Rechtsprechung
OLG Hamm, 16.12.2016 - 19 U 82/16 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages
- rechtsportal.de
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Arnsberg, 22.04.2016 - 2 O 167/15
- OLG Hamm, 16.12.2016 - 19 U 82/16
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 16.10.2018 - XI ZR 370/17
Verbraucherdarlehensvertrag im Altfall: Anforderungen an eine deutliche Belehrung …
Darauf, ob der Vertrag der Parteien als Präsenzgeschäft ohne tatsächliche Unterbrechung des Geschehensablaufs geschlossen wurde, kommt es nicht an (so aber OLG Hamm, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 19 U 82/16, juris Rn. 41 ff.). - LG Dortmund, 24.03.2017 - 3 O 78/16
Feststellungklage betreffend die Wirksamkeit des Widerrufs eines …
Zunächst ist der Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs des Darlehensvertrages mit den Endziffern -51 bei verständiger Würdigung in einen Antrag auf Feststellung der Umwandlung dieses Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis umzudeuten (vgl. dazu: OLG Hamm, Urt. v. 16.12.2016 - I-19 U 82/16 - BeckRS 2016, 114665, Rn. 12 m.w.N.). - OLG Zweibrücken, 27.06.2018 - 7 U 182/16 Das ist wirksam, solange es sich um eine dem Verbraucher gegenüber der Gesetzeslage günstige Änderung handelt (BGH NJOZ 2009, 2520, 2522 f.; OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2016, Az. 19 U 82/16, juris Rn. 28 ff. zur hier verwendeten Belehrung).
So hat das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 16.12.2016 - 19 U 82/16, juris Rn. 43) diesen Belehrungsteil wegen der dortigen Verwendung der Belehrung im Präsenzgeschäft als wirksam angesehen.
Hier gibt die Belehrung durch die Formulierung "nicht taggleich" aber diese Fristdauer nicht nur für den Fall der Belehrung nach Vertragsschluss, sondern auch für den Fall der Belehrung vor dem Vertragsschluss an (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2016 - 19 U 82/16, juris Rn. 41 f.).
- OLG Zweibrücken, 30.05.2018 - 7 U 254/16 Das ist zulässig und wirksam, solange es sich um eine dem Verbraucher gegenüber der Gesetzeslage günstige Änderung handelt (BGH NJOZ 2009, 2520, 2522 f.; WM 2014, 1146, 1150; OLG Hamm, Urt. v. 16.12.2016, 19 U 82/16, juris-Rdnr. 28 ff.).