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   OLG Hamm, 17.09.1997 - 20 U 31/97   

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OLG Hamm, 17.09.1997 - 20 U 31/97 (https://dejure.org/1997,2147)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.09.1997 - 20 U 31/97 (https://dejure.org/1997,2147)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. September 1997 - 20 U 31/97 (https://dejure.org/1997,2147)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Annahme einer Erhöhung der Gefahr durch Verwahrlosung und Leerstehen des Gebäudes i.R. einer Gebäudeversicherung; Anspruch auf Zahlung von Aufräumungskosten und Abbruchkosten durch die Versicherung nach einem Brand

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 23 ff.; VGB 88 § 2 Nr. 1; VGB 88 § 10 Nr. 2; VGB 88 § 10 Nr. 3
    Brand eines bereits bei Versicherungsbeginn verwahrlosten Gebäudes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 23; VGB (88) § 10 Nr. 2, 3 § 2 Nr. 1
    Gefahrerhöhung durch Lehrstehenlassen eines Gebäudes in der Wohngebäudeversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 1998, 312
  • VersR 1998, 1152
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Hamm, 18.09.1985 - 20 U 26/85

    Versicherungswert eines Mietshauses; Absenkung; Bewohnbarkeit; Vermietung

    Auszug aus OLG Hamm, 17.09.1997 - 20 U 31/97
    Eine ähnliche Klausel findet sich in der Hausratversicherung, so in § 7 Nr. 2 VHB 74, 13 Nr. 3 b VHB 84 und 92. Der Senat hat in zwei Entscheidungen (VersR 78, 218; 87, 397) erörtert, ab welchem Zeitpunkt der erforderliche Dauerzustand einer Gefahrerhöhung durch Leerstehen eines Gebäudes erreicht ist.

    Im übrigen würde das Leerstehen des Gebäudes für sich allein noch keine Erhöhung der Brandgefahr bewirken (BGH VersR 82, 466; 90, 779; Senat VersR 87, 397).

  • BGH, 13.01.1982 - IVa ZR 197/80

    Anspruch gegen einen Versicherer auf Brandentschädigung aus einer

    Auszug aus OLG Hamm, 17.09.1997 - 20 U 31/97
    Im übrigen würde das Leerstehen des Gebäudes für sich allein noch keine Erhöhung der Brandgefahr bewirken (BGH VersR 82, 466; 90, 779; Senat VersR 87, 397).

    Der BGH (VersR 82, 466) hat eine solche Gefahrerhöhung bejaht, wenn das Gebäude unbeobachtet in beträchtlicher Entfernung vom Ortsrand liegt, seit dem Auszug der letzten Bewohner erhebliche Zeit verstrichen ist und durch Verwahrlosung des Gebäudes das Leerstehen offenbart wird.

  • OLG Hamm, 31.03.1976 - 20 U 292/75
    Auszug aus OLG Hamm, 17.09.1997 - 20 U 31/97
    Da eine Gefahrerhöhung nach § 23 VVG einen gewissen Dauerzustand voraussetzt (BGHZ 7, 311; 23, 142; Senat VersR 78, 218, 219) und gemäß § 29 S. 1 VVG eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr nicht in Betracht kommt, wird ein Versicherungsnehmer diesen Hinweis so verstehen müssen, daß dieser notwendige Dauerzustand der Gefahrerhöhung erst dann erreicht wird, wenn das Gebäude länger als 60 Tage ununterbrochen unbewohnt und unbeaufsichtigt bleibt.

    Eine ähnliche Klausel findet sich in der Hausratversicherung, so in § 7 Nr. 2 VHB 74, 13 Nr. 3 b VHB 84 und 92. Der Senat hat in zwei Entscheidungen (VersR 78, 218; 87, 397) erörtert, ab welchem Zeitpunkt der erforderliche Dauerzustand einer Gefahrerhöhung durch Leerstehen eines Gebäudes erreicht ist.

  • BGH, 18.10.1952 - II ZR 72/52

    Trunkenheit am Steuer. Haftpflichtversicherung

    Auszug aus OLG Hamm, 17.09.1997 - 20 U 31/97
    Da eine Gefahrerhöhung nach § 23 VVG einen gewissen Dauerzustand voraussetzt (BGHZ 7, 311; 23, 142; Senat VersR 78, 218, 219) und gemäß § 29 S. 1 VVG eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr nicht in Betracht kommt, wird ein Versicherungsnehmer diesen Hinweis so verstehen müssen, daß dieser notwendige Dauerzustand der Gefahrerhöhung erst dann erreicht wird, wenn das Gebäude länger als 60 Tage ununterbrochen unbewohnt und unbeaufsichtigt bleibt.
  • BGH, 24.01.1957 - II ZR 133/55

    Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Gefahrerhöhung

    Auszug aus OLG Hamm, 17.09.1997 - 20 U 31/97
    Da eine Gefahrerhöhung nach § 23 VVG einen gewissen Dauerzustand voraussetzt (BGHZ 7, 311; 23, 142; Senat VersR 78, 218, 219) und gemäß § 29 S. 1 VVG eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr nicht in Betracht kommt, wird ein Versicherungsnehmer diesen Hinweis so verstehen müssen, daß dieser notwendige Dauerzustand der Gefahrerhöhung erst dann erreicht wird, wenn das Gebäude länger als 60 Tage ununterbrochen unbewohnt und unbeaufsichtigt bleibt.
  • OLG Hamm, 16.12.1988 - 20 U 123/88

    Fristablauf; Neuwert; Neuwertanteil; Feuerversicherung; Versicherungssumme;

    Auszug aus OLG Hamm, 17.09.1997 - 20 U 31/97
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (VersR 89, 1082; VersR 93, 1352 sowie ...).
  • OLG Saarbrücken, 17.03.1989 - 3 U 164/84

    Befestigung des Versicherungskennzeichens; Zeitpunkt des Verkehrsunfalls; Mofa

    Auszug aus OLG Hamm, 17.09.1997 - 20 U 31/97
    Im übrigen würde das Leerstehen des Gebäudes für sich allein noch keine Erhöhung der Brandgefahr bewirken (BGH VersR 82, 466; 90, 779; Senat VersR 87, 397).
  • BGH, 15.11.1978 - IV ZR 103/77

    Gefahrerhöhung, wenn die Gefahrenlage sich verändert hat; die Annahme einer

    Auszug aus OLG Hamm, 17.09.1997 - 20 U 31/97
    Erst wenn nachträglich eine Gefahrlage eingetreten ist, bei der der Versicherer den in Frage stehenden Versicherungsvertrag entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht zu der vereinbarten Prämie abgeschlossen hätte, kann von einer Gefahrerhöhung ausgegangen werden (BGH VersR 79, 73; 81, 245).
  • OLG Hamm, 10.03.1993 - 20 U 269/92

    Neuwertversicherung; Wiederherstellungsklausel; Vertragsauslegung;

    Auszug aus OLG Hamm, 17.09.1997 - 20 U 31/97
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (VersR 89, 1082; VersR 93, 1352 sowie ...).
  • BGH, 11.12.1980 - IVa ZR 18/80

    Unterlassen der Beseitigung einer Gefahrerhöhung

    Auszug aus OLG Hamm, 17.09.1997 - 20 U 31/97
    Erst wenn nachträglich eine Gefahrlage eingetreten ist, bei der der Versicherer den in Frage stehenden Versicherungsvertrag entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht zu der vereinbarten Prämie abgeschlossen hätte, kann von einer Gefahrerhöhung ausgegangen werden (BGH VersR 79, 73; 81, 245).
  • BGH, 19.06.2013 - IV ZR 228/12

    Feuerversicherung: Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Aufräumungs-,

    bb) Die Ansicht des Berufungsgerichts, der von der Klausel verwendete Begriff der Aufwendung impliziere bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine dem Versicherungsnehmer schon entstandene Vermögenseinbuße in dem Sinne, dass er entweder entsprechende Mittel bereits ausgegeben oder zumindest - etwa durch verbindliche Vergabe von Arbeitsaufträgen - eine entsprechende Verpflichtung begründet haben müsse, teilt der Senat nicht (vgl. ähnlich wie hier zum Begriff der "Kosten": OLG Hamm VersR 1998, 1152 f.; OLG Celle VersR 2010, 383, 385 f.).
  • OLG Celle, 24.09.2009 - 8 U 99/09

    Leistungsfreiheit des Wohngebäudeversicherers wegen Gefahrerhöhung bei

    Zwar handelt es sich insoweit nicht um ein formalisiertes Sachverständigenverfahren entsprechend Ziff. 14 W.../05. Insoweit ist anerkannt, dass die Kosten objektiv durch einen Sachverständigen bestimmt werden können und der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht darauf verweisen kann, dass er für die Kosten zunächst in Vorleistung treten muss (OLG Hamm VersR 1998, 1152. Prölss/Martin, § VGB 88 Rdnr. 1).
  • OLG Köln, 27.11.2007 - 9 U 196/06

    Gebäudeversicherung - Brandschaden: Anspruch auf Neuwertspitze und Planung von

    Das Vorhandensein einer Baugenehmigung ist also eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für die Annahme einer Verwendungssicherstellung (siehe OLG Hamm, VersR 1998, 1152 f., juris-Rz. 32; OLG Hamm, VersR 1984, 175 f., Ziffer 2 der Gründe).
  • OLG Frankfurt, 15.06.2012 - 7 U 246/11

    Höhe der Abschlagszahlung gem. § 16 Nr. 1 AFB 87 in der Gebäudeversicherung

    Soweit das OLG Hamm in seinem Urteil vom 17. September 1997 (VersR 1998, 1152) angenommen hat, ein Versicherer könne den Versicherungsnehmer nicht darauf verweisen, dieser könne nur tatsächlich angefallene und nachgewiesene Aufräumungs- und Abbruchkosten erstattet verlangen, steht das der hier vorgenommenen Auslegung nicht entgegen, da es sich dort um Versicherungsbedingungen mit abweichendem Wortlaut handelte.

    Die Entscheidung des OLG Hamm (VersR 1998, 1152) betrifft, wie bereits dargelegt, eine abweichende Versicherungsbedingung.

  • OLG Frankfurt, 19.05.2010 - 7 U 110/09

    Elementarschadenversicherung: Eintritt des Versicherungsfalls bei dem

    Soweit das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 17.9.1997 (VersR 1998, 1152) angenommen hat, ein Versicherer könne den Versicherungsnehmer nicht darauf verweisen, dieser könne nur tatsächlich angefallene und nachgewiesene Aufräumungs- und Abbruchkosten erstattet verlangen, steht das der hier vorgenommenen Auslegung nicht entgegen, denn dort handelte es sich um Versicherungsbedingungen mit anderem Wortlaut.
  • OLG Köln, 21.10.2008 - 9 U 55/08

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Entschädigung der Neuwertspitze nach einem

    Das wird beispielsweise anzunehmen sein nach verbindlichem Abschluss eines Bauvertrages oder eines Fertighauskaufvertrages mit einem leistungsfähigen Unternehmer, wenn die Möglichkeit der Rückgängigmachung eine fernliegende ist, oder wenn von der Durchführung des Vertrages nicht ohne erhebliche wirtschaftliche Einbußen Abstand genommen werden kann (vgl. BGH VersR 2004, 512; OLG Hamm 1984, 175; VersR 1998, 1152; Senat r+s 2006, 196; Martin, SVR, 3. Aufl., R IV 35).
  • OLG Naumburg, 03.09.2015 - 4 U 27/15

    Gebäudeversicherung: Leistungsfreiheit wegen Nichtanzeige einer Gefahrerhöhung

    Ist ein versichertes Gebäude bereits bei Vertragsschluss derart heruntergekommen, dass es seinem äußeren Anschein nach quasi nur noch als Abbruchhaus gelten kann, scheidet eine weitere - zumindest mit Blick auf die Regelung in § 27 Nr. 1 c) VGB 2008 - erhebliche Gefahrerhöhung regelmäßig aus (vgl. etwa OLG Hamm , Urteil vom 07. September 1997, Az.: 20 U 31/97, zitiert nach juris , Rdnr. 23, 24).
  • OLG Köln, 29.06.2010 - 9 U 136/08

    Anforderungen an die Verwendungssicherstellung i.S. von § 15 Nr. 4 H.A. VGB 2000

    Das Vorhandensein einer Baugenehmigung ist eine notwendige Bedingung für die Annahme einer Verwendungssicherstellung (Senat NJOZ 2008, 1542 ff; OLG Hamm, VersR 1998, 1152 f.).
  • LG Wiesbaden, 12.06.2014 - 9 O 404/10

    Wohngebäudeversicherung - Anspruch auf Neuwertanteil bei Brand

    Gegen eine Sicherstellung in dem hier diskutierten Sinne spricht daneben auch, daß der hier interessierende Versicherungsfall nunmehr mehr als fünf Jahre zurückliegt, ohne daß die Klägerin insoweit etwa eine Baugenehmigung vorlegen (vgl. OLG Hamm, VersR 1998, 1152) oder aber den Abschluß von bindenden Verträgen mit leistungsfähigen Bauunternehmern dartun könnte (vgl. BGH, VersR 2004, 512, 513), so daß die Kammer sich außerstande sieht, die Feststellung zu treffen, die Klägerin habe nach dem Brandereignis innerhalb der dreijährigen Ausschlußfrist des § 30 Nr. 4 MFH 2001 E ihrerseits Vermögensdispositionen getroffen, welche eine Abstandnahme von der Wiederherstellung als fernliegend erscheinen ließen.
  • OLG Zweibrücken, 16.07.2018 - 1 U 174/16

    Versicherungsvertrag: Voraussetzungen für die strenge Wiederherstellungsklausel

    40 Gegen die fristgerechte Sicherstellung der Wiederherstellung spricht auch das Fehlen der Baugenehmigung und der im Werkvertrag angesprochenen Genehmigung der Denkmalschutzbehörde innerhalb der 3 Jahresfrist des § 11 Nr. 6 AWB 87. Das Vorhandensein einer Baugenehmigung ist eine notwendige Bedingung für die Annahme einer Verwendungssicherstellung (so ausdrücklich OLG Köln, Urteil vom 29.06.2010, Az. 9 U 136/08, juris Rn. 35 sowie OLG Hamm, Urteil vom 12.02.2016, Az. 20 U 126/15, r+s 2016, 517, 519 sowie OLG Hamm VersR 1998, 1152 f).
  • OLG Koblenz, 17.06.2004 - 10 U 1252/03

    Voraussetzungen für die Übernahme der Risikoverwaltung bei einer

  • OLG Hamm, 11.11.1998 - 20 U 10/98

    Gefahrerhöhung durch Leerstehen eines Gebäudes und Nichtentleeren der Leitungen

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