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   OLG Hamm, 16.06.2011 - 10 U 5/11   

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https://dejure.org/2011,86178
OLG Hamm, 16.06.2011 - 10 U 5/11 (https://dejure.org/2011,86178)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.06.2011 - 10 U 5/11 (https://dejure.org/2011,86178)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. Juni 2011 - 10 U 5/11 (https://dejure.org/2011,86178)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 29.04.1929 - VIII 96/29

    Wird durch die Erwerbung eines realen Teils von einem einheitlich verpachteten

    Auszug aus OLG Hamm, 16.06.2011 - 10 U 5/11
    Wird aber ein vermietetes oder (wie hier) verpachtetes Grundstück geteilt und die Teile sodann an verschiedene Erwerber veräußert, so tritt mit dem Erwerb der Teile durch unterschiedliche Eigentümer nach der Rechtsprechung gerade keine Teilung des Miet- oder Pachtvertrages in mehrere auf die einzelnen Grundstücke bezogenen Vertragsverhältnisse ein; vielmehr werden die einzelnen Erwerber auf Vermieter- bzw. Verpächterseite Mitgläubiger gemäß § 432 BGB (vgl. BGH, NJW 2005, 3781 - Juris Rz. 8; BayObLG, NJW-RR 1991, 651 f. - Juris Rz. 9; BGH, NJW 1973, 455 - Juris Rz. 26; OLG Celle, OLG-Report 1996, 37, - Juris Rz. 10; RGZ 124, 195, 197).

    Wie schon das Reichsgericht (RGZ 124, 195, 198) ausgeführt hat, ist nicht zu erkennen, weshalb die für den Veräußerungsfall im Gesetz verankerte Wahrung der Mieter- bzw. Pächterrechte da Halt machen sollte, wo die Beeinträchtigung durch Zerreißung des einheitlich begründeten Rechtsverhältnisses droht.

    Auch weil Ziel des Miet- bzw. Pachtvertrages die Erlangung eines einheitlichen und unteilbaren wirtschaftlichen Wertes gegen Verknüpfung mit einem dem Vermieter/Verpächter gebührenden Zinsanspruch für die Gebrauchsüberlassung als ganzem ist, hat das Reichsgericht die Wirkung einer nachträglichen realen Teilung des Eigentums am Miet- oder Pachtgegenstand mit der Veräußerung an unterschiedliche Erwerber dahingehend beurteilt, dass auf Vermieter-/Verpächterseite eine Personengesamtheit ohne Beeinträchtigung und Änderung des Vertragsinhaltes eintritt (RGZ 124, 195, 199).

  • BGH, 28.09.2005 - VIII ZR 399/03

    Rechtsfolgen der Veräußerung von Teilen des Mietobjekts

    Auszug aus OLG Hamm, 16.06.2011 - 10 U 5/11
    Wird aber ein vermietetes oder (wie hier) verpachtetes Grundstück geteilt und die Teile sodann an verschiedene Erwerber veräußert, so tritt mit dem Erwerb der Teile durch unterschiedliche Eigentümer nach der Rechtsprechung gerade keine Teilung des Miet- oder Pachtvertrages in mehrere auf die einzelnen Grundstücke bezogenen Vertragsverhältnisse ein; vielmehr werden die einzelnen Erwerber auf Vermieter- bzw. Verpächterseite Mitgläubiger gemäß § 432 BGB (vgl. BGH, NJW 2005, 3781 - Juris Rz. 8; BayObLG, NJW-RR 1991, 651 f. - Juris Rz. 9; BGH, NJW 1973, 455 - Juris Rz. 26; OLG Celle, OLG-Report 1996, 37, - Juris Rz. 10; RGZ 124, 195, 197).

    Dementsprechend sind - soweit es um den Bestand des Schuldverhältnisses im Ganzen geht - diese mehreren Erwerber auf Vermieter- bzw. Verpächterseite als Gläubiger einer unteilbaren Leistung im Sinne von § 432 BGB zu beurteilen (vgl. RGZ, a.a.O.; BGH, NJW 2005, 3781 f. - Juris-Rz. 10 m.w.N.).

  • BayObLG, 12.12.1990 - REMiet 2/90

    Voraussetzungen für einen Rechtsentscheid über eine Vorlage in einer Mietsache;

    Auszug aus OLG Hamm, 16.06.2011 - 10 U 5/11
    Wird aber ein vermietetes oder (wie hier) verpachtetes Grundstück geteilt und die Teile sodann an verschiedene Erwerber veräußert, so tritt mit dem Erwerb der Teile durch unterschiedliche Eigentümer nach der Rechtsprechung gerade keine Teilung des Miet- oder Pachtvertrages in mehrere auf die einzelnen Grundstücke bezogenen Vertragsverhältnisse ein; vielmehr werden die einzelnen Erwerber auf Vermieter- bzw. Verpächterseite Mitgläubiger gemäß § 432 BGB (vgl. BGH, NJW 2005, 3781 - Juris Rz. 8; BayObLG, NJW-RR 1991, 651 f. - Juris Rz. 9; BGH, NJW 1973, 455 - Juris Rz. 26; OLG Celle, OLG-Report 1996, 37, - Juris Rz. 10; RGZ 124, 195, 197).
  • BGH, 24.01.1973 - VIII ZR 163/71

    Auslegung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses - Rechtsnachfolge in

    Auszug aus OLG Hamm, 16.06.2011 - 10 U 5/11
    Wird aber ein vermietetes oder (wie hier) verpachtetes Grundstück geteilt und die Teile sodann an verschiedene Erwerber veräußert, so tritt mit dem Erwerb der Teile durch unterschiedliche Eigentümer nach der Rechtsprechung gerade keine Teilung des Miet- oder Pachtvertrages in mehrere auf die einzelnen Grundstücke bezogenen Vertragsverhältnisse ein; vielmehr werden die einzelnen Erwerber auf Vermieter- bzw. Verpächterseite Mitgläubiger gemäß § 432 BGB (vgl. BGH, NJW 2005, 3781 - Juris Rz. 8; BayObLG, NJW-RR 1991, 651 f. - Juris Rz. 9; BGH, NJW 1973, 455 - Juris Rz. 26; OLG Celle, OLG-Report 1996, 37, - Juris Rz. 10; RGZ 124, 195, 197).
  • OLG Celle, 11.10.1995 - 2 U 124/94

    Nutzungsrechte bei durch Umwandlung des Mietwohnhauses in eine

    Auszug aus OLG Hamm, 16.06.2011 - 10 U 5/11
    Wird aber ein vermietetes oder (wie hier) verpachtetes Grundstück geteilt und die Teile sodann an verschiedene Erwerber veräußert, so tritt mit dem Erwerb der Teile durch unterschiedliche Eigentümer nach der Rechtsprechung gerade keine Teilung des Miet- oder Pachtvertrages in mehrere auf die einzelnen Grundstücke bezogenen Vertragsverhältnisse ein; vielmehr werden die einzelnen Erwerber auf Vermieter- bzw. Verpächterseite Mitgläubiger gemäß § 432 BGB (vgl. BGH, NJW 2005, 3781 - Juris Rz. 8; BayObLG, NJW-RR 1991, 651 f. - Juris Rz. 9; BGH, NJW 1973, 455 - Juris Rz. 26; OLG Celle, OLG-Report 1996, 37, - Juris Rz. 10; RGZ 124, 195, 197).
  • OLG Rostock, 21.08.2000 - 3 U 59/99

    Fortbestand eines Pachtvertrages bei Veräußerung des Pachtobjekts in Teilen an

    Auszug aus OLG Hamm, 16.06.2011 - 10 U 5/11
    Entsprechend hat das Oberlandesgericht Rostock (OLG-Report 2001, 283 ff - Juris-Rz. 128) in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 21.08.2000 ausgesprochen, dass nichts anderes als bei der Teilung eines vermieteten/verpachteten Grundstücks bezüglich der Vertragsfortführung mit den Erwerbern gelten kann, wenn ein aus Einzelgrundstücken bestehender Bestand Gegenstand eines Pachtvertrages ist und während der Pachtzeit einzelne Grundstücke dieses Gesamtbestandes an verschiedene Erwerber veräußert werden .
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