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   OLG Hamm, 17.08.2017 - 2 Ausl 102/17   

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OLG Hamm, 17.08.2017 - 2 Ausl 102/17 (https://dejure.org/2017,63985)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.08.2017 - 2 Ausl 102/17 (https://dejure.org/2017,63985)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. August 2017 - 2 Ausl 102/17 (https://dejure.org/2017,63985)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Hamm, 11.04.2017 - 2 Ausl 50/17

    Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung einer Haftstrafe in Polen

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2017 - 2 Ausl 102/17
    Eine Überprüfung der Entschließung der Staatsanwaltschaft Dortmund als Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckungsübertragung auf eventuelle Ermessensfehler ist in den §§ 85 ff. IRG als die maßgeblichen Regelungen für die Vollstreckungsübergabe an einen anderen Mitgliedstaat der EU - wie auch in § 71 IRG bei der Vollstreckungsübergabe an sonstige Staaten - einfachgesetzlich nicht vorgesehen und auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.06.1997 (Az. 2 BvR 483/95, 2 BvR 2501/95 und 2 BvR 2990/95 (BVerfG NJW 1997, 3013)) verfassungsrechtlich nicht geboten (Beschlüsse des Senats vom 11.04.2017, Az. III-2 Ausl. 50/17, und vom 16.03.2017, Az. III-2 Ausl 34/16).

    Nach § 73 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen oder gegen grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Verurteilten verstoßen würde, sowie wenn die Erledigung der Rechtshilfe zu den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde (vgl. Beschlüsse des Senats vom 11.04.2017, Az. III-2 Ausl. 50/17, und vom 31.01.2017, Az. III-2 Ausl 217/16; OLG Celle, Beschluss vom 22.12.2016, Az. 1 AR (Ausl) 59/16).

  • BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 253/04

    Auslieferung nach Weißrussland (Auslieferungsersuchen; Bewilligungsverfahren;

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2017 - 2 Ausl 102/17
    Diese Mindestvoraussetzungen gehören inzwischen zum festen Bestand des völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes (vgl. BVerfG StV 2004, 440).
  • OLG Hamm, 14.07.2016 - 2 Ausl 93/16
    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2017 - 2 Ausl 102/17
    In Auslieferungsverfahren kann ein Verstoß gegen grundrechtsgleiche und rechtsstaatliche Garantien wegen der grundsätzlichen, im vertraglichen Bereich bestehenden Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Auslieferung und der Achtung und dem Respekt vor fremden Rechtsordnungen nur beschränkt auf eine Verletzung ihres Kernbereiches zu einem Auslieferungshindernis führen, wobei hierfür maßgeblich ist, ob die Auslieferung und ihr zugrundeliegende Akte gegen den nach Art. 25 GG völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard sowie gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätzen der öffentlichen Ordnung verstoßen würden (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 10.09.2013, Az. 2 Ausl. 95/11, und vom 14.07.2016, Az. III-2 Ausl. 93/16).
  • OLG Düsseldorf, 19.09.1989 - 4 Ausl (A) 231/89
    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2017 - 2 Ausl 102/17
    Damit ist eine Auslieferung unzulässig, wenn diese fundamentalen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung oder dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard auf dem Gebiet der Menschenrechte widerspricht (vgl. BVerfG, NJW 1975, 1; OLG Karlsruhe, NStZ 2005, 351; OLG Hamm, StV 2008, 648; OLG Düsseldorf, NJW 1990, 1429).
  • EGMR, 10.01.2012 - 42525/07

    ANANYEV AND OTHERS v. RUSSIA

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2017 - 2 Ausl 102/17
    Der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 20.10.2016 (Appl.-Nr. 7334/16) auf der Grundlage seiner zahlreichen bisherigen Entscheidungen zu der Frage des Vorliegens noch hinnehmbarer Haftbedingen ausgeführt, dass es grundsätzlich noch keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle, wenn einem Gefangenen für die gesamte Dauer der Inhaftierung in einem Gemeinschaftshaftraum eine Haftraumfläche von mindestens 3 m² als persönliche Fläche zur Verfügung steht (vgl. bereits EGMR, NVwZ-RR 2013, 284).
  • OLG Hamm, 10.09.2013 - 2 Ausl 95/11

    Rumänische Staatsangehörige darf nicht zum Zwecke der Strafvollstreckung nach

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2017 - 2 Ausl 102/17
    In Auslieferungsverfahren kann ein Verstoß gegen grundrechtsgleiche und rechtsstaatliche Garantien wegen der grundsätzlichen, im vertraglichen Bereich bestehenden Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Auslieferung und der Achtung und dem Respekt vor fremden Rechtsordnungen nur beschränkt auf eine Verletzung ihres Kernbereiches zu einem Auslieferungshindernis führen, wobei hierfür maßgeblich ist, ob die Auslieferung und ihr zugrundeliegende Akte gegen den nach Art. 25 GG völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard sowie gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätzen der öffentlichen Ordnung verstoßen würden (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 10.09.2013, Az. 2 Ausl. 95/11, und vom 14.07.2016, Az. III-2 Ausl. 93/16).
  • EGMR - 57875/09 (anhängig)

    [FRE]

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2017 - 2 Ausl 102/17
    Gesundheit und Wohlergehen des Verfolgten müssen im ersuchenden Mitgliedsstaat auch in Haft in angemessener Weise sichergestellt werden (vgl. Urteil des EGMR vom 08.01.2013 in der Sache Torreggiani und andere/Italien, Az. 43517/09, 46882/09, 55400/09, 57875/09, 61535/09, 35315/10 und 37818/10).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-399/11

    Die Übergabe einer Person an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats zur

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2017 - 2 Ausl 102/17
    Aufgrund der im Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandards der Grundrechte und insbesondere im Hinblick auf Art. 4 der EU-Grundrechtscharta (vgl. das Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Fall Melloni vom 26.02.2013, Az.C-399/11) ist der Senat verpflichtet, das Vorliegen dieser Gefahr zu würdigen, denn der Vollzug des Europäischen Haftbefehls darf nicht zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Verfolgten führen.
  • OLG Karlsruhe, 14.02.2005 - 1 AK 23/04

    Internationale Rechtshilfe: Unzulässigkeit der Auslieferung wegen einer

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2017 - 2 Ausl 102/17
    Damit ist eine Auslieferung unzulässig, wenn diese fundamentalen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung oder dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard auf dem Gebiet der Menschenrechte widerspricht (vgl. BVerfG, NJW 1975, 1; OLG Karlsruhe, NStZ 2005, 351; OLG Hamm, StV 2008, 648; OLG Düsseldorf, NJW 1990, 1429).
  • BVerfG, 18.06.1997 - 2 BvR 483/95

    Überstellung auf Wunsch

    Auszug aus OLG Hamm, 17.08.2017 - 2 Ausl 102/17
    Eine Überprüfung der Entschließung der Staatsanwaltschaft Dortmund als Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckungsübertragung auf eventuelle Ermessensfehler ist in den §§ 85 ff. IRG als die maßgeblichen Regelungen für die Vollstreckungsübergabe an einen anderen Mitgliedstaat der EU - wie auch in § 71 IRG bei der Vollstreckungsübergabe an sonstige Staaten - einfachgesetzlich nicht vorgesehen und auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.06.1997 (Az. 2 BvR 483/95, 2 BvR 2501/95 und 2 BvR 2990/95 (BVerfG NJW 1997, 3013)) verfassungsrechtlich nicht geboten (Beschlüsse des Senats vom 11.04.2017, Az. III-2 Ausl. 50/17, und vom 16.03.2017, Az. III-2 Ausl 34/16).
  • OLG Hamm, 31.01.2017 - 2 Ausl 217/16

    Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung einer Haftstrafe in Litauen

  • OLG Celle, 22.12.2016 - 1 AR (Ausl) 59/16

    Unzulässigkeit der Übertragung einer Strafvollstreckung an Rumänien

  • OLG Hamm, 28.12.2007 - 4 Ausl 504/99

    Zulässigkeit der Auslieferung nach Frankreich bei langer dortiger Verfahrensdauer

  • LG Aachen, 06.12.2021 - 330 StVK 1055/21

    Rechtsstaatsprinzip Richterliche Unabhängigkeit Justizsystem Republik Polen Polen

    Die deutsche obergerichtliche Rechtsprechung hat sich - soweit ersichtlich - im Kontext der hiesigen Vorlagefragen bislang vor allem mit den Fragen auseinander gesetzt, ob aufgrund der von allen Gerichten geteilten Bedenken an der Rechtsstaatlichkeit der polnischen Justiz die Auslieferung eines Verfolgten zur Strafverfolgung nach Polen im Rahmen eines europäischen Haftbefehls (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.11.2020 - Ausl 301 AR 104/19; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 07.09.2018 - 1 Ausl A 31/18; OLG Köln, Beschluss vom 15.01.2019 - 6 AuslA 115/18 - 80; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.06.2019 - 4 AR 38/19) oder die Abgabe der Vollstreckung einer durch ein deutsches Gericht verhängten Freiheitsstrafe an die polnischen Justizbehörden (OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2017 - 2 Ausl 102/17; OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2017 - 2 Ausl 102/17; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.01.2021 - 1 AR 27/20 (S)) zulässig sind.
  • OLG Hamm, 11.12.2017 - 2 Ausl 147/17

    Keine Auslieferung an die Türkei; rechtsstaatliches Verfahren; politische

    Ein Verstoß gegen grundrechtsgleiche und rechtsstaatliche Garantien kann wegen der grundsätzlichen, im vertraglichen Bereich bestehenden Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Auslieferung sowie der Achtung und dem Respekt vor fremden Rechtsordnungen nur beschränkt auf eine Verletzung ihres Kernbereiches zu einem Auslieferungshindernis führen, wobei hierfür maßgeblich ist, ob die Auslieferung und ihr zugrundeliegende Akte gegen den nach Art. 25 GG völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard sowie gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätzen der öffentlichen Ordnung verstoßen würden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 17.08.2017, Az. III - 2 Ausl. 102/17, vom 14.07.2016, Az. III - 2 Ausl. 93/16, und vom 10.09.2013, Az. 2 Ausl. 95/11).
  • OLG Bremen, 28.04.2020 - 1 Ws 169/19
    4 OLG Dresden, Beschluss vom 25.09.2017 - 2 (S) AR 24/17, juris Rn. 30, NStZ-RR 2018, 90; siehe auch Schomburg/Lagodny-Hacker, 6. Aufl., § 85c IRG Rn. 7; ablehnend dagegen OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2017 - 2 Ausl 102/17, juris Rn. 29).
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