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   OLG Hamm, 17.08.1990 - 4 Ws 33/90   

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OLG Hamm, 17.08.1990 - 4 Ws 33/90 (https://dejure.org/1990,7348)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.08.1990 - 4 Ws 33/90 (https://dejure.org/1990,7348)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. August 1990 - 4 Ws 33/90 (https://dejure.org/1990,7348)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 186
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Bremen, 24.11.2016 - 1 Ws 163/16

    Verjährungsfrist, Verlängerung, Ermessenskriterien

    b) Die Entscheidung über die Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 79b StGB setzt voraus, dass nach pflichtgemäßem Ermessen geprüft wird, ob ein fortdauerndes Bedürfnis nach Vollstreckung der Freiheitsstrafe besteht (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.04.2002 - 1 Ws 63/02, juris Rn. 9; OLG Hamm, Beschl. v. 17.08.1990 - 4 Ws 33/90, NStZ 1991, 186; entgegen den Bedenken bei LK-Schmid12, § 79b StGB Rn. 2 dürfte diese Zielsetzung auch mit einem im Übrigen verfahrensrechtlichen Verständnis der strafrechtlichen Verjährung - siehe BGH, Beschl. v. 07.06.2005 - 2 StR 122/05, juris Rn. 5 - vereinbar sein, da § 79b StGB gerade eine den sonstigen strafrechtlichen Verjährungsvorschriften der §§ 78 ff. StGB fremde Ermessensentscheidung des Gerichts zulässt).
  • OLG Stuttgart, 15.04.2002 - 1 Ws 63/02

    Strafvollstreckung: Verlängerung der Frist für die Strafvollstreckungsverjährung

    Insoweit besteht noch viel mehr als in den Fällen abgelehnter oder aussichtsloser Auslieferungsersuchen (vgl. dazu OLG Hamm NStZ 1991, 186) ein Bedürfnis, die Vollstreckungsverjährungsfrist zu verlängern.

    Maßgeblich für die Beantwortung dieser Frage sind die Bedeutung der Tat, die Höhe der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe und die seit Rechtskraft verstrichene Zeit, aber auch das Verhalten des Verurteilten nach der Tat und seine derzeitigen Lebensumstände (vgl. OLG Hamm, NStZ 1991, 186; Jähnke in LK, StGB, 11. Auflage, § 79 b Rdnr. 4).

  • OLG Karlsruhe, 14.10.2016 - 3 Ws 560/16

    Verlängerung der Vollstreckungsverjährungsfrist: Hinderungsgrund von

    Diese Versäumnisse treten vorliegend - angesichts ihres Gewichts - nicht hinter dem gemäß § 79 b StGB nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfenden fortdauernden Bedürfnis nach Vollstreckung der Freiheitsstrafe (vgl. OLG Hamm, NStZ 1991, 186) zurück.
  • KG, 15.09.1999 - 4 Ws 141/99

    Frist für die sofortige Beschwerde in Kostenfestsetzungssachen - Billigkeit der

    Seine Tätigkeit ist in der Hauptverhandlung ferner dadurch erleichtert worden, daß bereits die Staatsanwaltschaft von sich aus Freispruch beantragte (vgl. Senat, Beschluß vom 19. Februar 1990 - 4 Ws 33/90 -).
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