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   OLG Hamm, 17.08.2004 - 27 U 189/03   

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OLG Hamm, 17.08.2004 - 27 U 189/03 (https://dejure.org/2004,4756)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.08.2004 - 27 U 189/03 (https://dejure.org/2004,4756)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. August 2004 - 27 U 189/03 (https://dejure.org/2004,4756)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 36 AktG, 19 GmbHG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umgehung der Sachgründungsvorschriften und Herbeiführung einer verdeckten Sacheinlage durch gewöhnliche Umsatzgeschäfte zwischen Gesellschaft und Gesellschafter i.R.e. laufenden Geschäftsverkehrs; Gründung einer AG für die Übernahme eines für den Geschäftsbetrieb ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Gesellschaftsrecht, Gründung, Sachkapitalerhöhung, verdeckte Sacheinlage

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Abgrenzung von verdeckter Sacheinlage und gewöhnlichem Umsatzgeschäft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AktG § 36; GmbHG § 19
    Rechtsfolgen gewöhnlicher Umsatzgeschäfte zwischen Gesellschaft und Gesellschafter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 1138
  • NZG 2005, 184
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 21.02.1994 - II ZR 60/93

    Verdeckte Sacheinlage durch Tilgung einer Darlehensforderung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2004 - 27 U 189/03
    Es muss sich mithin um eine Fallgestaltung handeln, in der die Forderung selbst als Sacheinlage hätte eingebracht werden können, mit der Folge dass sie - bei Übertragung auf die Gesellschaft durch Konfusion, im Übrigen durch Erlass des Gesellschafters - erloschen und dadurch die Gesellschaft von einer Verbindlichkeit befreit worden wäre (vgl. BGH NJW 1994, 1477, 1479 m.w.N.).

    Die entsprechende Rechtsprechung betrifft demzufolge oftmals die Einlageleistung bei Kapitalerhöhungen [vgl. insbesondere BGHZ 125, 141 = NJW 1994, 1477; dort hat der BGH die Geltung des § 19 Abs. 5 GmbHG ausdrücklich nur für sog. Altforderungen angenommen und die Frage, ob sich die Regelung des § 19 Abs. 5 GmbHG auch auf nach der Einlageforderung entstehende Darlehensforderungen (sog. Neuforderungen) erstreckt, ausdrücklich offen gelassen, a.a.O., S. 1480].

    Das kann auch bei der Zahlung an ein Unternehmen, an dem er maßgeblich beteiligt ist, in Frage kommen (BGHZ 125, 141 = NJW 1994, 1477; S. 1478).

    Erfolgt der Rückfluss nicht an den einlagepflichtigen Gesellschafter selbst, so muss sich dieser die Leistung an einen Dritten nur dann zurechnen lassen, wenn er dadurch in gleicher Weise begünstigt wird wie in dem Fall, dass an ihn selbst geleistet wird (BGH a.a.O.; NJW 1994, 1477).

  • OLG Hamm, 12.03.1990 - 8 U 172/89
    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2004 - 27 U 189/03
    Abgesehen von dem Umstand, dass auch deutlich verschiedene Beträge die Annahme einer Umgehung ausschließen können (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, § 19 GmbHG Rn 30 b m.w.N.), sind hiervon nach einer verbreiteten Auffassung aber auch gewöhnliche Umsatzgeschäfte zwischen Gesellschaft und Gesellschafter im Rahmen eines laufenden Geschäftsverkehrs ausgenommen, weil sie in der Regel keine Umgehung bilden (vgl. Baumbach/ Hueck/Fastrich, a.a.O. m.w.N; Henze, ZHR 154 [1990], 105, 113; Ulmer, ZHR 154 [1990], 128, 142; Traugott/Groß, BB 2003, 481, 483; wohl auch OLG Hamm [8. ZS] BB 1990, 1221, 1222 - ausdrücklich entgegen OLG Hamburg, BB 1988, 504, abweichend allerdings OLG Hamm [8. ZS], Beschluss vom 28.06.2004 für die Unternehmensübernahme - 8 U 11/04 - nicht veröffentl.).

    Er ist darüber hinaus der Auffassung, dass dies nicht nur im Rahmen der Deckung eines laufenden Bedarfs, sondern in gleicher Weise für die Übernahme eines für den Geschäftsbetrieb notwendigen Warenlagers im Rahmen der Erstausstattung des Betriebs gilt (ebenso OLG Hamm, BB 1990, 1221, 1222).

  • BGH, 11.11.1985 - II ZR 109/84

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Konkursverschleppung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2004 - 27 U 189/03
    a) So ist das Gebot, die Einlagemittel zur freien Verfügung der Gesellschaft zu leisten, dann verletzt, wenn die Gesellschaft hinsichtlich der Verwendung der eingezahlten Mittel gegenüber dem Einleger in einer Weise gebunden ist, dass in Wirklichkeit eine Sacheinlage vorliegt (BGH NJW 1986, 837, 840).

    So hat der BGH in der Entscheidung NJW 1986, 837 die Zuführung von Barmitteln zur freien Verfügbarkeit auch nur deshalb verneint, weil der Vorstand an einer entgegen den im Zusammenhang mit der Gründung übernommenen schuldrechtlichen Verpflichtungen vertragswidrigen Verwendung der Mittel hätte gehindert werden können (a.a.O., S. 839 f.).

  • BGH, 24.09.1990 - II ZR 203/89

    Leistung der Bareinlage auf ein debitorisch geführtes Bankkonto der Gesellschaft

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2004 - 27 U 189/03
    Die befreiende Wirkung der Zahlung ist nur dann zu verneinen, wenn der Einlagebetrag entweder unmittelbar oder mittelbar an den Einleger zurückfließt; denn in diesem Falle wird der Gesellschaft der gezahlte Betrag nur vorübergehend bis zu dem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt, in dem er dem Einleger zurückgezahlt wird (vgl. BGH NJW 1991, 226; 1991, 1754; Henze, Aktienrecht - Höchstrichterliche Rechtsprechung, 5. Aufl. Rn 124).

    Es schließen sämtliche Abreden die freie Verfügbarkeit aus, die dem Interesse des Einlegers an der auch mittelbaren Rückführung der Einlagen dienen, während andererseits nicht jegliche Vereinbarung zwischen Vorstand und einzahlendem Gründer über die Verwendung der Einlagen zum freien Ausschluss der Verfügbarkeit führen muss (vgl. BGH NJW 1991, 226 f.; Hüffer § 36 AktG Rn 9 m.w.N.).

  • BGH, 04.03.1996 - II ZR 89/95

    Verdeckte Sacheinlage durch Abtretung eines Geschäftsanteils an einer GmbH

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2004 - 27 U 189/03
    Jedoch heißt das nicht umgekehrt, dass in allen Fällen der Leistung auf eine Forderung aus der Veräußerung sacheinlagefähiger Gegenstände durch sog. "Hin- und Herzahlen" an einen Dritten, an dem der Einlageschuldner maßgeblich beteiligt ist, ein Umgehungsfall vorliegt, d.h. einer jener Fälle, in denen nur formell eine Bareinlage geleistet wird, der Einlagebetrag aber materiell der Vergütung einer Sachleistung dient und wirtschaftlich deshalb der Gesellschaft nicht als Barleistung zufließt (vgl. hierzu BGHZ 132, 133 = NJW 1996, 1286, 1287).
  • KG, 14.02.2005 - 8 U 11/04

    Betriebliche Altersversorgung: Rentenkürzung wegen Ausscheidens vor Erreichung

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2004 - 27 U 189/03
    Abgesehen von dem Umstand, dass auch deutlich verschiedene Beträge die Annahme einer Umgehung ausschließen können (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, § 19 GmbHG Rn 30 b m.w.N.), sind hiervon nach einer verbreiteten Auffassung aber auch gewöhnliche Umsatzgeschäfte zwischen Gesellschaft und Gesellschafter im Rahmen eines laufenden Geschäftsverkehrs ausgenommen, weil sie in der Regel keine Umgehung bilden (vgl. Baumbach/ Hueck/Fastrich, a.a.O. m.w.N; Henze, ZHR 154 [1990], 105, 113; Ulmer, ZHR 154 [1990], 128, 142; Traugott/Groß, BB 2003, 481, 483; wohl auch OLG Hamm [8. ZS] BB 1990, 1221, 1222 - ausdrücklich entgegen OLG Hamburg, BB 1988, 504, abweichend allerdings OLG Hamm [8. ZS], Beschluss vom 28.06.2004 für die Unternehmensübernahme - 8 U 11/04 - nicht veröffentl.).
  • BGH, 15.01.1990 - II ZR 164/88

    Präventiver Kapitalaufbringungsschutz nach den Grundsätzen der verdeckten

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2004 - 27 U 189/03
    So ist anerkannt, dass ihre Voraussetzungen nicht nur dann erfüllt sind, wenn die eingesetzten Mittel abredegemäß zur Tilgung einer Forderung des Zeichners verwendet werden, sondern auch dann, wenn in dieser Weise zugunsten einer dem Zeichner nahe stehenden Person verfahren wird (BGHZ 110, 47 = NJW 1990, 982, S.986).
  • BGH, 18.02.1991 - II ZR 104/90

    Kapitalerhöhung bei nur vorübergehendem Zurverfügungstellen von Barmitteln

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2004 - 27 U 189/03
    Die befreiende Wirkung der Zahlung ist nur dann zu verneinen, wenn der Einlagebetrag entweder unmittelbar oder mittelbar an den Einleger zurückfließt; denn in diesem Falle wird der Gesellschaft der gezahlte Betrag nur vorübergehend bis zu dem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt, in dem er dem Einleger zurückgezahlt wird (vgl. BGH NJW 1991, 226; 1991, 1754; Henze, Aktienrecht - Höchstrichterliche Rechtsprechung, 5. Aufl. Rn 124).
  • BGH, 13.07.1992 - II ZR 263/91

    Verfügung über angeforderten Betrag zur Durchführung einer Kapitalerhöhung;

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2004 - 27 U 189/03
    Und schon gar nicht ist eine unmittelbare Tilgung einer Gesellschaftsverbindlichkeit erfolgt, mit der eine Bareinlage in keinem Fall erbracht werden kann (vgl. BGHZ 119, 177 = NJW 1992, 3300).
  • OLG Hamburg, 09.10.1987 - 11 U 125/87

    Verdeckte Sacheinlage bei GmbH-Gründung

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2004 - 27 U 189/03
    Abgesehen von dem Umstand, dass auch deutlich verschiedene Beträge die Annahme einer Umgehung ausschließen können (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, § 19 GmbHG Rn 30 b m.w.N.), sind hiervon nach einer verbreiteten Auffassung aber auch gewöhnliche Umsatzgeschäfte zwischen Gesellschaft und Gesellschafter im Rahmen eines laufenden Geschäftsverkehrs ausgenommen, weil sie in der Regel keine Umgehung bilden (vgl. Baumbach/ Hueck/Fastrich, a.a.O. m.w.N; Henze, ZHR 154 [1990], 105, 113; Ulmer, ZHR 154 [1990], 128, 142; Traugott/Groß, BB 2003, 481, 483; wohl auch OLG Hamm [8. ZS] BB 1990, 1221, 1222 - ausdrücklich entgegen OLG Hamburg, BB 1988, 504, abweichend allerdings OLG Hamm [8. ZS], Beschluss vom 28.06.2004 für die Unternehmensübernahme - 8 U 11/04 - nicht veröffentl.).
  • BGH, 20.11.2006 - II ZR 176/05

    Einbringung eines Warenlagers durch einen Gründungsaktionär; Aufspaltung in

    Demgegenüber hat das Berufungsgericht (ZIP 2005, 1138) die Klage mit der Erwägung abgewiesen, die Übertragung des Warenlagers sei ein gewöhnliches Umsatzgeschäft gewesen, durch das die Sacheinlagevorschriften nicht umgangen würden.
  • OLG München, 06.10.2005 - 23 U 2381/05

    Die Verwendung einer Bareinlage zum Unternehmenskauf kann eine verdeckte

    Dabei bedarf es keiner näheren Erörterung, ob den von der Beklagten zitierten Urteilen des OLG Hamm beigetreten werden kann (OLG Hamm, BB 1990, 1221 [OLG Hamm 12.03.1990 - 8 U 172/89] ; ZIP 2005, 1138).

    In der zweiten Entscheidung ( Urteil vom 17.08.2004 - Az.: 27 U 189/03 ) wurde ausdrücklich hervorgehoben, dass es dort um Gegenstände des Umlaufvermögens ging, die auch von außen stehenden Dritten hätten erworben werden können.

  • OLG Hamm, 01.08.2007 - 8 U 74/04

    Vorliegen einer verdeckten Sacheinlage i.R.e. Abflusses von Geldmitteln bei einer

    Darüber hinaus steht die Bekundung des Zeugen I, die Übernahme des Warenlagers der T GmbH sei erst im Dezember 1999 thematisiert worden, im Widerspruch zu seinem Sachvortrag als Partei im Parallelverfahren Lorisch gegen I (27 U 189/03) , wonach die Übertragung der vorhandenen Warenlager der T GmbH und der I GmbH Gegenstand des Gründungskonzepts der E AG gewesen sei.
  • OLG München, 16.11.2006 - 23 U 4939/05
    Desgleichen bestand kein Anlass, den vom Oberlandesgericht Hamm aufgeworfenen Fragen ( Urteil vom 17.08.2004 - Az.: 27 U 189/03 ; NZG 2005, 184) nachzugehen.
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