Rechtsprechung
   OLG Hamm, 16.08.2011 - I-15 W 546/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,18796
OLG Hamm, 16.08.2011 - I-15 W 546/10 (https://dejure.org/2011,18796)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.08.2011 - I-15 W 546/10 (https://dejure.org/2011,18796)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. August 2011 - I-15 W 546/10 (https://dejure.org/2011,18796)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,18796) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

  • AG Lemgo - 6 VR 61191
  • OLG Hamm, 16.08.2011 - I-15 W 546/10

Papierfundstellen

  • FGPrax 2012, 36
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.01.1955 - II ZR 249/53

    Identität bei Verein

    Auszug aus OLG Hamm, 16.08.2011 - 15 W 546/10
    Zweck des § 33 Abs. 1 S.2 BGB, der darin besteht, die Minderheit innerhalb eines Vereins vor Veränderungen der Ausrichtung des Vereins zu schützen (vgl. insoweit BGHZ 16, 143ff), mit denen sie nach dem Satzungsinhalt auch bei voller Würdigung der praktischen Notwendigkeiten des Vereinslebens gerade im Wandel der Zeit nicht rechnen mussten, als sie dem Verein beitraten.

    Schließlich kann sich die Beschwerde auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.01.1955 (BGHZ 16, 143ff) berufen.

  • BayObLG, 25.01.2001 - 3Z BR 319/00

    Änderung des Vereinszwecks in der Satzung

    Auszug aus OLG Hamm, 16.08.2011 - 15 W 546/10
    Als Vereinszweck im Sinne des § 33 BGB ist der satzungsmäßig (§ 57 Abs. 1 BGB) festgelegte Zweck anzusehen, der für das Wesen der Rechtspersönlichkeit des Vereins maßgebend ist, also das Lebensgesetz des Vereins, seine große Linie bildet, um derentwillen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben (BGH a.a.O.; BayObLG NJW-RR 2001, 1260).
  • LG Bremen, 12.07.1989 - 2 T 375/89
    Auszug aus OLG Hamm, 16.08.2011 - 15 W 546/10
    Auch Zweckergänzungen unter Aufrechterhaltung der bisherigen Zweckrichtung fallen nicht unter § 33 Abs. 1 S. 2 BGB (LG Bremen Rpfleger 1989, 415; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 33 Rn 3).
  • BGH, 11.11.1985 - II ZB 5/85

    Mehrheit für Änderung des Vereinszwecks; Auslegung der Satzung

    Auszug aus OLG Hamm, 16.08.2011 - 15 W 546/10
    Das Registergericht hat zu Recht die Eintragung der Neufassung der Satzung, die der hierzu nach § 71 BGB zuständige Vorstand (vgl. BGH 96, 245 = NJW 1986, 1033 = Rpfleger 1986, 184) beantragt hat, abgelehnt; zu Unrecht ist hingegen die Eintragung der neuen stellvertretenden Vorsitzenden unterblieben.
  • OLG Hamm, 30.11.2010 - 15 W 286/10

    Wirksamkeit der Berufung einer Person in mehrere Vorstandsämter

    Auszug aus OLG Hamm, 16.08.2011 - 15 W 546/10
    Auch ist die Wahrnehmung verschiedener satzungsmäßiger Ämter in Personalunion, also die Wahl einer Person in mehrere Ämter, rechtlich grundsätzlich zulässig (vgl. Senat NJW-RR 2011, 471).
  • OLG Düsseldorf, 28.02.2020 - 3 Wx 214/19

    Zur Erforderlichkeit der Allstimmigkeit der Vereinsmitglieder für

    Vereinszweck in diesem Sinne ist vielmehr (nur) der den Charakter des Vereins festlegende oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit, also der satzungsmäßig (§ 57 Abs. 1 BGB) festgelegte Zweck, der für das Wesen der Rechtspersönlichkeit des Vereins maßgebend ist und der das Lebensgesetz des Vereins - seine große Linie - bildet, um derentwillen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben und mit dessen Abänderung schlechterdings kein Mitglied bei seinem Betritt zum Verein rechnen kann (BGHZ 96, 245; OLG Nürnberg a.a.O.; Thüringer OLG, Beschluss vom 22. Juni 2015, 3 W 240/15, veröffentlicht bei juris; OLG Zweibrücken BeckRS 2014, 1588; OLG Hamm FGPrax 2012, 36; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 33 Rn. 3; BeckOK/Schöpflin, BGB, 51. Edition Stand 1. August 2019, § 33 Rn. 7).
  • OLG Nürnberg, 05.10.2022 - 12 W 2303/22

    Anforderungen an die Änderung des Vereinszwecks

    - die Änderung des bisherigen Zwecks der Förderung von Racketsportarten, insbesondere von Squash und Badminton, in die Förderung einer umfassenden sportlichen Betätigung, die zusätzlich den Gesundheits-, Behinderten- und Rehabilitationssport öffnet (OLG Hamm, Beschluss vom 16. August 2011 - I -15 W 546/10),.
  • OLG Düsseldorf, 19.02.2020 - 3 Wx 196/19

    Auslegung der Satzung eines Vereins hinsichtlich Änderung der Regelung zum

    Vereinszweck in diesem Sinne ist vielmehr (nur) der den Charakter des Vereins festlegende oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit, also der satzungsmäßig (§ 57 Abs. 1 BGB) festgelegte Zweck, der für das Wesen der Rechtspersönlichkeit des Vereins maßgebend ist und der das Lebensgesetz des Vereins - seine große Linie - bildet, um derentwillen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben und mit dessen Abänderung schlechterdings kein Mitglied bei seinem Betritt zum Verein rechnen kann (BGHZ 96, 245; OLG Nürnberg a.a.O.; Thüringer OLG, Beschluss vom 22. Juni 2015, 3 W 240/15, veröffentlicht bei juris; OLG Zweibrücken BeckRS 2014, 1588; OLG Hamm FGPrax 2012, 36; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 33 Rn. 3; BeckOK/Schöpflin, BGB, 51. Edition Stand 1. August 2019, § 33 Rn. 7).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht