Rechtsprechung
   OLG Hamm, 14.09.2016 - I-15 W 548/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,55015
OLG Hamm, 14.09.2016 - I-15 W 548/15 (https://dejure.org/2016,55015)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.09.2016 - I-15 W 548/15 (https://dejure.org/2016,55015)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. September 2016 - I-15 W 548/15 (https://dejure.org/2016,55015)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,55015) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Notarkosten, Geschäftswert, Anmeldung zum Handelsregister, mehrere Satzungsänderungen, Sitzverlegung, geänderte Geschäftsanschrift

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kosten der Anmeldung verschiedener Satzungsänderungen zum Handelsregister

  • ra.de
  • rewis.io
  • notar-drkotz.de

    Notarkosten - Mehrheit von Handelsregisteranmeldungen für GmbH

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GNotKG §§ 105 Abs. 4 Nr. 1; 111 Nr. 3; 86 Abs. 2
    Notarkosten; Geschäftswert; Anmeldung zum Handelsregister; mehrere Satzungsänderungen; Sitzverlegung; geänderte Geschäftsanschrift

  • rechtsportal.de

    Kosten der Anmeldung verschiedener Satzungsänderungen zum Handelsregister

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2017, 138
  • NZG 2017, 585
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 12.07.2001 - 15 W 136/01

    Anmeldung der Satzungsänderung einer GmbH zur Eintragung in das Handelsregister

    Auszug aus OLG Hamm, 14.09.2016 - 15 W 548/15
    Auch wenn vorliegend bei der Anmeldung der nach den §§ 54 Abs. 2, 10 Abs. 1 GmbHG eintragungspflichtigen Sitzverlegung eine konkrete, jedenfalls schlagwortartige Hervorhebung zu erfolgen hatte (vgl. OLG Nürnberg, Rpfleger 2015, 150-152; OLG Hamm, NJW-RR 2002, 37; OLG Frankfurt Rpfleger 2004, 427), folgt daraus nicht, dass der in einer einheitlichen Satzungsänderung enthaltenen Einzelregelung eine kostenrechtliche Eigenständigkeit zukommt.

    Mit der Verpflichtung zur schlagwortartigen Wiedergabe der in § 10 Abs. 1 und 2 GmbHG geforderten Angaben soll die dem Registergericht obliegende Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Beschlüsse und weiterer Eintragungsvoraussetzungen erleichtert und damit eine erhöhte Gewähr für die Richtigkeit der Wiedergabe und der Bekanntmachung erreicht werden (OLG Hamm, NJW-RR 2002, 37).

  • OLG Frankfurt, 23.07.2003 - 20 W 46/03

    Voraussetzungen der Erhöhung und der Umstellung des Stammkapitals auf Euro

    Auszug aus OLG Hamm, 14.09.2016 - 15 W 548/15
    Auch wenn vorliegend bei der Anmeldung der nach den §§ 54 Abs. 2, 10 Abs. 1 GmbHG eintragungspflichtigen Sitzverlegung eine konkrete, jedenfalls schlagwortartige Hervorhebung zu erfolgen hatte (vgl. OLG Nürnberg, Rpfleger 2015, 150-152; OLG Hamm, NJW-RR 2002, 37; OLG Frankfurt Rpfleger 2004, 427), folgt daraus nicht, dass der in einer einheitlichen Satzungsänderung enthaltenen Einzelregelung eine kostenrechtliche Eigenständigkeit zukommt.
  • OLG Nürnberg, 26.09.2014 - 12 W 2015/14

    Vereinsregistersache: Inhaltliche Anforderungen an einen Eintragungsantrag für

    Auszug aus OLG Hamm, 14.09.2016 - 15 W 548/15
    Auch wenn vorliegend bei der Anmeldung der nach den §§ 54 Abs. 2, 10 Abs. 1 GmbHG eintragungspflichtigen Sitzverlegung eine konkrete, jedenfalls schlagwortartige Hervorhebung zu erfolgen hatte (vgl. OLG Nürnberg, Rpfleger 2015, 150-152; OLG Hamm, NJW-RR 2002, 37; OLG Frankfurt Rpfleger 2004, 427), folgt daraus nicht, dass der in einer einheitlichen Satzungsänderung enthaltenen Einzelregelung eine kostenrechtliche Eigenständigkeit zukommt.
  • LG Düsseldorf, 30.06.2020 - 25 OH 18/18

    Notarvertrag - Voraussetzungen für Beurkundungsauftrag

    Während zum Teil angenommen wird, dass in einem solchen Fall jeweils gesondert zu bewertende Anmeldetatsachen vorliegen, und zwar trotz nur eines Beschlussrechtsverhältnisses, weil § 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 lit. c GNotKG gerade nicht für Handelsregisteranmeldungen gilt (Bormann/Diehn/Sommerfeldt-Bormann, GNotKG, 3. Aufl., § 111 Rn. 15; Korintenberg-Diehn, GNotKG, 21. Aufl., § 109 Rn. 100, § 111 Rn. 31), wird andererseits vertreten, dass es sich um eine einzige Anmeldung handelt, auch wenn mehrere Satzungsbestimmungen, wie Firma, Sitz, von der Änderung betroffen sind, wenn die Satzungsänderung auf einem einheitlichen Beschluss beruht (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 14. September 2016, - I-15 W 548/15; BeckOK, Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach- Bachmayer, § 111 Rn. 34; Schneider/Volpert/Fölsch- Macht, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 111 GNotKG Rn. 18).

    Aus der Verpflichtung zur schlagwortartigen Wiedergabe der in § 10 Abs. 1 und 2 GmbHG geforderten Angaben soll die dem Registergericht obliegende Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des Beschlusses und weiterer Eintragungsvoraussetzungen erleichtert werden; jedoch kann daraus nicht gefolgert werden, dass den in einer einheitlichen Satzungsänderung enthaltenen Einzelregelungen eine kostenrechtliche Eigenständigkeit zukommt (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 14. September 2016, - I-15 W 548/15).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht