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   OLG Hamm, 15.01.2019 - 32 SA 64/18   

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OLG Hamm, 15.01.2019 - 32 SA 64/18 (https://dejure.org/2019,3952)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.01.2019 - 32 SA 64/18 (https://dejure.org/2019,3952)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Januar 2019 - 32 SA 64/18 (https://dejure.org/2019,3952)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Gerichtsstandbestimmung, bes. gemeinschaftlicher Gerichtsstand (Unfallstelle) im Ausland, allg. Gerichtsstände der Beklagten (Unfallgegner und Haftpflichtversicherer) im Inland, "Opfergerichtsstand"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des gemeinsamen örtlich zuständigen Gerichts für Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall im Ausland bei unterschiedlichen allgemeinen Gerichtsständen der Beklagten im Inland

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 36 I Nr. 3
    Gerichtsstandbestimmung; bes. gemeinschaftlicher Gerichtsstand (Unfallstelle) im Ausland; allg. Gerichtsstände der Beklagten (Unfallgegner und Haftpflichtversicherer) im Inland; "Opfergerichtsstand"

  • rechtsportal.de

    ZPO § 36 I Nr. 3
    Bestimmung des gemeinsamen örtlich zuständigen Gerichts für Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall im Ausland bei unterschiedlichen allgemeinen Gerichtsständen der Beklagten im Inland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 ABs. 1 Nr. 3 ZPO

  • Jurion (Kurzinformation)

    Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 ABs. 1 Nr. 3 ZPO

Verfahrensgang

  • LG Dortmund - 21 O 248/18
  • OLG Hamm, 15.01.2019 - 32 SA 64/18
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamm, 10.10.2017 - 32 SA 50/17

    Gerichtsstandbestimmung; Auswahl eines Gerichts ohne allgemeinen Gerichtsstand

    Auszug aus OLG Hamm, 15.01.2019 - 32 SA 64/18
    Dabei geht der Senat in ständiger Rechtsprechung von dem Grundsatz aus, dass im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur ein Gericht bestimmt werden, bei dem wenigstens einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 07.11.2016 - 32 SA 62/16 - IBR 2017, 62, und vom 10.10.2017 - 32 SA 50/17 - juris , Rn. 9 m.w.N.).

    Insbesondere haben sich die Parteien nicht einvernehmlich für die Bestimmung eines Gerichts ausgesprochen, an dem keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29.05.2017 - 32 SA 30/17 - juris, Rn. 10, und vom 10.10.2017 - 32 SA 50/17 - a.a.O., Rn. 13 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 30.08.2012 - 32 Sa 76/12

    Bis wann ist Zuständigkeitsbestimmung möglich?

    Auszug aus OLG Hamm, 15.01.2019 - 32 SA 64/18
    a) Die Bestimmung des zuständigen Gerichts hat nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und gemäß der Prozesswirtschaftlichkeit im Rahmen einer Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung sämtlicher aus dem Parteivortrag maßgeblichen Umstände zu erfolgen, wobei dem räumlichen Schwerpunkt eines Rechtsstreits besonderes Gewicht beizumessen ist (vgl. BGH , Beschluss v. 07.02.2007 - X ARZ 423/06 - NJW 2007, 1365; KG , Beschluss v. 01.06.2006 - 28 AR 28/06 - NJW 2006, 2336; Senat , Beschluss v. 30.08.2012 - 32 SA 76/12 - MDR 2013, 116; Schultzky , in Zöller, ZPO 32. Aufl. 2018, § 36 Rn. 28 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 07.10.2016 - 32 Sa 62/16

    Gerichtsstandbestimmung; Erfüllungsort; allgemeiner Gerichtsstand; besonderer

    Auszug aus OLG Hamm, 15.01.2019 - 32 SA 64/18
    Dabei geht der Senat in ständiger Rechtsprechung von dem Grundsatz aus, dass im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur ein Gericht bestimmt werden, bei dem wenigstens einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 07.11.2016 - 32 SA 62/16 - IBR 2017, 62, und vom 10.10.2017 - 32 SA 50/17 - juris , Rn. 9 m.w.N.).
  • BGH, 07.02.2007 - X ARZ 423/06

    Gemeinsamer Gerichtsstand wegen Bezugnahme auf öffentliche

    Auszug aus OLG Hamm, 15.01.2019 - 32 SA 64/18
    a) Die Bestimmung des zuständigen Gerichts hat nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und gemäß der Prozesswirtschaftlichkeit im Rahmen einer Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung sämtlicher aus dem Parteivortrag maßgeblichen Umstände zu erfolgen, wobei dem räumlichen Schwerpunkt eines Rechtsstreits besonderes Gewicht beizumessen ist (vgl. BGH , Beschluss v. 07.02.2007 - X ARZ 423/06 - NJW 2007, 1365; KG , Beschluss v. 01.06.2006 - 28 AR 28/06 - NJW 2006, 2336; Senat , Beschluss v. 30.08.2012 - 32 SA 76/12 - MDR 2013, 116; Schultzky , in Zöller, ZPO 32. Aufl. 2018, § 36 Rn. 28 m.w.N.).
  • EuGH, 13.12.2007 - C-463/06

    DAS OPFER EINES VERKEHRSUNFALLS KANN VOR DEM GERICHT DES ORTES SEINES WOHNSITZES

    Auszug aus OLG Hamm, 15.01.2019 - 32 SA 64/18
    a) Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Buchstabe b) EuGVVO kann der Geschädigte einen Direktanspruch aus einem Haftpflichtversicherungsvertrag gegen das Versicherungsunternehmen an seinem Wohnsitz einklagen, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig ist (Urt. v. 13.12.2007 - C-463/06 - NJW 2008, 819 - FBTO/Jack Odenbreit ).
  • OLG Hamm, 29.05.2017 - 32 SA 30/17

    Gerichtsstandbestimmung; Ausnahmefall; Auswahl eines Gerichts ohne allgemeinen

    Auszug aus OLG Hamm, 15.01.2019 - 32 SA 64/18
    Insbesondere haben sich die Parteien nicht einvernehmlich für die Bestimmung eines Gerichts ausgesprochen, an dem keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29.05.2017 - 32 SA 30/17 - juris, Rn. 10, und vom 10.10.2017 - 32 SA 50/17 - a.a.O., Rn. 13 m.w.N.).
  • KG, 01.06.2006 - 28 AR 28/06

    Arzthaftungsklage: Örtliche Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts des Verletzten;

    Auszug aus OLG Hamm, 15.01.2019 - 32 SA 64/18
    a) Die Bestimmung des zuständigen Gerichts hat nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und gemäß der Prozesswirtschaftlichkeit im Rahmen einer Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung sämtlicher aus dem Parteivortrag maßgeblichen Umstände zu erfolgen, wobei dem räumlichen Schwerpunkt eines Rechtsstreits besonderes Gewicht beizumessen ist (vgl. BGH , Beschluss v. 07.02.2007 - X ARZ 423/06 - NJW 2007, 1365; KG , Beschluss v. 01.06.2006 - 28 AR 28/06 - NJW 2006, 2336; Senat , Beschluss v. 30.08.2012 - 32 SA 76/12 - MDR 2013, 116; Schultzky , in Zöller, ZPO 32. Aufl. 2018, § 36 Rn. 28 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 17.10.2023 - 1 AR 29/23
    Er folgt insbesondere nicht aus § 32 ZPO im Hinblick auf das Verkehrsunfallgeschehen in Ungarn, da ein etwaiger gemeinsamer besonderer ausländischer Gerichtsstand bei der Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO außer Betracht bleibt (Senat, Beschluss vom 30.3.2010, 1 AR 5/10; Beschlüsse vom 3.8.2006, 1 AR 44/06 und 1 AR 45/06; BayObLG, Beschluss vom 23.7.2020, 1 AR 66/20, zitiert nach juris; Zöller/Schultzky, a. a. O., § 36, Rn. 23; vgl. auch: OLG Hamm, Beschluss vom 15.1.2019, 32 SA 64/18, zitiert nach juris).
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