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   OLG Hamm, 15.09.2011 - III-3 RVs 52/11   

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https://dejure.org/2011,6227
OLG Hamm, 15.09.2011 - III-3 RVs 52/11 (https://dejure.org/2011,6227)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.09.2011 - III-3 RVs 52/11 (https://dejure.org/2011,6227)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. September 2011 - III-3 RVs 52/11 (https://dejure.org/2011,6227)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prüfungsumfang bei allein durch den Nebenkläger eingelegten Berufung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Berufung Nebenkläger - Anwendung Strafvorschriften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 327; StPO § 395 Abs. 3; StPO § 396 Abs. 2
    Prüfungsumfang bei allein durch den Nebenkläger eingelegten Berufung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Detmold - 2 Ds 827/10
  • OLG Hamm, 15.09.2011 - III-3 RVs 52/11

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 22
  • JR 2014, 169
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 13.02.1996 - 5 Ss 31/96/13/96
    Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2011 - 3 RVs 52/11
    Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) und fahrlässiger gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (hier nach § 315b Abs. 5 StGB) berechtigen nach §§ 395 Abs. 3, 396 Abs. 2 Satz 2 StPO nur dann zur Nebenklage, wenn das Gericht - mit konstitutiver und bindender Wirkung für die nachfolgenden Instanzen (OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, 310) - entscheidet, dass der Anschluss des Nebenklägers aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.
  • BGH, 21.08.2008 - 3 StR 236/08

    Tötungsvorsatz (besonders gefährliche Gewalthandlung; sich aufdrängende Prüfung);

    Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2011 - 3 RVs 52/11
    Aus § 400 Abs. 1 StPO folgt, dass das Rechtsmittelgericht das angefochtene Urteil auf ein Rechtsmittel des Nebenklägers ausschließlich auf die Anwendung zur Nebenklage berechtigender Strafvorschriften prüfen darf (BGH, Urteil vom 21. August 2008 - 3 StR 236/08 -, Rdnr. 13 ; NStZ 1997, 402).
  • BGH, 26.08.1954 - 1 StR 165/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2011 - 3 RVs 52/11
    Der Senat sieht keinen Grund, diese Möglichkeit auf die deklaratorische Zulassungsentscheidung in den Fällen des § 395 Abs. 1 und 2 StPO zu beschränken und nicht auch eine konkludente Entscheidung über die Nebenklageberechtigung im Falle der §§ 395 Abs. 3, 396 Abs. 2 Satz 2 StPO für zulässig zu halten, zumal nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auch in anderem Zusammenhang eine auf konkludentem Wege erfolgte konstitutive und bindende Entscheidung über das Vorliegen einer bestimmten Interessenlage für möglich gehalten wird, namentlich im Falle der Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung bei Antragsdelikten (vgl. BGH, NJW 1954, 1536; Fischer, StGB, 58. Aufl. [2011], § 230 Rdnr. 4).
  • BGH, 12.03.1997 - 3 StR 627/96

    Prüfungsumfang bei der Nebenklägerrevision; Beteiligung an einer Schlägerei

    Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2011 - 3 RVs 52/11
    Aus § 400 Abs. 1 StPO folgt, dass das Rechtsmittelgericht das angefochtene Urteil auf ein Rechtsmittel des Nebenklägers ausschließlich auf die Anwendung zur Nebenklage berechtigender Strafvorschriften prüfen darf (BGH, Urteil vom 21. August 2008 - 3 StR 236/08 -, Rdnr. 13 ; NStZ 1997, 402).
  • OLG Hamm, 11.05.2021 - 4 RVs 7/21

    Sprungrevision; Nebenkläger; Zulässigkeit; Anschluss; Anschlussberechtigung;

    Durch die Regelung des § 396 Abs. 2 S. 2 StPO soll gerade die Frage der Anschlussberechtigung nach § 395 Abs. 3 StPO der Prüfung durch das Revisionsgericht entzogen sein (OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 310; OLG Hamm NStZ-RR 2012, 22; Hilger in: Löwe/Rosenberg a.a.O., § 396 Rdn. 24).
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