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   OLG Hamm, 15.11.1991 - 30 U 164/91   

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https://dejure.org/1991,3713
OLG Hamm, 15.11.1991 - 30 U 164/91 (https://dejure.org/1991,3713)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.11.1991 - 30 U 164/91 (https://dejure.org/1991,3713)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. November 1991 - 30 U 164/91 (https://dejure.org/1991,3713)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 9 § 11 Nr. 12 lit. a; BGB § 564 § 565 § 571
    Wirksamkeit und Inhaltskontrolle von Formularmietverträgen mit langer Laufzeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 270
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.02.1985 - VIII ZR 154/84

    Formularmäßige Vereinbarung einer 10-jährigen Laufzeit eines Mietvertrages über

    Auszug aus OLG Hamm, 15.11.1991 - 30 U 164/91
    Überhaupt sind langfristig bindende Verträge außerhalb des § 11 Nr. 12 a BGB nicht grundsätzlich unangemessen im Sinne des § 9 AGB - Gesetz (BGH NJW 85, 2328).

    Unangemessen ist nämlich nach der Rechtsprechung (BGH NJW 84, 1182; NJW 85, 2328) nur eine langfristig bindende Klausel, mit der der Verwender mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen sucht, ohne auf die schützenswerten Belange des Partners abzustellen.

    Richtig ist zwar, worauf auch der Bundesgerichtshof abstellt (etwa NJW 85, 2328), daß ein anerkennswertes Interesse darin bestehen kann, nicht auf Dauer an einen Mietvertrag über ein Objekt gebunden zu sein, welches einem schnellen (technischen) Wandel unterliegt, jedenfalls gilt das dann,wenn der Geschäftsbetrieb des aus dem Vertrage Strebenden in besonderem Maße auf etwaige Neuerungen bezüglich des Mietobjekts angewiesen ist.

  • BGH, 21.12.1983 - VIII ZR 195/82

    Formularmäßige Anpassung des Gebiets eines Vertragshändlers

    Auszug aus OLG Hamm, 15.11.1991 - 30 U 164/91
    Unangemessen ist nämlich nach der Rechtsprechung (BGH NJW 84, 1182; NJW 85, 2328) nur eine langfristig bindende Klausel, mit der der Verwender mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen sucht, ohne auf die schützenswerten Belange des Partners abzustellen.
  • BGH, 26.05.1986 - VIII ZR 218/85

    Wirksamkeit einzelner Klauseln in einem Zeitschriften-Abonnement-Vertrag;

    Auszug aus OLG Hamm, 15.11.1991 - 30 U 164/91
    a) Es kann vorliegend dahinstehen, ob die - AGB-Klausel »alle Möglichkeiten der Vertragsbeendigung (Anm.: Unmöglichkeit der Nutzung durch den Mieter; fehlender Platz zur Anbringung der Werbeanlage auf dem Grundstück) sind hiermit klar umrissen« alle übrigen Rechte zur - auch fristlosen und außerordentlichen - Kündigung ausschließen sollte und damit als gegen § 9 AGB - Gesetz verstoßende unzulässige Benachteiligung des Vertragspartners der klauselverwendenden Beklagten unwirksam wäre (vgl. hierzu etwa BGH NJW 86, 3134).
  • BGH, 17.12.1987 - VII ZR 307/86

    Zustandekommen eines Architektenvertrages

    Auszug aus OLG Hamm, 15.11.1991 - 30 U 164/91
    Die Klausel, die Mieterin könne »diesen Vertrag nur dann kündigen, wenn ihr eine Nutzung - auch hervorgerufen durch die Einwirkung Dritter - nicht mehr möglich ist«, ist nach ihrem Wortlaut und der systematischen Stellung der Klausel im Gesamtregelwerk unter Berücksichtigung der bei Verträgen dieser Art typischen beiderseitigen Interessen nach dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck eben dieser Klausel auszulegen (BGH NJW 88, 1261, 1262; Wolff/Horn/Lindacher AGB - Gesetz, 2. Aufl., § 5 Rn. 7; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB - Gesetz 6. Aufl., § 5 Rn. 16, 17), wobei vorrangig vom Wortlaut auszugehen ist.
  • OLG Celle, 16.08.1989 - 2 U 219/88
    Auszug aus OLG Hamm, 15.11.1991 - 30 U 164/91
    Zwar wird vertreten (Palandt - Heinrichs, BGB , 50. Aufl., § 9 RZ 113 zum AGB - Gesetz; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 6. Aufl., § 567 RZ 1, beide unter Berufung auf OLG Celle, Nds RPfl 90, 10 = MDR 90, 154), Verträge mit einer Laufzeit von bis zu 30 Jahren könnten nur durch eine Individualvereinbarung, nicht durch einen Formularvertrag - wie hier - wirksam geschlossen werden (siehe auch LG Frankfurt NJW-RR 89, 888).
  • BGH, 18.11.1988 - V ZR 75/87

    Bestellung einer Grundschuld an einem gemeinschaftlichen Grundstück der

    Auszug aus OLG Hamm, 15.11.1991 - 30 U 164/91
    Denn bei dieser von dem möglicherweise unwirksamen Satz durch ein Semikolon getrennten Regelung handelt es sich um eine trennbare, auch satzbaulich getrennte und für sich allein verständliche und sinnvolle Regelung (vgl. hierzu BGH NJW 89, 831, 833).
  • LG Frankfurt/Main, 03.04.1989 - 24 S 135/87
    Auszug aus OLG Hamm, 15.11.1991 - 30 U 164/91
    Zwar wird vertreten (Palandt - Heinrichs, BGB , 50. Aufl., § 9 RZ 113 zum AGB - Gesetz; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 6. Aufl., § 567 RZ 1, beide unter Berufung auf OLG Celle, Nds RPfl 90, 10 = MDR 90, 154), Verträge mit einer Laufzeit von bis zu 30 Jahren könnten nur durch eine Individualvereinbarung, nicht durch einen Formularvertrag - wie hier - wirksam geschlossen werden (siehe auch LG Frankfurt NJW-RR 89, 888).
  • OLG Hamm, 14.07.1975 - 5 U 211/74
    Auszug aus OLG Hamm, 15.11.1991 - 30 U 164/91
    Denn § 571 BGB greift ein, sofern der Vermieter dem Mieter einen Grundstücksstreifen zur Aufstellung oder Abstützung einer Reklametafel überläßt (OLG Hamm MDR 76, 143; Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 6. Aufl., Rz 365).
  • OLG Köln, 07.10.1999 - 12 U 90/99

    Rechtsnachfolge bei Vermietung von Gebäudeaußenwandflächen zu Reklamezwecken

    Ungeachtet dessen, dass die Parteien die Nutzungsüberlassung ohnehin als Vermietung bezeichnet haben, stellt sich das Zur-Verfügung-Stellen von Gebäudeaussenwänden etc. zu Reklamezwecken als Vermietung von Teilen eines Grundstücks dar (OLG Hamm MDR 1976, 143 f.; NJW-RR 1992, 270 f.; OLG München NJW 1972, 1995 f.; Palandt-Putzo, a.a.O., § 571 Rdnr. 2; MünchenerKommentar-Voelskow, BGB, 3. Auflage, § 571 Rdnr. 6; Staudinger-Emmerich, BGB, 12. Auflage, § 571 Rdnr. 14).
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