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   OLG Hamm, 14.10.2014 - II-2 UF 91/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,38939
OLG Hamm, 14.10.2014 - II-2 UF 91/14 (https://dejure.org/2014,38939)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.10.2014 - II-2 UF 91/14 (https://dejure.org/2014,38939)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. Oktober 2014 - II-2 UF 91/14 (https://dejure.org/2014,38939)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    1. Kein Ausschluss des Versorgungsausgleichs, wenn unterbliebene Einzahlung in gesetzliche Rentenversicherung auf gemeinsamer Lebensplanung der Ehegatten beruht 2. Zur Auslegung eines Anerkenntnisses im Zugewinnausgleichsverfahren

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    1. Kein Ausschluss des Versorgungsausgleichs, wenn unterbliebene Einzahlung in gesetzliche Rentenversicherung auf gemeinsamer Lebensplanung der Ehegatten beruht; 2. Zur Auslegung eines Anerkenntnisses im Zugewinnausgleichsverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    §§ 27 VersAusglG; 307 ZPO
    Kein Ausschluss des Versorgungsausgleichs, wenn unterbliebene Einzahlung in gesetzliche Rentenversicherung auf gemeinsamer Lebensplanung der Ehegatten beruht; Zur Auslegung eines Anerkenntnisses im Zugewinnausgleichsverfahren

  • rechtsportal.de

    §§ 27 VersAusglG ; 307 ZPO
    Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund längerer Nichterbringung von Beiträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unterbliebene Einzahlung in gesetzliche Rentenversicherung - Ausschluss des Versorgungsausgleichs?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Selbständige Tätigkeit führt nicht ohne weiteres zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Selbständige Tätigkeit führt nicht ohne weiteres zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 357
  • MDR 2015, 37
  • FamRZ 2015, 580
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Brandenburg, 23.10.2020 - 13 UF 177/17
    Nur wenn die sofortige Zahlung den Schuldner zur Unzeit trifft, insbesondere wenn er gezwungen wäre, bestimmte Gegenstände zu veräußern, die seine Lebens- oder Existenzgrundlage bilden, oder er zu einer im Fälligkeitszeitpunkt völlig unökonomischen Verwertungshandlung gezwungen wird, kommt eine Stundung in Betracht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II-2 UF 91/14 -, Rn. 49 - 51, juris).

    Die Stundung ist dem Ausgleichsberechtigten nämlich nur im Ausnahmefall zumutbar, da der Zugewinnausgleich auf dem Gedanken des gemeinsam erwirtschafteten Vermögensausgleichs beruht (OLG Hamm, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II-2 UF 91/14 -, Rn. 49 - 51, juris).

  • OLG Brandenburg, 05.09.2019 - 9 UF 179/19

    Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren

    Die unterhaltsberechtigte Familie muss durch die Unterhaltspflichtverletzung in Not oder in eine wirtschaftlich schwierige Lage geraten sein (OLG Hamm FamRZ 2015, 580).
  • OLG Köln, 31.03.2020 - 10 UF 16/20
    Die Beteiligten haben während der Ehe sowohl die Selbständigkeit als auch die resultierenden Einschränkungen in der Altersvorsorge mitgetragen und können bereits deshalb keine Unbilligkeit einwenden (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 11.04.2011 - 13 UF 205/11, FamRZ 2011, 1870; OLG Brandenburg, Beschl. v. 09.12.2013 - 10 UF 181/13, NZFam 2014, 220; OLG Hamm, Beschl. v. 14.10.2014 - 2 UF 91/14, FamRZ 2015, 580).
  • AG Detmold, 13.10.2020 - 34 F 145/19
    Unterliegen nur die Anrechte eines Ehegatten dem Versorgungsausgleich, während der andere auf Grundlage einer Selbständigkeit seine Altersvorsorge in Anlageformen betrieben hat, die nur güterrechtlich auszugleichen sind (zB Immobilien), führt dies nicht ohne Weiteres zur groben Unbilligkeit (vgl. OLG Koblenz Beschl v 2.12.2019 - 9 UF 293/19; OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1965; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1968; Hamm FamRZ 2015, 580).
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