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   OLG Hamm, 15.01.2018 - 2 U 127/17   

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https://dejure.org/2018,1719
OLG Hamm, 15.01.2018 - 2 U 127/17 (https://dejure.org/2018,1719)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.01.2018 - 2 U 127/17 (https://dejure.org/2018,1719)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Januar 2018 - 2 U 127/17 (https://dejure.org/2018,1719)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Energieversorgungsunternehmens gegen den Gesellschafter einer GbR auf Zahlung eines Geldbetrages für die Lieferung von Erdgas bei Geltendmachung einer fehlenden Passivlegitimation seitens des Beklagten; Grundsätze zur Feststellung eines Kundenwechsels im ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 433 Abs. 2
    Pflicht des Mieters eines Grundstücks zur Bezahlung von Gaslieferungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Adressat der Realofferte des Versorgungsunternehmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Konkludenter Energielieferungsvertrag durch Realofferte bei vermeintlichem Kundenwechsel?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein konkludenter Energielieferungsvertrag durch Realofferte bei vermeintlichem Kundenwechsel

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gaskosten: Ohne klare Zuordnung zum Mieter zahlt der Hauseigentümer! (IMR 2018, 206)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.07.2014 - VIII ZR 313/13

    Zum stillschweigenden Vertragsschluss durch Energieverbrauch

    Auszug aus OLG Hamm, 15.01.2018 - 2 U 127/17
    Die weitere Versorgung des Hausgrundstücks mit Gas war also in dieses bestehende Vertragsverhältnis eingebettet, so dass daneben die Annahme eines konkludenten Vertragsschlusses mit dem Beklagten oder der "T & Partner GbR" nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 15.01.2008, VIII ZR 351/06, zitiert nach juris, Rn. 2; BGH NJW 2014, 3148, zitiert nach juris, Rn. 16; BGH NJW 2014, 3150, zitiert nach juris, Rn. 18; OLG Düsseldorf CuR 2017, 16, zitiert nach juris, Rn. 25; Brandenburgisches OLG CuR 2012, 171, zitiert nach juris, Rn. 62 f.).

    Inhaber dieser Verfügungsgewalt ist grundsätzlich der Eigentümer (BGH, Beschluss vom 15.01.2008, VIII ZR 351/06, zitiert nach juris, Rn. 2; BGH NJW 2014, 3148, zitiert nach juris, Rn. 13; BGH NJW 2014, 3150, zitiert nach juris, Rn. 15).

    Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss kann zwar auch ein Mieter sein, dem aufgrund des Mietvertrags die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Objekt eingeräumt wird (vgl. BGH NJW 2014, 3148, zitiert nach juris, Rn. 14; BGH NJW 2014, 3150, zitiert nach juris, Rn. 16).

  • BGH, 02.07.2014 - VIII ZR 316/13

    Zum stillschweigenden Vertragsschluss durch Energieverbrauch

    Auszug aus OLG Hamm, 15.01.2018 - 2 U 127/17
    Die weitere Versorgung des Hausgrundstücks mit Gas war also in dieses bestehende Vertragsverhältnis eingebettet, so dass daneben die Annahme eines konkludenten Vertragsschlusses mit dem Beklagten oder der "T & Partner GbR" nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 15.01.2008, VIII ZR 351/06, zitiert nach juris, Rn. 2; BGH NJW 2014, 3148, zitiert nach juris, Rn. 16; BGH NJW 2014, 3150, zitiert nach juris, Rn. 18; OLG Düsseldorf CuR 2017, 16, zitiert nach juris, Rn. 25; Brandenburgisches OLG CuR 2012, 171, zitiert nach juris, Rn. 62 f.).

    Inhaber dieser Verfügungsgewalt ist grundsätzlich der Eigentümer (BGH, Beschluss vom 15.01.2008, VIII ZR 351/06, zitiert nach juris, Rn. 2; BGH NJW 2014, 3148, zitiert nach juris, Rn. 13; BGH NJW 2014, 3150, zitiert nach juris, Rn. 15).

    Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss kann zwar auch ein Mieter sein, dem aufgrund des Mietvertrags die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Objekt eingeräumt wird (vgl. BGH NJW 2014, 3148, zitiert nach juris, Rn. 14; BGH NJW 2014, 3150, zitiert nach juris, Rn. 16).

  • BGH, 15.01.2008 - VIII ZR 351/06

    Zustandekommen eines Versorgungsvertrages

    Auszug aus OLG Hamm, 15.01.2018 - 2 U 127/17
    Die weitere Versorgung des Hausgrundstücks mit Gas war also in dieses bestehende Vertragsverhältnis eingebettet, so dass daneben die Annahme eines konkludenten Vertragsschlusses mit dem Beklagten oder der "T & Partner GbR" nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 15.01.2008, VIII ZR 351/06, zitiert nach juris, Rn. 2; BGH NJW 2014, 3148, zitiert nach juris, Rn. 16; BGH NJW 2014, 3150, zitiert nach juris, Rn. 18; OLG Düsseldorf CuR 2017, 16, zitiert nach juris, Rn. 25; Brandenburgisches OLG CuR 2012, 171, zitiert nach juris, Rn. 62 f.).

    Inhaber dieser Verfügungsgewalt ist grundsätzlich der Eigentümer (BGH, Beschluss vom 15.01.2008, VIII ZR 351/06, zitiert nach juris, Rn. 2; BGH NJW 2014, 3148, zitiert nach juris, Rn. 13; BGH NJW 2014, 3150, zitiert nach juris, Rn. 15).

  • OLG Stuttgart, 25.10.2018 - 2 U 48/18

    Ocean bottle - Wettbewerbsverstoß: Irreführende Werbung für vermeintlich

    Ob sie besteht, bemisst sich nach objektiven Kriterien (s. u.a. OLG Stuttgart, Urteile vom 05. Januar 2017 - 2 U 95/16, bei juris Rz. 89 und vom 25. Januar 2018 - 2 U 52/17; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 30. August 2018 - 2 U 127/17; und vom 21. September 2017 - 2 U 95/17).
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