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   OLG Hamm, 16.04.2014 - III-2 Ausl 54/14   

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https://dejure.org/2014,9987
OLG Hamm, 16.04.2014 - III-2 Ausl 54/14 (https://dejure.org/2014,9987)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.04.2014 - III-2 Ausl 54/14 (https://dejure.org/2014,9987)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. April 2014 - III-2 Ausl 54/14 (https://dejure.org/2014,9987)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Burhoff online

    IRG § 73
    Auslieferungshindernis, unerträglich harte Strafe

  • openjur.de

    Voraussichtliche Unzulässigkeit der Auslieferung zur Strafvollstreckung wegen unerträglich harter Bestrafung eines zur Tatzeit 15 Jahre alten Jugendlichen

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Voraussichtliche Unzulässigkeit der Auslieferung zur Strafvollstreckung wegen unerträglich harter Bestrafung eines zur Tatzeit 15 Jahre alten Jugendlichen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Auslieferung eines Jugendlichen bei zu vollstreckender möglicherweise unerträglich schwerer Strafe in Slowenien

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IRG § 15 Abs. 2; IRG § 83a Abs. 1 Nr. 1 - 6
    Unzulässigkeit der Auslieferung bei zu vollstreckender unerträglich schwerer Strafe gegen einen Jugendlichen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 227
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus OLG Hamm, 16.04.2014 - 2 Ausl 54/14
    Tatbestand und Rechtsfolge müssen sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. nur BVerfGE 25, 269 (286); 45, 187 (228); 50, 205 (214 f.), 75, 1 (9)).
  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

    Auszug aus OLG Hamm, 16.04.2014 - 2 Ausl 54/14
    Das bedeutet, dass die Auffassung der deutschen Rechtsordnung von maß- und sinnvollem Strafen im Auslieferungsverkehr nur insoweit zur Geltung zu bringen ist, als sie Bestandteil zwingender, unabdingbarer verfassungsrechtlicher Grundsätze der Bundesrepublik Deutschland ist (BVerfG, Beschluss vom 31. März 1987 - 2 BvM 2/86 -, BVerfGE 75, 1-34).
  • BVerfG, 09.03.1983 - 2 BvR 315/83

    Einstweilige Anordnung gegen die Auslieferung nach Verurteilung im

    Auszug aus OLG Hamm, 16.04.2014 - 2 Ausl 54/14
    Der Kernbereich dieser Anforderungen zählt zu den unabdingbaren Grundsätzen der verfassungsrechtlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und ist auch im Auslieferungsverkehr zu beachten (vgl. BVerfGE 63, 332 (337 ff.)).
  • OLG Stuttgart, 15.04.2004 - 3 Ausl 109/01

    Unzulässigkeit der Auslieferung eines Heranwachsenden wegen Unverhältnismäßigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 16.04.2014 - 2 Ausl 54/14
    Dies gilt auch im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit des Verfolgten nach Art. 8 EMRK (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. März 2014 - 2 Ausl A 30/14 - und OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. April 2004 - 3 Ausl 109/01, bei juris).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus OLG Hamm, 16.04.2014 - 2 Ausl 54/14
    Tatbestand und Rechtsfolge müssen sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. nur BVerfGE 25, 269 (286); 45, 187 (228); 50, 205 (214 f.), 75, 1 (9)).
  • BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 12/77

    Strafbarkeit von Bagatelldelikten

    Auszug aus OLG Hamm, 16.04.2014 - 2 Ausl 54/14
    Tatbestand und Rechtsfolge müssen sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. nur BVerfGE 25, 269 (286); 45, 187 (228); 50, 205 (214 f.), 75, 1 (9)).
  • OLG Karlsruhe, 19.02.2024 - 301 OAus 136/23

    Auslieferung nach Großbritannien

    Tatbestand und Rechtsfolge müssen sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE 25, 269, 286; BVerfGE 45, 187, 228; BVerfGE 50, 205, 214 f.; BVerfGE 75, 1, 9; siehe auch OLG Hamm, Beschluss vom 14.04.2014, 2 Ausl 54/14, in: NStZ-RR 2014, 227 f.).
  • OLG Brandenburg, 04.06.2020 - 1 AR 10/20
    b) Dass die Verfolgte die Taten als Jugendliche im Alter von 17 Jahren begangen hat, begründet - für sich genommen - kein Auslieferungshindernis; ein allgemeines Verbot der Auslieferung von Jugendlichen oder Heranwachsenden gibt es im Auslieferungsrecht nicht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14. April 2014, 2 Ausl 54/14, in NStZ-RR 2014, 227f).

    Tatbestand und Rechtsfolge müssen sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE 25, 269, 286; BVerfGE 45, 187, 228; BVerfGE 50, 205, 214 f.; BVerfGE 75, 1, 9; siehe auch OLG Hamm, Beschluss vom 14. April 2014, 2 Ausl 54/14, in: NStZ-RR 2014, 227 f.).

  • OLG Brandenburg, 20.12.2019 - 1 AR 26/19

    Anordnung der Fortdauer von Auslieferungshaft

    cc) Dass der Verfolgte die Taten als Jugendlicher im Alter von 14 bzw. 15 Jahren begangen hat, begründet - für sich genommen - kein Auslieferungshindernis; ein allgemeines Verbot der Auslieferung von Jugendlichen oder Heranwachsenden gibt es im Auslieferungsrecht nicht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14. April 2014, 2 Ausl 54/14, in NStZ-RR 2014, 227 f.).

    Tatbestand und Rechtsfolge müssen sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE 25, 269, 286; BVerfGE 45, 187, 228; BVerfGE 50, 205, 214 f.; BVerfGE 75, 1, 9; siehe auch OLG Hamm, Beschluss vom 14. April 2014, 2 Ausl 54/14, in: NStZ-RR 2014, 227 f.).

  • OLG Zweibrücken, 22.04.2021 - 1 AR 12/20

    Internationale Rechtshilfe: Auslieferung zum Zweck der Strafvollstreckung gegen

    Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte erweist sich die Höhe der (mindestens) zu vollstreckenden Freiheitsstrafe damit als unangemessen und unerträglich hart, was zu einem Auslieferungsverbot nach § 73 IRG (i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG ) führt (vgl. a. OLG Brandenburg aaO.; OLG Hamm, Beschl. v. 16.04.2014 - 2 Ausl 54/14, NStZ-RR 2014, 227, 228).
  • OLG Brandenburg, 17.12.2020 - 1 AR 30/20
    Da nach dem im Europäischen Haftbefehl dargelegten Sachverhalt gegen den Verfolgten in Deutschland, auch vor dem Hintergrund, dass es sich um vier geschleuste Personen gehandelt haben soll, (nur) eine Freiheitsstrafe von unter fünf Jahren verhängt worden wäre, erweist sich die Höhe der gegen den Verfolgten verhängten Freiheitsstrafe von zwölf Jahren nebst Geldstrafe von 100.000,00 Euro als unangemessen und unerträglich hart, was zu einem Auslieferungsverbot nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. § 73 IRG führt (vgl. hierzu Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. Dezember 2019-1 AR 26/19 - OLG Hamm, NStZ-RR 2014, 227).
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