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   OLG Hamm, 14.12.2017 - III-1 Vollz(Ws) 441/17   

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https://dejure.org/2017,54849
OLG Hamm, 14.12.2017 - III-1 Vollz(Ws) 441/17 (https://dejure.org/2017,54849)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.12.2017 - III-1 Vollz(Ws) 441/17 (https://dejure.org/2017,54849)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. Dezember 2017 - III-1 Vollz(Ws) 441/17 (https://dejure.org/2017,54849)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Hamm, 22.08.2019 - 1 Vollz (Ws) 461/19

    Strafvollzug; Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit; lockerungsbezogene

    Doch lässt allein der Umstand, dass der Betroffene in der Vergangenheit aus einem Langzeitausgang nicht freiwillig zurückgekehrt ist, sich während dieses Ausgangs Betäubungsmittel verschafft und überdies möglicherweise eine Tätlichkeit begangen hat, nicht ohne weiteres darauf schließen, dass einer Flucht- und Missbrauchsgefahr bei einer Ausführung nicht hinreichend durch die Aufsicht von Bediensteten und gegebenenfalls weitere Sicherungsmaßnahmen begegnet werden kann; die auch bei einer Ausführung zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit vorgesehene Aufsicht durch im Regelfall mehrere Bedienstete hat gerade den Sinn, einer Flucht- und Missbrauchsgefahr entgegenzuwirken (vgl. Senat, Beschluss vom 14.12.2017 - III-1 Vollz(Ws) 441/17 -, juris).

    Insofern ist also bei der Entscheidung der JVA nicht hinreichend bedacht worden, dass auch die Versagung von Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit nur dann frei von Ermessensfehlern und verhältnismäßig ist, wenn die Gründe hierfür nicht pauschal, sondern lockerungsbezogen abgefasst sind; im Hinblick auf die Annahme einer Flucht- und Missbrauchsgefahr hat die auch bei einer Ausführung zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit vorgesehene Aufsicht durch - im Regelfall mehrere - begleitende Bedienstete gerade den Sinn, einer Flucht- und Missbrauchsgefahr entgegenzuwirken (vgl. Senat, Beschluss vom 14.12.2017 - III-1 Vollz(Ws) 441/17 - m.w.N., juris).

    Die Vollzugsbehörde muss sich jedoch zu den Tatsachen und der Abwägung der für und gegen Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit sprechenden Umstände umfassend verhalten (vgl. Senat, Beschluss vom 14.12.2017, a.a.O.); diesen Anforderung genügt das Vorbringen im vorliegenden Fall aus den vorgenannten Gründen nicht.

  • OLG Hamm, 04.11.2020 - 1 Vollz (Ws) 258/20

    Lebenslange Freiheitsstrafe, Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit,

    "Angesichts der eindeutigen Formulierung des die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung aufgreifenden Gesetzeswortlauts des § 53 Abs. 3 Satz 1 StVollzG NRW, wonach Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit "zu gewähren sind", sind die Vollzugsanstalten verpflichtet, im Hinblick auf das Grundrecht der Gefangenen auf Resozialisierung (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 18. September 2019 zu 2 BvR 1165/19, NStZ-RR 2019, 391; BVerfG, Beschluss vom 17. September 2019 zu 2 BvR 650/19, zitiert nach juris Rn. 17) schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges frühzeitig im Rahmen des Möglichen zu begegnen und die Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (Senat, Beschluss vom 04. Dezember 2017 zu III-1 Vollz(Ws) 441/17, zitiert nach juris Rn. 15 - st. Rspr.; vgl. auch Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 53 StVollzG NRW Rn. 4).

    Dementsprechend verpflichtet die Regelung die Vollzugsanstalten, den betroffenen Gefangenen bereits dann Ausführungen zu gewähren, wenn Maßnahmen nach Abs. 2 Nummer 2 bis 4 des § 53 Abs. 3 StVollzG NRW noch nicht verantwortet werden können und Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit "nur drohen" (LT-Drs. 16/5413, S. 129; Senat, Beschluss vom 04. Dezember 2017 zu III-1 Vollz(Ws) 441/17, zitiert nach juris Rn. 15 a.E.).

  • OLG Hamm, 09.01.2020 - 1 Vollz (Ws) 582/19
    Angesichts der eindeutigen Formulierung des die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung aufgreifenden Gesetzeswortlauts des § 53 Abs. 3 Satz 1 StVollzG NRW, wonach Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit "zu gewähren sind", sind die Vollzugsanstalten verpflichtet, im Hinblick auf das Grundrecht der Gefangenen auf Resozialisierung (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 18. September 2019 zu 2 BvR 1165/19, NStZ-RR 2019, 391; BverfG, Beschluss vom 17. September 2019 zu 2 BvR 650/19, zitiert nach juris Rn. 17) schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges frühzeitig im Rahmen des Möglichen zu begegnen und die Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (Senat, Beschluss vom 04. Dezember 2017 zu III-1 Vollz(Ws) 441/17, zitiert nach juris Rn. 15 - st. Rspr.; vgl. auch Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 53 StVollzG NRW Rn. 4).

    Dementsprechend verpflichtet die Regelung die Vollzugsanstalten, den Betroffenen Gefangenen bereits dann Ausführungen zu gewähren, wenn Maßnahmen nach Abs. 2 Nummer 2 bis 4 des § 53 Abs. 3 StVollzG NRW noch nicht verantwortet werden können und Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit "nur drohen" (LT-Drs. 16/5413, S. 129; Senat, Beschluss vom 04. Dezember 2017 zu III-1 Vollz(Ws) 441/17, zitiert nach juris Rn. 15 a.E.).

  • OLG Hamm, 27.08.2019 - 1 Vollz (Ws) 425/19

    Strafvollzug; Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit; kein Erfordernis

    Die Frage der Gewährung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit richtet sich im Strafvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen ausschließlich nach der Vorschrift des § 53 Abs. 3 StVollzG NRW mit der Folge, dass allein die Frage maßgeblich ist, ob infolge langjähriger Inhaftierung Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit drohen (vgl. Senat, Beschluss vom 14.12.2017 - III-1 Vollz(Ws) 441/17 -, juris).

    Der Senat hat zu einer vergleichbaren Fallkonstellation mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 (III-1 Vollz(Ws) 441/17, zitiert nach juris, dort Rn. 15) folgendes ausgeführt:.

  • OLG Hamm, 14.01.2019 - 1 Vollz (Ws) 506/18

    Strafvollzug; Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit bei Strafgefangenen

    Die aufgeworfenen Fragen zu Gewährung von Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit gemäß § 53 Abs. 3 StVollzG NRW sind indes hinreichend geklärt (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2017 zu III-1 Vollz (Ws) 441/17).

    Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 StVollzG-Bund) erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtenen Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2017 zu III-1 Vollz (Ws) 441/17).

  • OLG Hamm, 28.12.2018 - 1 Vollz (Ws) 715/18

    Strafvollzug; Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit; "Hamburger

    Auch diesen Beschluss hat der Senat mit Beschluss vom 14.12.2017 - III-1 Vollz(Ws) 441/17 - (juris) aufgehoben und zudem die Vollzugsbehörde angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

    Auch hat die Strafvollstreckungskammer im Ausgangspunkt zutreffend berücksichtigt, dass die Vollzugsbehörde bei der Ablehnung von Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit im Sinne des § 53 Abs. 3 StVollzG NRW nachvollziehbar insbesondere darlegen muss, welche konkreten Sicherungsmaßnahmen im Einzelfall erforderlich sind und inwieweit diese den Zweck der Ausführung gefährden (vgl. Senat, Beschluss vom 14.12.2017, a.a.O., m.w.N.).

  • OLG Hamm, 09.05.2019 - 1 Vollz (Ws) 92/19

    Handfessel auch unter Kleidung möglich

    Die Strafvollstreckungskammer hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Justizvollzugsanstalt im Rahmen des ihr zustehenden und nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums bei der jeweils vorzunehmenden Einzelfallprüfung im vorliegenden Fall in nicht zu beanstandender Weise zu der Bewertung gelangt ist, dass im Fall des Betroffenen Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit derzeit nicht feststellbar sind und darüber hinaus auch noch nicht im Sinne der zu § 53 Abs. 3 S. 1 StVollzG NRW ergangenen Senatsrechtsprechung drohen (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - III-1 Vollz(Ws) 441/17 -, Rn. 15, juris, unter Bezugnahme auf LT-Drucksache 16/5413, 129 f.), mit der Folge, dass die Eingangsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Gewährung einer Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit nicht gegeben sind.
  • OLG Hamm, 21.07.2021 - 1 Vollz (Ws) 207/21

    Offener Vollzug; Selbstdisziplin; Absprachefähigkeit; Eignung;

    Die Vollzugsbehörde muss sich bei der Entscheidung über eine Verlegung in den offenen Vollzug - ebenso wie bei der Frage der Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 22. August 2019 - III-1 Vollz (Ws) 461/19, und vom 14. Dezember 2017 - III-1 Vollz (Ws) 441/17 -, juris) - zu den Tatsachen und der Abwägung der für und gegen eine Verlegung sprechenden Umstände umfassend äußern (vgl. dazu u.a. Senat, Beschluss vom 24. Januar 2017 - III-1 Vollz (Ws) 538/16 -, juris).
  • OLG Hamm, 08.10.2019 - 1 Vollz (Ws) 486/19
    Insofern die Antragsgegnerin diese Besonderheit des für den 13.08.2018 beantragten Ausgangs bei ihrer diesbezüglichen Entscheidung und im Übrigen auch bei ihrem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren nicht erkennbar bedacht hat, ist sie den Anforderungen an die gebotene lockerungsbezogene Prüfung vollzugsöffnender Maßnahmen nicht gerecht geworden (allg. vgl. Senat, Beschluss vom 14.12.2017 - III-1 Vollz(Ws) 441/17 - Beschluss vom 25.02.2016 - III-1 Vollz (Ws) 28/16 -, jew. zit. n. juris).
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