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   OLG Hamm, 15.10.1980 - 15 W 131/80   

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OLG Hamm, 15.10.1980 - 15 W 131/80 (https://dejure.org/1980,2212)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.10.1980 - 15 W 131/80 (https://dejure.org/1980,2212)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Oktober 1980 - 15 W 131/80 (https://dejure.org/1980,2212)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

  • LG Bochum - 7 T 88/80
  • OLG Hamm, 15.10.1980 - 15 W 131/80
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.07.1966 - II ZB 2/66

    "Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" eines Vereins

    Auszug aus OLG Hamm, 15.10.1980 - 15 W 131/80
    Während das Reichsgericht verlangt hatte, daß die Tätigkeit des Vereins entgeltlich sein müsse (RGZ 83, 231 ff; 154, 343, 354) ist der BGH in der in BGHZ 45, 395 ff abgedruckten Entscheidung von diesem Merkmal ausdrücklich abgerückt und zu ausgeführt, daß der Leistungsaustausch, also die Entgeltlichkeit der abzuschließenden Rechtsgeschäfte, kein geeignetes Unterscheidungsmerkmal sei, wenn der Verein nur einen besonders organisierten Teilbetrieb der gewerblichen Betriebe der Mitglieder bilde.

    Sei das der Fall, dann sei ein "wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" im Sinne der §§ 21, 22 BGB auch dann anzunehmen, wenn es sich um keine entgeltlichen Rechtsgeschäfte handele (BGHZ 45, 395, 398).

  • KG, 26.01.1979 - 1 W 3792/77
    Auszug aus OLG Hamm, 15.10.1980 - 15 W 131/80
    Nach allgemeiner Auffassung verfolgt ein Verein in der Regel dann wirtschaftliche Zwecke im Sinne des § 22 BGB, welche seine Eintragung in das Vereinsregister nach § 21 BGB ausschließen, wenn er nach der Art eines Unternehmers planmäßig eine auf den Abschluß von Umsatzgeschäften gerichtete, insbesondere anbietende Tätigkeit am Markt ausüben will, und zwar mit der Absicht der unmittelbaren Erzielung vermögenswerter Vorteile für sich oder für seine Mitglieder (KG, OLGZ 1979, 279, 280; Sauter/Schweyer, Vereinsrecht, 10. Aufl., S.29; Münchener Kommentar (Reuter), BGB, §§ 21, 22, Rdnr. 17).
  • RG, 26.04.1937 - IV B 9/37

    1. Liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eines Vereins vor, wenn der Gewinn

    Auszug aus OLG Hamm, 15.10.1980 - 15 W 131/80
    Während das Reichsgericht verlangt hatte, daß die Tätigkeit des Vereins entgeltlich sein müsse (RGZ 83, 231 ff; 154, 343, 354) ist der BGH in der in BGHZ 45, 395 ff abgedruckten Entscheidung von diesem Merkmal ausdrücklich abgerückt und zu ausgeführt, daß der Leistungsaustausch, also die Entgeltlichkeit der abzuschließenden Rechtsgeschäfte, kein geeignetes Unterscheidungsmerkmal sei, wenn der Verein nur einen besonders organisierten Teilbetrieb der gewerblichen Betriebe der Mitglieder bilde.
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