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   OLG Hamm, 15.06.2001 - 2 Ss OWi 388/01   

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https://dejure.org/2001,12173
OLG Hamm, 15.06.2001 - 2 Ss OWi 388/01 (https://dejure.org/2001,12173)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.06.2001 - 2 Ss OWi 388/01 (https://dejure.org/2001,12173)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Juni 2001 - 2 Ss OWi 388/01 (https://dejure.org/2001,12173)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Erhöhung der Geldbuße, wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhöhung der Geldbuße; Wirtschaftliche Verhältnisse; Betroffener; Verkehrsunfall; Geschwindigkeitsüberschreitung

  • Judicialis

    OWiG § 17; ; StPO § 267

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 17; StPO § 267
    Erhöhung der Geldbuße, wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 14.01.1999 - 2 Ss OWi 1377/98

    Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung, Geschwindigkeitsmessung durch

    Auszug aus OLG Hamm, 15.06.2001 - 2 Ss OWi 388/01
    Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zum Schuldspruch genügen noch den Anforderungen, die der Senat für die Messung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren zur Nachtzeit aufgestellt hat ( vgl. dazu im Einzelnen den Beschluss des Senats vom 14. Januar 1999 in 2 Ss 1377/98 = VRS 96, 458).

    Das amtsrichterliche Urteil enthält auch noch ausreichende Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen, die im Falle besonders ungünstiger Art bei der Höhe der zu verhängenden Geldbuße hätten berücksichtigt werden müssen ( vgl. dazu die Beschlüsse des Senats vom 18. Februar 1997 in 2 Ss OWi 37/97 und vom 14. Januar 1999 in 2 Ss OWi 1377/98 ).

  • OLG Hamm, 18.02.1997 - 2 Ss OWi 37/97
    Auszug aus OLG Hamm, 15.06.2001 - 2 Ss OWi 388/01
    Das amtsrichterliche Urteil enthält auch noch ausreichende Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen, die im Falle besonders ungünstiger Art bei der Höhe der zu verhängenden Geldbuße hätten berücksichtigt werden müssen ( vgl. dazu die Beschlüsse des Senats vom 18. Februar 1997 in 2 Ss OWi 37/97 und vom 14. Januar 1999 in 2 Ss OWi 1377/98 ).
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