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   OLG Hamm, 15.05.2018 - III-4 RVs 47/18   

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https://dejure.org/2018,14246
OLG Hamm, 15.05.2018 - III-4 RVs 47/18 (https://dejure.org/2018,14246)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.05.2018 - III-4 RVs 47/18 (https://dejure.org/2018,14246)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Mai 2018 - III-4 RVs 47/18 (https://dejure.org/2018,14246)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwertbarkeit der Aussage eines Zeugen wegen unterbliebener Bestellung eines Pflichtverteidigers; Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten an die polnischen Justizbehörden zum Zwecke der Strafvollstreckung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 141 Abs. 3 ; EMRK Art. 6 Abs. 3 lit. d
    Verwertbarkeit der Aussage eines Zeugen wegen unterbliebener Bestellung eines Pflichtverteidigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Pflichtverteidiger: Kein Pflichtverteidiger bei richterlicher Vernehmung - kein Beweisverwertungsverbot

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auswirkungen einer nicht rechtzeitigen Bestellung eines Pflichtverteidigers

Verfahrensgang

  • LG Detmold - 25 Ns 75/17
  • OLG Hamm, 15.05.2018 - III-4 RVs 47/18
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 25.07.2000 - 1 StR 169/00

    Fragerecht gegenüber Belastungszeugen

    Auszug aus OLG Hamm, 15.05.2018 - 4 RVs 47/18
    Zwar ist zutreffend, dass dem Angeklagten, der zum Zeitpunkt der richterlichen Vernehmung der Zeugin T keinen Verteidiger hatte, ein Verteidiger hätte bestellt werden müssen, § 141 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 6 Buchst. d MRK (vgl. BGHSt 46, 93).

    Der dargestellte Verfahrensfehler führt jedoch nicht zur Unverwertbarkeit der Aussage der richterlichen Verhörperson, sondern - vergleichbar mit Fällen einer pflichtwidrig versagten Beteiligung an der richterlichen Vernehmung (BGHSt 34, 231; BGHSt NStZ 1998, 312; BGH StV 2017, 776) oder des anonymen Zeugen (BGH NStZ 1998, 97, 2000, 265) - zu besonders strengen Beweis- und Begründungsanforderungen (BGHSt 46, 93, 103).

    Dass eine Überprüfung der von dem Vernehmungsrichter wiedergegebenen Aussage nach diesen Maßstäben erfolgt ist, muss der Tatrichter in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise im Urteil deutlich machen (BGHSt 46, 93, 106).

  • BGH, 04.05.2017 - 3 StR 323/16

    Voraussetzungen eines Konventionsverstoßes bei fehlender Gelegenheit zur

    Auszug aus OLG Hamm, 15.05.2018 - 4 RVs 47/18
    Der dargestellte Verfahrensfehler führt jedoch nicht zur Unverwertbarkeit der Aussage der richterlichen Verhörperson, sondern - vergleichbar mit Fällen einer pflichtwidrig versagten Beteiligung an der richterlichen Vernehmung (BGHSt 34, 231; BGHSt NStZ 1998, 312; BGH StV 2017, 776) oder des anonymen Zeugen (BGH NStZ 1998, 97, 2000, 265) - zu besonders strengen Beweis- und Begründungsanforderungen (BGHSt 46, 93, 103).

    Auf die Angaben des Vernehmungsrichters kann eine Feststellung daher nur dann gestützt werden, wenn diese Bekundungen durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden (BGH StV 2017, 776).

  • BGH, 28.07.2011 - 4 StR 283/11

    Entscheidung über die Vollstreckung von jeweils aussetzungsfähigen

    Auszug aus OLG Hamm, 15.05.2018 - 4 RVs 47/18
    Ausführungen zur Strafaussetzung sind jedenfalls dann aus materiell-rechtlichen Gründen erforderlich, wenn besondere Umstände des Falles zur Prüfung der Vergünstigung drängen und eine Erörterung nicht entbehrlich erscheint (BGH StV 2011, 728; BGH Beschluss vom 28. Juli 2011, Az.: 4 StR 283/11, zitiert nach juris; BGH NStZ 1986, 374).
  • BGH, 21.04.1986 - 2 StR 62/86

    Verwerfung einer Revision bei Verstoß gegen Vorschriften des Waffengesetzes -

    Auszug aus OLG Hamm, 15.05.2018 - 4 RVs 47/18
    Ausführungen zur Strafaussetzung sind jedenfalls dann aus materiell-rechtlichen Gründen erforderlich, wenn besondere Umstände des Falles zur Prüfung der Vergünstigung drängen und eine Erörterung nicht entbehrlich erscheint (BGH StV 2011, 728; BGH Beschluss vom 28. Juli 2011, Az.: 4 StR 283/11, zitiert nach juris; BGH NStZ 1986, 374).
  • BGH, 08.06.2011 - 4 StR 111/11

    Beratung nach Wiedereintritt in die Verhandlung (Darlegungsvoraussetzungen an die

    Auszug aus OLG Hamm, 15.05.2018 - 4 RVs 47/18
    Ausführungen zur Strafaussetzung sind jedenfalls dann aus materiell-rechtlichen Gründen erforderlich, wenn besondere Umstände des Falles zur Prüfung der Vergünstigung drängen und eine Erörterung nicht entbehrlich erscheint (BGH StV 2011, 728; BGH Beschluss vom 28. Juli 2011, Az.: 4 StR 283/11, zitiert nach juris; BGH NStZ 1986, 374).
  • BGH, 26.11.1986 - 3 StR 390/86

    Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht; Zulässigkeit von Vorhalten aus einer

    Auszug aus OLG Hamm, 15.05.2018 - 4 RVs 47/18
    Der dargestellte Verfahrensfehler führt jedoch nicht zur Unverwertbarkeit der Aussage der richterlichen Verhörperson, sondern - vergleichbar mit Fällen einer pflichtwidrig versagten Beteiligung an der richterlichen Vernehmung (BGHSt 34, 231; BGHSt NStZ 1998, 312; BGH StV 2017, 776) oder des anonymen Zeugen (BGH NStZ 1998, 97, 2000, 265) - zu besonders strengen Beweis- und Begründungsanforderungen (BGHSt 46, 93, 103).
  • BGH, 09.07.1997 - 5 StR 234/96

    Abschnittsbesteuerung - Verstoß gegen § 168c Abs. 5 StPO steht einer Verwertung

    Auszug aus OLG Hamm, 15.05.2018 - 4 RVs 47/18
    Der dargestellte Verfahrensfehler führt jedoch nicht zur Unverwertbarkeit der Aussage der richterlichen Verhörperson, sondern - vergleichbar mit Fällen einer pflichtwidrig versagten Beteiligung an der richterlichen Vernehmung (BGHSt 34, 231; BGHSt NStZ 1998, 312; BGH StV 2017, 776) oder des anonymen Zeugen (BGH NStZ 1998, 97, 2000, 265) - zu besonders strengen Beweis- und Begründungsanforderungen (BGHSt 46, 93, 103).
  • BGH, 09.02.1957 - 2 StR 508/56

    Bindung des Tatrichters an seine persönliche Überzeugung von der Schuld des

    Auszug aus OLG Hamm, 15.05.2018 - 4 RVs 47/18
    Die Beweiswürdigung ist ureigene Aufgabe des Tatrichters und durch das Revisionsgericht nur auf rechtliche Fehler zu prüfen, nicht aber durch eine eigene Beweiswürdigung zu ersetzen (BGHSt 10, 208; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Auflage 2017, § 337 Rn. 26 mwN).
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