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   OLG Hamm, 16.12.2010 - I-15 Wx 470/10   

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https://dejure.org/2010,9056
OLG Hamm, 16.12.2010 - I-15 Wx 470/10 (https://dejure.org/2010,9056)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.12.2010 - I-15 Wx 470/10 (https://dejure.org/2010,9056)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. Dezember 2010 - I-15 Wx 470/10 (https://dejure.org/2010,9056)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2065, 2269, 2270
    Auslegung Ehegattentestament: Aus "Pflicht des überlebenden Ehegatten zur alleinigen Einsetzung der Kinder" ergibt sich Schlusserbeneinsetzung mit beschränktem Änderungsvorbehalt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kriterien zur Auslegung eines Ehegattentestaments hinsichtlich der Schlusserbeinsetzung der Kinder

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2065; BGB § 2269; BGB § 2270
    Auslegung eines Ehegattentestaments hinsichtlich der Schlusserbeinsetzung der Kinder

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Gemeinschaftliches Ehegattentestament mit Schlusserbeneinsetzung der Kinder - Enkelin kann nicht als Erbin benannt werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1172
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 07.10.1992 - IV ZR 160/91

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus OLG Hamm, 16.12.2010 - 15 Wx 470/10
    Vielmehr sind der Wortsinn und die vom Erblasser benutzten Ausdrücke zu hinterfragen, um festzustellen, was er mit seinen Worten hat sagen wollen und ob er mit ihnen genau das wiedergegeben hat, was er zum Ausdruck bringen wollte (BGH NJW 1993, 256 m.w.N.).

    Zur Ermittlung des Inhalts der testamentarischen Verfügungen ist der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher außerhalb des Testaments, heranzuziehen und zu würdigen (BGH NJW 1993, 256 m.w.N.).

    Kann sich der Richter auch unter Auswertung aller Umstände von dem tatsächlich vorhandenen wirklichen Willen des Erblassers nicht überzeugen, muss er sich mit dem Sinn begnügen, der dem Erblasserwillen mutmaßlich am ehesten entspricht (BGH NJW 1993, 256).

  • BayObLG, 06.11.1995 - 1Z BR 56/95

    Testierfähigkeit bei Aufhebung eines Erbvertrags durch gemeinschaftliches

    Auszug aus OLG Hamm, 16.12.2010 - 15 Wx 470/10
    Die tatsächliche Würdigung des Landgerichts kann im Verfahren der weiteren Beschwerde nur dahin überprüft werden, ob die Kammer den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht, bei der Würdigung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen die Denkgesetze sowie feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat, ferner ob es die Beweisanforderung zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat (vgl. etwa BayObLGZ 1995, 383, 388 = FamRZ 1996, 566; FamRZ 1999, 819; Keidel/Meyer-Holz, FG, 15. Aufl., § 27, Rn. 42, 49).
  • OLG Hamm, 12.03.1996 - 10 U 151/95

    Umdeutung einer nichtigen Verpflichtung zur Errichtung eines Testaments in einen

    Auszug aus OLG Hamm, 16.12.2010 - 15 Wx 470/10
    Für seine gegenteilige Auffassung konnte sich das Landgericht vorliegend nicht auf die Entscheidung des 10. Zivilsenats des OLG Hamm vom 12.03.1996 - 10 U 151/95 - (FamRZ 1997, 581) berufen.
  • OLG Hamm, 16.03.1993 - 15 W 135/92

    Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments mit Wiederverheiratungsklausel

    Auszug aus OLG Hamm, 16.12.2010 - 15 Wx 470/10
    Dies gilt auch für notarielle Testamente (vgl. etwa BGH NJW 1981, 1736; Senat NJW-RR 1993, 1225).
  • BGH, 28.01.1987 - IVa ZR 191/85

    Teilungsanordnung - Vorausvermächtnis - Begünstigung eins Miterben

    Auszug aus OLG Hamm, 16.12.2010 - 15 Wx 470/10
    Maßgeblich ist insoweit allein sein subjektives Verständnis der von ihm verwendeten Begriffe (BGH FamRZ 1987, 475, 476; Palandt/Edenhofer, BGB, 69. Aufl., § 2084 Rn. 1).
  • BayObLG, 19.11.1998 - 1Z BR 93/98

    Anforderungen an die Feststellung der Testierunfähigkeit eines Erblassers

    Auszug aus OLG Hamm, 16.12.2010 - 15 Wx 470/10
    Die tatsächliche Würdigung des Landgerichts kann im Verfahren der weiteren Beschwerde nur dahin überprüft werden, ob die Kammer den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht, bei der Würdigung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen die Denkgesetze sowie feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat, ferner ob es die Beweisanforderung zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat (vgl. etwa BayObLGZ 1995, 383, 388 = FamRZ 1996, 566; FamRZ 1999, 819; Keidel/Meyer-Holz, FG, 15. Aufl., § 27, Rn. 42, 49).
  • OLG Hamm, 12.06.2001 - 15 W 127/00

    Keine ausdrückliche Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB (hier:

    Auszug aus OLG Hamm, 16.12.2010 - 15 Wx 470/10
    Solange indessen nicht konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die testierenden Ehegatten den gewählten Begriff in einem anderen Sinn verstanden haben, muss im Hinblick auf die notarielle Belehrung (§ 17 BeurkG) davon ausgegangen werden, dass die Ehegatten entsprechend der allgemeinen Bedeutung der gewählten Begriffe testieren wollten (vgl. Senat FamRZ 2002 = Rpfleger 2001, 595; FGPrax 2005, 265 = FamRZ 2005, 2023).
  • OLG Hamm, 20.01.2005 - 15 W 427/04

    Auslegung einer in einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten enthaltenen

    Auszug aus OLG Hamm, 16.12.2010 - 15 Wx 470/10
    Solange indessen nicht konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die testierenden Ehegatten den gewählten Begriff in einem anderen Sinn verstanden haben, muss im Hinblick auf die notarielle Belehrung (§ 17 BeurkG) davon ausgegangen werden, dass die Ehegatten entsprechend der allgemeinen Bedeutung der gewählten Begriffe testieren wollten (vgl. Senat FamRZ 2002 = Rpfleger 2001, 595; FGPrax 2005, 265 = FamRZ 2005, 2023).
  • BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 6/80

    Zum Begriff "gesetzliche Erbfolge" in einem Testament

    Auszug aus OLG Hamm, 16.12.2010 - 15 Wx 470/10
    Dies gilt auch für notarielle Testamente (vgl. etwa BGH NJW 1981, 1736; Senat NJW-RR 1993, 1225).
  • OLG Hamm, 02.08.1993 - 15 W 115/93

    Prüfung der Wechselbezüglichkeit der in einem gemeinschaftlichen Testament

    Auszug aus OLG Hamm, 16.12.2010 - 15 Wx 470/10
    Hierfür spricht auch die von den Eheleuten bei der Verfügung über die Schlusserbeneinsetzung gewählte Pluralform "wir" und "unser" (Senat FamRZ 1994, 1210).
  • OLG Hamm, 10.04.2012 - 15 W 77/11

    Auslegung eines Erbvertrages hinsichtlich der Hoferben nach Wegfall der

    Denn das von ihnen erstrebte Ergebnis einer Bindungswirkung durch Erbvertrag konnte wirksam nur durch eine Nacherben- bzw. Schlusserbeneinsetzung beider Kinder herbeigeführt werden, weil der Erblasser die Person des Erben selbst bestimmen muss und er nicht einem anderen eine eigene Entscheidungsbefugnis hierüber einräumen darf (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 71. Aufl., § 2065 Rn 7; Senat FamRZ 2011, 1172).

    Dabei stand es den Ehegatten aber frei, den Umfang der vertraglichen Bindung ihrer letztwilligen Verfügungen etwa durch einen Änderungsvorbehalt näher auszugestalten, aufgrund dessen es der Erblasserin möglich gewesen wäre, nur eines der gemeinsamen Kinder als Schlusserben einzusetzen (Senat FamRZ 2011, 1172).

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