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   OLG Hamm, 15.02.2018 - II-2 UF 183/17   

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OLG Hamm, 15.02.2018 - II-2 UF 183/17 (https://dejure.org/2018,10272)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.02.2018 - II-2 UF 183/17 (https://dejure.org/2018,10272)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Februar 2018 - II-2 UF 183/17 (https://dejure.org/2018,10272)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Scheidungsfolgenvereinbarung

  • IWW

    BGB §§ 133, 157

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung einer Scheidungsfolgenvereinbarung hinsichtlich der Beiträge für eine der Absicherung von Darlehensverbindlichkeiten dienende Rentenversicherung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133 ; BGB § 157
    Auslegung einer Scheidungsfolgenvereinbarung hinsichtlich der Beiträge für eine der Absicherung von Darlehensverbindlichkeiten dienende Rentenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ergänzende Vertragsauslegung einer Scheidungsfolgenvereinbarung bei Regelunglücke erforderlich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 1231
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 24.01.2008 - III ZR 79/07

    Wirksamkeit der nachträglichen Beschränkung der Gültigkeitsdauer von

    Auszug aus OLG Hamm, 15.02.2018 - 2 UF 183/17
    Der Erstattungsanspruch der Antragsgegnerin in Höhe des zuerkannten Betrages von 13.493,70 EUR ergibt sich aus einer ergänzenden Auslegung der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung vom 21.03.2012 i. S. d. §§ 133, 157 BGB, die vorrangig gegenüber der Bestimmung der Leistungspflicht nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB und gegenüber der Lehre von der fehlerhaften Geschäftsgrundlage ist (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 562, Tz. 12 mwN.).

    Eine Regelungslücke liegt dann vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder wenn sie ihn bewusst offen gelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und wenn sich diese Annahme nachträglich infolge des weiteren Verlaufs der Dinge als unzutreffend herausstellt (vgl. BGH, NJW 2002, 2310; NJW-RR 2008, 562, Tz. 14, jew. mwN.).

    Bei der demnach erforderlichen Ergänzung des Vertragsinhalts ist darauf abzustellen, was redliche und verständige Vertragsparteien in Kenntnis der Regelungslücke nach dem Vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 562, Tz. 15 mwN.).

  • BGH, 04.03.2015 - XII ZR 61/13

    Anwendbarkeit der Regelungen des Auftragsrechts nach Scheitern einer Ehe:

    Auszug aus OLG Hamm, 15.02.2018 - 2 UF 183/17
    Ist ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen Eheleuten begründet worden, muss das der beauftragte Ehegatte nach einer durch das Scheitern der Ehe veranlassten Kündigung auch bei der Geltendmachung des Befreiungsanspruchs berücksichtigen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 818, Tz. 22 f., zit. nach juris).

    Vielmehr war der Antragsteller kraft ergänzender Vertragsauslegung sowie aufgrund des Umstandes, dass das Rechtsverhältnis der Beteiligten in der ehelichen Lebensgemeinschaft wurzelte, welche auch nach dem Scheitern der Ehe noch nachwirkte (vgl. BGH, FamRZ 2015, 818, Tz. 22 f., zit. nach juris), verpflichtet, die Fortführung der Rentenversicherung bis zum Auslaufen der Zinsbindung der besicherten Darlehen zu dulden, um dann eine für alle Beteiligten wirtschaftlich möglichst günstige Gesamtlösung - einerseits seine endgültige Freistellung auch im Außenverhältnis, andererseits die Freigabe der Rentenversicherung mit anschließender interessengerechter Aufteilung des angesparten Kapitals - zu erzielen.

  • BGH, 02.11.2006 - III ZR 274/05

    Ansprüche der Verkäufers bei Stellung von Sicherheiten für die

    Auszug aus OLG Hamm, 15.02.2018 - 2 UF 183/17
    Die Zahlung der laufenden Versicherungsbeiträge erfolgte zumindest auch im Interesse des Antragstellers, was ausreichend ist (vgl. BGH, NJW 2007, 63, Tz. 6).
  • BGH, 02.11.2006 - III ZR 10/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Einwurf eines fristwahrenden

    Auszug aus OLG Hamm, 15.02.2018 - 2 UF 183/17
    Darüber hinaus verkennt der Senat nicht, dass - obgleich nach dem Vortrag des Einreichenden keine Versäumung vorliegt - ein auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichteter Hilfsantrag in Betracht kommt, wenn - wie hier - der Beweis der behaupteten Fristwahrung nicht geführt werden kann, aber glaubhaft gemacht wird, dass der Einreichende alles getan hat, um von einem ordnungsgemäßen Eingang ausgehen zu können (vgl. Zöller/Greger, aaO., Rdnr. 2 a; BGH, NJW 2007, 603, jew. mwN.).
  • BGH, 31.05.2017 - VIII ZR 224/16

    Versäumung der Berufungsbegründungspflicht: Beweiskraft des auf einem Schriftsatz

    Auszug aus OLG Hamm, 15.02.2018 - 2 UF 183/17
    Hiergegen ist allerdings gem. § 418 Abs. 2 ZPO der im Wege des Freibeweises zu führende Gegenbeweis zulässig, der die volle Überzeugung des Gerichts von dem rechtzeitigen Eingang des Schriftsatzes erfordert (st. Respr., vgl. zuletzt BGH, NJW 2017, 2285, Tz. 18 mwN.).
  • BGH, 16.07.2015 - IX ZR 197/14

    Rechtsanwaltshaftung: Beweiserleichterung für den Ursachenzusammenhang zwischen

    Auszug aus OLG Hamm, 15.02.2018 - 2 UF 183/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. nur NJW 2015, 3447, Rdnr. 55 mwN.), der der Senat folgt, sind (nur) solche Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.
  • BGH, 24.04.1985 - IVb ZR 17/84

    Unwirksamkeit eines Unterhaltsverzichts

    Auszug aus OLG Hamm, 15.02.2018 - 2 UF 183/17
    Hierbei übersieht der Senat nicht, dass die Annahme einer Regelungslücke im Allgemeinen ausscheidet und die Vereinbarung einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht zugänglich ist, wenn die Vereinbarung nach dem Willen der Vertragsschließenden eine abschließende Regelung enthalten soll (vgl. BGH, NJW 1985, 1835 [1836]).
  • BAG, 27.07.1994 - 7 ABR 10/93

    Anwaltskosten bei Streit über Einigungsstellenhonorar

    Auszug aus OLG Hamm, 15.02.2018 - 2 UF 183/17
    Zutreffend weist der Antragsteller ferner darauf hin, dass die angefallenen Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig wären, wenn er selbst seinerzeit noch als Anwalt zugelassen gewesen und in eigener Sache tätig geworden wäre (vgl. BAG, DB 1995, 835, Tz. 35 ff., zit. nach juris; Palandt/Grüneberg, aaO., § 286 BGB, Rdnr. 45, jew. mwN.).
  • BGH, 17.04.2002 - VIII ZR 297/01

    Auslegung eines Unternehmenskaufvertrages; Übernahme von Schulden durch den

    Auszug aus OLG Hamm, 15.02.2018 - 2 UF 183/17
    Eine Regelungslücke liegt dann vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder wenn sie ihn bewusst offen gelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und wenn sich diese Annahme nachträglich infolge des weiteren Verlaufs der Dinge als unzutreffend herausstellt (vgl. BGH, NJW 2002, 2310; NJW-RR 2008, 562, Tz. 14, jew. mwN.).
  • LG Göttingen, 17.06.2020 - 1 S 22/20
    Dementsprechend ist beispielsweise die Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltskosten anerkannt, wenn ein Rechtsanwalt Seite 3/6 eigene Ansprüche geltend macht (BAGE 77, 273; OLG Hamm Beschl. v. 15.2.2018 - 2 UF 183/17, BeckRS 2018, 5550, Palandt/Grüneberg, 79. Aufl., § 249, Rn. 57).
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