Rechtsprechung
OLG Hamm, 17.02.2005 - 2 (s) Sbd VIII 11/05, 2 (s) Sbd 8 - 11/05 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erfordernis der Berücksichtigung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich einzelner Verfahrensabschnitte vor Prüfung eines Anspruchs auf Pauschgebühr; Voraussetzungen der Unzumutbarkeit bei besonders schwierigen und besonders umfangreichen Verfahren oder ...
- Judicialis
RVG § 51
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RVG § 51
Pauschgebühr bei besonderem Umfang der Sache - Voraussetzungen der Unzumutbarkeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (11)
- OLG Hamm, 08.06.2007 - 2 (s) Sbd IX-87/07
Pauschgebühr; Nebenklägervertreter; Haftzuschlag
Der Vertreter der Staatskasse weist zutreffend daraufhin, dass der Antragsteller eine Pauschgebühr für das gesamte erstinstanzliche Verfahren geltend macht und demgemäß nach ständiger Rechtsprechung des Senats zu § 51 RVG eine Gesamtbetrachtung durchzuführen ist (vgl. insoweit Senat in AGS 2005, 112 f.).Der Senat hat in der Vergangenheit bereits darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen der "Unzumutbarkeit" i.S. des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG zumindest immer dann zu bejahen sind, wenn das Verfahren bzw. der Verfahrensabschnitt sowohl als "besonders schwierig" als auch als "besonders umfangreich" anzusehen ist (StraFo 2005, 173 = AGS 2005, 112).
- OLG Hamm, 28.02.2006 - 2 (s) Sbd IX-1/06
Pauschgebühr; Zuschlaggebühr; Länge der Hauptverhandlung; Pausen; …
Er hat an dieser Rechtsprechung im weiterhin bestehenden Interesse an einer effektiven, zeit- und kostensparenden Rechtspflege nach Inkrafttreten des RVG festgehalten (vgl. Senat in OLG Hamm StraFo 2005, 173 = AGS 2005, 112 und NJW 2006, 75). - OLG Frankfurt, 14.12.2005 - 2 ARs 154/05
Pflichtverteidigerkosten nach neuem Recht: Voraussetzungen der Bewilligung einer …
Soweit das OLG Hamm in dem Beschluss vom 17. Februar 2005 - 2 (s) Sbd VIII 11/05 (Strafo 2005, 173) die Voraussetzungen der "Unzumutbarkeit" i.S. des § 51 Abs. 1 S.1 RVG zumindest immer dann für gegeben erachtet, wenn das Verfahren bzw. der Verfahrensabschnitt sowohl als "besonders schwierig" als auch als "besonders umfangreich" anzusehen ist, lehnt der Senat diese Gleichsetzung ab, da sie nach den vorstehenden Ausführungen weder dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 S.1 RVG noch dem Willen des Gesetzgebers entspricht.
- OLG Hamm, 16.03.2007 - 2 (s) Sbd IX-30/07
Pauschgebühr; besonderer Umfang; Gesamtgepräge; lange Hauptverhandlungstermine
Der Vertreter der Staatskasse weist zutreffend daraufhin, dass der Antragsteller eine Pauschgebühr für das ganze Verfahren geltend macht und demgemäß nach ständiger Rechtsprechung des Senats zu § 51 RVG eine Gesamtbetrachtung durchzuführen ist (vgl. insoweit Senat in AGS 2005, 112 f.).Der Senat hat in der Vergangenheit bereits darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen der "Unzumutbarkeit" i.S. des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG zumindest immer dann zu bejahen sind, wenn das Verfahren bzw. der Verfahrensabschnitt sowohl als "besonders schwierig" als auch als "besonders umfangreich" anzusehen ist (StraFo 2005, 173 = AGS 2005, 112).
- OLG Hamm, 23.08.2005 - 2 (s) Sbd VIII-168/05
Pauschgebühr in Wirtschaftsstrafsache
VIII-11/05 = StraFo 2005, 173 = AGS 2005, 112), was allerdings aus dem Wortlaut des § 51 RVG nicht unmittelbar herzuleiten ist, war das Verfahren hinsichtlich der Hauptverhandlungstermine allerdings nicht besonders umfangreich, woraf der Vertreter der Staatskasse in seiner Stellungnahme zutreffend hingewiesen hat. - OLG Hamm, 09.06.2005 - 2 (s) Sbd VIII-116/05
Pauschgebühr; Beiordnung; Wirksamkeit; Zugang des Beschlusses
Bei diesem geht die Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ 1991, 94) davon aus, dass ein ggf. bestehendes Wahlmandat (konkludent) niedergelegt wird, wenn die Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt wird (vgl. dazu Senat in StraFo 2005, 173 = AGS 2005, 112 mit weiteren Nachweisen aus der übrigen Rechtsprechung zu §§ 60, 61 RVG). - OLG Hamm, 02.01.2007 - 2 (s) Sbd IX-150/06
besonderer UmfanG; Gesamtgepräge des Verfahrens
Denn jedenfalls führt die auf der zweiten Stufe durchzuführende Gesamtbetrachtung (vgl. insoweit Senat in AGS 2005, 112 f.) dazu, vorliegend den "besonderen Umfang" zu bejahen.Der Senat hat in der Vergangenheit bereits darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen der "Unzumutbarkeit" i.S. des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG zumindest immer dann zu bejahen sind, wenn das Verfahren bzw. der Verfahrensabschnitt sowohl als "besonders schwierig" als auch als "besonders umfangreich" anzusehen ist (StraFo 2005, 173 = AGS 2005, 112).
- OLG Bremen, 24.11.2011 - II AR 115/10
Zur Abgrenzung zwischen Verfahrens- und Terminsgebühr nach Nrn. 4106 ff. VV- RVG …
Mit dem OLG Hamm (Beschluss vom 17.02.2005, AGS 2005, 112) geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass hinsichtlich der Bewilligung der Pauschgebühr gemäß § 51 RVG der besondere Umfang und die besondere Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in den einzelnen Verfahrensabschnitten zu berücksichtigen sind. - OLG Hamm, 28.02.2006 - 2 (s) Sbd IX-14/06
Pauschgebühr; Zuschlaggebühr; Länge der Hauptverhandlung; Pausen; …
Er hat an dieser Rechtsprechung im weiterhin bestehenden Interesse an einer effektiven, zeit- und kostensparenden Rechtspflege nach Inkrafttreten des RVG festgehalten (vgl. Senat in OLG Hamm StraFo 2005, 173 = AGS 2005, 112 und NJW 2006, 75). - OLG Hamm, 27.11.2006 - 2 (s) Sbd IX-116/06
Pauschgebühr; Unzumutbarkeit
Der Senat hat in der Vergangenheit bereits darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen der "Unzumutbarkeit" i.S. des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG zumindest immer dann zu bejahen sind, wenn das Verfahren bzw. der Verfahrensabschnitt sowohl als "besonders schwierig" als auch als "besonders umfangreich" anzusehen ist (StraFo 2005, 173 = AGS 2005, 112). - OLG Hamm, 28.03.2006 - 2 (s) Sbd IX-7/06
Pauschgebühr; besondere Schwierigkeit; Schwurgerichtsverfahren