Rechtsprechung
OLG Hamm, 15.07.2008 - I-15 Wx 120/08, I-15 Wx 200/08, 15 Wx 120/08, 15 Wx 200/08 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Notare Bayern , S. 70
KostO §§ 46 Abs. 4, 130 Abs. 2, 147 Abs. 2 und 3
Beratungsgebühr von Beurkundungsauftrag unabhängig - openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
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- Deutsches Notarinstitut
KostO §§ 46 Abs. 4, 130 Abs. 2, 147 Abs. 2 und 3
Beratungsgebühr von Beurkundungsauftrag unabhängig - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit der Kostennote eines Notars bei zunächst isoliert erfolgter notarieller Beratung ; Auswirkungen der Rücknahme einer Auftragserteilung zur notariellen Beurkundung auf die Kostennote für eine isoliert erfolgte Beratung; Berechnungsgrundlage für den ...
- Wolters Kluwer
Rechtmäßigkeit der Kostennote eines Notars bei zunächst isoliert erfolgter notarieller Beratung ; Auswirkungen der Rücknahme einer Auftragserteilung zur notariellen Beurkundung auf die Kostennote für eine isoliert erfolgte Beratung; Berechnungsgrundlage für den ...
- Judicialis
KostO § 46 Abs. 4; ; KostO § 130 Abs. 2; ; KostO § 147 Abs. 2; ; KostO § 147 Abs. 3
- Judicialis
KostO § 46 Abs. 4; ; KostO § 130 Abs. 2; ; KostO § 147 Abs. 2; ; KostO § 147 Abs. 3
- rewis.io
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO bei Rücknahme des Beurkundungsauftrags - Geschäftswert bei notarieller Beratung zur Vorsorgevollmacht bzw. Testament
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Münster, 14.03.2008 - 5 T 534/07
- LG Münster, 14.03.2008 - 5 T 575/07
- OLG Hamm, 15.07.2008 - I-15 Wx 120/08, I-15 Wx 200/08, 15 Wx 120/08, 15 Wx 200/08
Papierfundstellen
- FGPrax 2008, 269
- FamRZ 2009, 244
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- LG Hannover, 13.03.2006 - 16 T 29/04
Gebühren für Raterteilung
Auszug aus OLG Hamm, 15.07.2008 - 15 Wx 120/08
Für die dem Beurkundungsauftrag vorangegangene Beratung kann jedenfalls dann die Betreuungsgebühr erhoben werden, wenn der Auftrag zunächst nur auf Raterteilung lautet und der Auftraggeber sich erst danach entschließt, die Beurkundung in Auftrag zu geben (LG Hannover JurBüro 2006, 544; Bund JurBüro 2006, 545, 546 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner zuvor vertretenen Ansicht in JurBüro 2004, 519, 521) .Ist die Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO bereits aufgrund einer zuvor erforderten selbständigen Beratungstätigkeit angefallen, so hat eine später erfolgende Erweiterung des Auftrags im Hinblick auf eine Beurkundung keinen Einfluss auf die bereits entstandene Gebühr (LG Hannover JurBüro 2006, 544;… Korintenberg - Lappe, a.a.O., § 130 Rdnr. 32).
- KG, 08.09.1977 - 1 W 4169/76
Auszug aus OLG Hamm, 15.07.2008 - 15 Wx 120/08
Nach dieser Auffassung kann der Notar in einer solchen Konstellation seine Tätigkeit lediglich nach §§ 141, 130 Abs. 2 KostO abrechnen, auch wenn der Wortlaut des § 147 Abs. 3 KostO einen ausdrücklichen Verweis auf § 130 Abs. 2 KostO nicht enthält (so KG DNotZ 1978, 753, 754; 1943, 157, 158; OLG Köln Rpfleger 1967, 123; Senat Rpfleger 1955, 258;… Korintenberg - Bengel/ Tiedtke, KostO, 16. Aufl., § 147 Rdnr 141;… Hartmann, a.a.O., § 130 Rdnr 16;… a.A. Korintenberg - Lappe, KostO, 17. Aufl., § 130 Rdnr 32;… Korintenberg - Bengel/Tiedtke, KostO, 17. Aufl. § 147 Rdnr 47 unter ausdrücklicher Aufgabe der in der Vorauflage vertretenen Ansicht; Schmellenkamp RheinNotZ 2006, 55, 57, wonach angesichts des eindeutigen Wortlauts in keinem Fall eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO durch eine Gebühr nach § 130 Abs. 2 KostO gemäß § 147 Abs. 3 KostO abgegolten wird) . - LG Kleve, 16.01.2001 - 4 T 333/00
Geschäftswert bei Auseinandersetzung von Gesamthandsmassen
Auszug aus OLG Hamm, 15.07.2008 - 15 Wx 120/08
Diesen Antrag hat das Landgericht sachlich zu Recht im Weiteren als Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) behandelt (Vgl. LG Kleve JurBüro 2001, 378;… Korintenberg - Bengel/ Tiedtke, KostO, 17. Aufl., § 156 Rdnr 33).
- LG Detmold, 01.08.2013 - 3 OH 4/12
Geschäftswert - Vermögen - notarielle Kostenberechnung - Beratung - …
Wenn der Beteiligte zu 3.) in dieser Situation gleichwohl den vollen Betrag des Vermögens des Beteiligten zu 1.) angesetzt hat, so hat er dabei sein Ermessen bei der Festsetzung des Geschäftswerts überschritten (vgl. dazu OLG Hamm, FGPrax 2008, S. 269 ff.).