Rechtsprechung
OLG Hamm, 15.01.2013 - III-3 Ws 5/13 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Burhoff online
§ 100a StPO
Telefonüberwachtung, Tatverdacht, Beweisverwertungsverbot - openjur.de
Telefonüberwachtung, Tatverdacht, Versuch der Beteiligung, Tötungsdelikt, Beweisverwertungsverbot, hypothetischer rechmäßiger Ersatzeingriff nach Polizeirecht
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an den Verdachtsgrad bei Anordnung einer Telefonüberwachung; Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots bei einer zu Unrecht angeordneten Maßnahme
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verdachtsgrad bei Anordnung einer Telefonüberwachung; Beweisverwertungsverbot bei einer zu Unrecht angeordneten Maßnahme
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Hamm, 13.06.2013 - 3 Ws 148/13
Anforderungen an die Umsetzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen im Rahmen …
Eine zwischenzeitlich eingelegte Beschwerde des Angeklagten T gegen die Haftfortdauerentscheidung vom 28. Juni 2012 verwarf der Senat mit Beschluss vom 15. Januar 2013 (III-3 Ws 5/13) als unbegründet.Der Senat verweist insoweit auf die bislang nicht durch neue Erkenntnisse ausgeräumten Ausführungen in seinem Beschluss vom 15. Januar 2013 (III-3 Ws 5/13).
- LG Paderborn, 12.07.2021 - 2 KLs 3/19 Diese sollen gerade erst durch das Ermittlungsverfahren aufgedeckt werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15. Januar 2013 - III-3 Ws 5/13).
Es müssen Umstände vorliegen, die nach der Lebenserfahrung, auch der kriminalistischen Erfahrung, in erheblichem Maße darauf hindeuten, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Tat begangen hat (OLG Hamm, Beschluss vom 15. Januar 2013 - III-3 Ws 5/13 -, juris).
- OLG Hamm, 13.06.2013 - 3 Ws 161/13
Beschleunigungsgrundsatz, Haftsache, Terminsplanung, Urlaub
Eine zwischenzeitlich eingelegte Beschwerde des Angeklagten MS gegen die Haftfortdauerentscheidung vom 28. Juni 2012 verwarf der Senat mit' Beschluss vom 15. Januar 2013 (111-3 Ws 5/13) als unbegründet.Der Senat verweist insoweit auf die bislang nicht durch neue Erkenntnisse ausgeräumten Ausführungen in seinem Beschluss vom 15. Januar 2013 (111-3 Ws 5/13).