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   OLG Hamm, 17.04.2019 - 11 U 93/18   

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https://dejure.org/2019,33446
OLG Hamm, 17.04.2019 - 11 U 93/18 (https://dejure.org/2019,33446)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.04.2019 - 11 U 93/18 (https://dejure.org/2019,33446)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. April 2019 - 11 U 93/18 (https://dejure.org/2019,33446)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 73/93

    Anscheinsbeweis bei Rechtsberatungsvertrag

    Auszug aus OLG Hamm, 17.04.2019 - 11 U 93/18
    Dies setzt aber voraus, dass nach der Lebenserfahrung lediglich ein bestimmtes Verhalten nahe gelegen hätte oder sämtliche vernünftigen Verhaltensmöglichkeiten identische Schadensbilder ergeben hätten (BGH WM 2008, 1753 Tz.14; BGHZ 123, 311 Tz.14, jeweils zitiert nach juris).

    Besteht dagegen nicht nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit, sondern kommen verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht und bergen sämtliche gewisse Risiken in sich, ist für einen Anscheinsbeweis kein Raum (vgl. BGH WM 2008, 1753 Tz.14; BGHZ 123, 311 Tz.14, jeweils zitiert nach juris).Im vorliegenden Fall ist nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Klägerin vor dem Landgericht und im Senatstermin vom 17.04.2019 davon auszugehen, dass aus Sicht der Klägerin und ihres Ehemannes im Januar 1995 zumindest zwei vernünftige Handlungsoptionen bestanden haben.

  • BGH, 10.07.2008 - III ZR 292/07

    Anforderungen auf die Risikoaufklärung durch den Notar bei Einschaltung des

    Auszug aus OLG Hamm, 17.04.2019 - 11 U 93/18
    Dies setzt aber voraus, dass nach der Lebenserfahrung lediglich ein bestimmtes Verhalten nahe gelegen hätte oder sämtliche vernünftigen Verhaltensmöglichkeiten identische Schadensbilder ergeben hätten (BGH WM 2008, 1753 Tz.14; BGHZ 123, 311 Tz.14, jeweils zitiert nach juris).

    Besteht dagegen nicht nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit, sondern kommen verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht und bergen sämtliche gewisse Risiken in sich, ist für einen Anscheinsbeweis kein Raum (vgl. BGH WM 2008, 1753 Tz.14; BGHZ 123, 311 Tz.14, jeweils zitiert nach juris).Im vorliegenden Fall ist nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Klägerin vor dem Landgericht und im Senatstermin vom 17.04.2019 davon auszugehen, dass aus Sicht der Klägerin und ihres Ehemannes im Januar 1995 zumindest zwei vernünftige Handlungsoptionen bestanden haben.

  • BGH, 22.10.1968 - VI ZR 178/67

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus OLG Hamm, 17.04.2019 - 11 U 93/18
    Auf das von dem schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin abweichende Anhörungsergebnis hat das Landgericht schon deshalb zu Recht abgestellt, weil die Parteien mit dem Geschehen näher verbunden sind als ihre Prozessbevollmächtigte, die den Sachverhalt aus "zweiter Hand" berichten (vgl. BGH VersR 1969, 58: Lange NJW 2002, 476, 479).Nach dem Vortrag der Klägerin ist davon auszugehen, dass die Klägerin und ihr Ehemann weder die Übertragung der Hofstelle im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vornehmen noch die Übertragung von einer Pflichtteilsverzichtserklärung der Tochter I abhängig machen wollten.
  • OLG Schleswig, 26.02.2004 - 11 U 92/02

    Aufklärungs- und Belehrungspflicht des Notars bei möglicher Veräußerung des

    Auszug aus OLG Hamm, 17.04.2019 - 11 U 93/18
    Auf regelungsbedürftige Aspekte muss der Notar hinweisen, er darf nicht davon ausgehen, dass die Beteiligten offene Fragen von sich aus ansprechen (vgl. OLG Schleswig NJW-RR 2005, 646 'Tz.28, zitiert nach juris).Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ausgeführt, es sei ein Grundstück von der Übertragung auf die Tochter I ausgenommen worden, damit die anderen Kinder nach dem Tode der Eheleute I3 senior "auch noch etwas bekommen".
  • BGH, 15.06.2023 - III ZR 44/22

    Notarhaftung, Vermutung beratungsgerechten Verhaltens

    Rechtsprechung und Literatur sind dem gefolgt (OLG Hamm, Urteil vom 17. April 2019 - 11 U 93/18, juris Rn. 22; OLG Dresden, Urteil vom 30. März 2015 - 17 U 1717/14, juris Rn. 11; OLG Schleswig, NJW-RR 2013, 1164, 1166; BeckOK BNotO/Schramm, Stand: 1. März 2023, § 19 Rn. 204 f; Mayer in Haug/Zimmermann, Die Amtshaftung des Notars, 4. Aufl., Rn. 997; Reinhart in Heinemann/Trautrims, Notarrecht, 1. Aufl., § 19 BNotO Rn. 48; Hogl in Beck'sches Notar-Handbuch, 7. Aufl., § 35 Rn. 62; Frenz in Miermeister/Frenz, BNotO, 5. Aufl., § 19 Rn. 65; Geigel/Brodöfel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kap. 20 Rn. 294).
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