DNotZ 1985, 56 ; KG DNotZ 1985, 51 ; Seybold/Hornig, 5. Aufl., § 15 BNotO , Rd.Nr. 93).

    Diese Vorschrift ist aber nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung (BGH NJW 1980, 1106 ; OLG Celle DNotZ 1976, 691 ; OLG Köln DNotZ 1978, 751; OLG Hamm DNotZ 1985, 56 ; KG DNotZ 1985, 51 ; 1987, 577) dahin auszulegen, daß - entsprechend dem Verfassungsgebot eines lückenlosen Rechtsschutzes - auch die Betreuungstätigkeiten nach den §§ 23; 24 BNotO unter die Vorschrift des § 15 BNotO fallen, auch und gerade im Interesse einer Konzentration aller Beschwerden wegen notarieller Amtsverweigerung bei den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

  • BayObLG, 16.01.1998 - 3Z BR 514/97

    Einreichung einer Urkunde beim Grundbuchamt durch einen Notar entgegen einer

    Deshalb spielt hier die Frage, ob der Beschwerdeweg zum Landgericht auch für die Tätigkeit eines Notars nach §§ 23, 24 BNotO zulässig ist, keine Rolle (diese Frage bejahend BGH DNotZ 1980, 496; OLG Hamm DNotZ 1985, 56; so nunmehr auch ausdrücklich § 15 Abs. 2 BNotO -E, Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung , BT-Drucks. 13/4184 vom 21.3.1996, S. 7).
  • LG Köln, 10.04.1987 - 87 T 9/87

    Abkürzung des Vornamens in Nachfolgevermerk zulässig

    zu 1) stattgegeben und die Vornahme der Auszahlung des Geldbetrages durch den Notar angeordnet hat (OLG Hamm DNotZ 1985, 56 ; KG DNotZ 1985, 51 ; Seybold/Hornig, 5. Aufl., § 15 BNotO , Rd.Nr. 93).

    Diese Vorschrift ist aber nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung (BGH NJW 1980, 1106 ; OLG Celle DNotZ 1976, 691 ; OLG Köln DNotZ 1978, 751; OLG Hamm DNotZ 1985, 56 ; KG DNotZ 1985, 51 ; 1987, 577) dahin auszulegen, daß - entsprechend dem Verfassungsgebot eines lückenlosen Rechtsschutzes - auch die Betreuungstätigkeiten nach den §§ 23; 24 BNotO unter die Vorschrift des § 15 BNotO fallen, auch und gerade im Interesse einer Konzentration aller Beschwerden wegen notarieller Amtsverweigerung bei den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

  • OLG Bremen, 31.03.1992 - 6 W 14/92

    Rechtmäßigkeit einer einstweiligen Verfügung gegen einen Notar mit dem Verbot zur

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  • OLG Hamm, 16.02.1994 - 15 W 228/98

    Einseitiger Widerruf der Hinterlegungsanweisung unter Berufung auf AGB-Verstoß im

    Das LG ist insbesondere zutreffend davon ausgegangen, daß der Beschwerdeweg nach § 15 Abs. 1 BNotO auch gegen die Weigerung eines Notars gegeben ist, in bestimmter Weise über Geld zu verfügen, das auf einem von ihm geführten Anderkonto hinterlegt ist, §§ 23, 24 BNotO (BGH DNotZ 1980, 496, 498 f.; Senat OLGZ 1984, 387, 392 = DNotZ 1985, 56 = MittRhNotK 1984, 170 ; OLGZ 1987, 170 = DNotZ 1987, 574 ; OLGZ 1990, 291, 294 = DNotZ 1991, 686 ; st. Rspr.).

    bb) Rechtsbedenkenfrei hat das LG die in § 4 Nr. 2 f des Vertrages im Blick auf das Anderkonto getroffenen Regelungen als die Begründung eines mehrseitigen Treuhandverhältnisses gewertet, wie es bei der Vereinbarung der Parteien eines Kaufvertrages, den Kaufpreis beim Notar zu hinterlegen, regelmäßig vorliegt (vgl. Senat OLGZ 1984, 387, 395).

  • OLG Köln, 05.09.2007 - 2 Wx 39/07

    Außergerichtliche Kosten der Verweisung an Gericht der freiwilligen

    Insoweit hatte er die Stellung, die sonst im Beschwerdeverfahren das erstinstanzliche Gericht hat, dessen Entscheidung durch das Beschwerdegericht überprüft wird, nicht die eines Beschwerdegegners oder eines sonstigen Beteiligten (OLG Düsseldorf, DNotZ 1996, 539 [541] für das Beschwerdeverfahren nach § 54 BeurkG; OLG Hamm OLGZ 1984, 387 [393]; OLG Hamm, DNotZ 1989, 648; OLG Düsseldorf, FGPrax 1999, 72; Eylmann/Vaasen/Frenz, § 15 BNotO Rdnr. 33; Lerch/Sandkühler, BNotO, 4. Auflage 2000, § 15 Rdnr. 96; Reithmann in Seybold/Hornig/Schippel, BNotO, 7. Auflage 2000, § 15 Rdnr. 72).
  • OLG Hamm, 06.06.1995 - 15 W 80/95

    Durchsetzung eines "Ablehnungsrechts" gegenüber befangenem Notar

  • OLG Düsseldorf, 28.12.1989 - 6 U 119/89

    Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH durch den Testamentsvollstrekker

  • OLG Köln, 18.09.2009 - 2 Wx 78/09

    Zurückbehaltung von für eine Eigentumsumschreibung erforderlichen Urkunden durch

  • OLG Hamm, 02.05.1996 - 15 W 475/95

    Anweisung eines Notars zur Ausstellung einer Fälligkeitsbestätigung

  • OLG Schleswig, 26.09.1991 - 2 W 62/91

    Widerruf der Hinterlegungsanweisung

  • OLG Hamm, 02.12.1986 - 15 W 416/85

    Behandlung eines Notaranderkontos, wenn beide Vertragsparteien den Vertrag nicht

  • OLG Oldenburg, 04.12.1996 - 5 W 193/96

    Berechtigung oder Verpflichtung des Notars zur Missachtung einer unwiderruflichen

  • OLG Düsseldorf, 03.04.1989 - 3 Wx 100/89

    Einseitiger Weisungswiderruf im Zuge der Kaufvertragsabwicklung

  • OLG Hamm, 18.06.1998 - 15 W 136/98

    Keine Anweisung an den Notar, die eingeholte Unbedenklichkeitsbescheinigung

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