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   OLG Hamm, 17.03.2020 - 2 Ws 36/20   

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https://dejure.org/2020,7386
OLG Hamm, 17.03.2020 - 2 Ws 36/20 (https://dejure.org/2020,7386)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.03.2020 - 2 Ws 36/20 (https://dejure.org/2020,7386)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. März 2020 - 2 Ws 36/20 (https://dejure.org/2020,7386)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Entbindung vom Schöffenamt wegen beruflicher Verhinderung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerfG, 16.12.2021 - 2 BvR 2076/21

    Entbindung eines Schöffen von der Dienstpflicht wegen Verhinderung (Recht auf den

    Diese Einschätzung teilt es nicht nur mit weiteren Oberlandesgerichten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17. März 2020 - 2 Ws 36/20 -, juris, Rn. 28 ff.; KG, Beschluss vom 27. April 2020 - 4 Ws 29/20 -, juris, Rn. 6 ff.); sie entspricht auch der Rechtsauffassung in der Kommentarliteratur (vgl. Ritscher, in: BeckOK zur StPO, 41. Edition Stand Oktober 2021, § 222b Rn. 16; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, § 222b Rn. 19).
  • OLG Hamm, 12.05.2022 - 5 Ws 114/22

    Anforderungen an Tatsachenvortrag bei Rüge der Gerichtsbesetzung nach § 222b Abs.

    Der Senat überprüft die Ermessensentscheidungen des Vorsitzenden lediglich am Maßstab der Willkür (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.03.2020 - 2 Ws 36/20 - juris; KG, Beschluss vom 27. April 2020 - 4 Ws 29/20 -, juris; Ritscher, in: BeckOK zur StPO, 41. Edition Stand: 01.04.2022, § 222b Rn. 16; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, § 222b Rn. 19).

    Unabhängig davon, ob eine Pflicht hierzu überhaupt angenommen werden kann (ablehnend etwa OLG Hamm, Beschluss vom 17.03.2020 - 2 Ws 36/20 - juris), war dies jedenfalls vorliegend angesichts dessen, dass ein umfangreiches Beweisprogramm bereits vorbereitet und Zeugen für jeden Fortsetzungstermin geladen waren - was im Rahmen des Rügevorbringen ebenfalls nicht dargestellt worden ist -, unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen nicht geboten.

    Aus der Gesetzesbegründung für die Neuregelung des § 222b Abs. 3 StPO ergibt sich, dass hinsichtlich der Kostengrundentscheidung kein Regelungsbedarf gesehen wurde, da diese sich nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 464ff StPO) richten soll (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.03.2020 - 2 Ws 36/20 - juris).

  • OLG Hamm, 24.05.2022 - 5 Ws 114/22

    Besetzungseinwand, Begründungsanforderungen, Schöffe, Erholungsurlaub, Willkür,

    Der Senat überprüft die Ermessensentscheidungen des Vorsitzenden lediglich am Maßstab der Willkür (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.03.2020 - 2 Ws 36/20 - juris; KG, Beschluss vom 27. April 2020 - 4 Ws 29/20 -, juris; Ritscher, in: BeckOK zur StPO, 41. Edition Stand: 01.04.2022, § 222b Rn. 16; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, § 222b Rn. 19).

    Unabhängig davon, ob eine Pflicht hierzu überhaupt angenommen werden kann (ablehnend etwa OLG Hamm, Beschluss vom 17.03.2020 - 2 Ws 36/20 - juris), war dies jedenfalls vorliegend angesichts dessen, dass ein umfangreiches Beweisprogramm bereits vorbereitet und Zeugen für jeden Fortsetzungstermin geladen waren - was im Rahmen des Rügevorbringen ebenfalls nicht dargestellt worden ist -, unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen nicht geboten.

    Aus der Gesetzesbegründung für die Neuregelung des § 222b Abs. 3 StPO ergibt sich, dass hinsichtlich der Kostengrundentscheidung kein Regelungsbedarf gesehen wurde, da diese sich nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 464ff StPO) richten soll (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.03.2020 - 2 Ws 36/20 - juris).

  • BGH, 21.04.2022 - StB 13/22

    Gesetzlicher Richter: Voraussetzungen der Einrichtung eines Hilfssenats und

    a) Die von der Rechtsprechung zur Besetzungsrüge im Revisionsverfahren nach § 338 Nr. 1 StPO aF entwickelten Maßstäbe bleiben im Vorabentscheidungsverfahren nach § 222b Abs. 3 StPO anwendbar (KG, Beschluss vom 27. April 2020 - 4 Ws 29/20, juris Rn. 6 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 17. März 2020 - 2 Ws 36/20, juris Rn. 28 ff.; BeckOK-StPO/Ritscher, 42. Ed., § 222b Rn. 16; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 222b Rn. 19; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 2 BvR 2076/21 u.a., NStZ-RR 2022, 76, 77).
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