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   OLG Hamm, 17.11.1988 - 4 Ss OWi 832/88   

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OLG Hamm, 17.11.1988 - 4 Ss OWi 832/88 (https://dejure.org/1988,3331)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.11.1988 - 4 Ss OWi 832/88 (https://dejure.org/1988,3331)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. November 1988 - 4 Ss OWi 832/88 (https://dejure.org/1988,3331)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß eines im Auftrage von Kommunalbehörden handelnden privaten Müllantsorgungsunternehmen gegen die Strassenverkehrszulassungsordnung; Berücksichtigung von Lenkzeitbestimmungen durch private Müllentsorgungsfahrzeuge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EWGVOEWGVO Nr. 3820/85 Art. 4 Nr. 6

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 678 (Ls.)
  • NStZ 1989, 279 (Ls.)
  • NZV 1989, 160
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 06.12.1979 - 47/79

    Nehlsen

    Auszug aus OLG Hamm, 17.11.1988 - 4 Ss OWi 832/88
    Durch die VO (EWG) Nr. 3820/85 ist die zu Art. 4 Nr. 4 VO (EWG) Nr. 543/69 ergangene Entscheidung des EUGH vom 6.12.1979 (Rechtssache 47/79) überholt.

    Ersichtlich abgestellt auf die Ziele der VO (EWG) Nr. 543/69 , nämlich Harmonisierung innerstaatlicher Vorschriften zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und "Beseitigung dar Unterschiede ..., die die Wettbewerbsbedingungen im Verkehr wesentlich zu verfälschen geeignet sind", erkannte der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom S. Dezember 1979 (Rechtssache 47/79) auf Vorlage durch das Oberverwaltungsgericht Bremen, daß der Begriff "Fahrzeuge, die von anderen Trägern öffentlicher Gewalt zu öffentlichen Zwecken eingesetzt werden", im Sinne des Artikels 4 Nr. 4 der VO Nr. 543/69 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 2827/77 "dahin zu verstehen ist, daß er sich nur auf Fahrzeuge bezieht, die im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt des Trägers öffentlicher Gewalt stehen.".

  • BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvL 4/62

    Blankettstrafgesetz

    Auszug aus OLG Hamm, 17.11.1988 - 4 Ss OWi 832/88
    Hatte der Senat hinsichtlich das alten Rechts erhebliche Bedenken, ob Art. 4 Nr. 4 EG ... dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot entsprach, um eine staatliche Unrechtsfolge ermöglichen zu können, was bei den in den Regelfällen hohen Geldbußen zu beachten, besonders nahe lag (BVerfGE 9, 169 [BVerfG 04.02.1959 - 1 BvR 197/53] ; 14, 251 [BVerfG 25.07.1962 - 2 BvL 4/62] ; so macht Art. 4 Nr. 6 VO Nr. 3820/85 den Willen dos Verordnungsgebers nun eindeutig ersichtlich. Privilegiert sind alle in der Müllentsorgung von Behörden eingesetzte Fahrzeuge, gleichgültig - und dies ist aus dem Fortfall des Merkmals "Wettbewerb" bereits zu folgern - ob sie von der Behörde als Halterin oder von einem entsprechenden privaten Unternahmen betrieben werden. Nach der vom Senat erbetenen Stellungnahme des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales das Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. September 1988 - II A 7 - 8888 (8851.3/7.1) - entspricht diese - einfachewörtliche - Interpretation der neuen Privilegierungsvorschrift nicht nur der Verwaltungspraxis aller Bundesländer , sondern auch der aller Länder der Europäischen Gemeinschaft, zumal sich den anderssprachigen Texten die Auslegung eindeutiger entnehmen lasse als dem deutschen Text.
  • OLG Hamm, 16.11.1981 - 4 Ss OWi 1103/81
    Auszug aus OLG Hamm, 17.11.1988 - 4 Ss OWi 832/88
    Der Senat hat diese Frage verneint, weil kein Anlaß bestehe, kommunale und private Müllfahrzeuge im gegebenen Zusammenhange unterschiedlich zu behandeln; es müsse den Gemeinden, Städten und Kreisen überlassen bleiben, ob sie die öffentliche Aufgabe der Müllentsorgung durch eigene oder Fahrzeuge privater Spezialunternehmen erfüllten - letztlich eine Haushaltsentscheidung; durch die Art ihres Einsatzes, vor allem aber durch die Art der Verträge und deren gewöhnlich langfristige Geltung wären sie dem Wettbewerb entzogen (Beschluß des Senats vom 16. November 1981 - 4 Ss OWi 1103/81 = 8 OWi 21 Js 129/81 AG Hagen; abgedruckt in VRS 82, 312 ).
  • OLG Karlsruhe, 09.05.1985 - 4 Ss 63/85

    Trunkenheitsfahrt; Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts; Straftat im Ausland

    Auszug aus OLG Hamm, 17.11.1988 - 4 Ss OWi 832/88
    Auch in einem solchen, sachlich unbestrittenem Falle wie dem vorliegenden sieht der Senat einen "inneren Grund" (EWGHE 1963, 63, 78, 81; 1981, 1191; 1982, 3415; BGH in NJW 85, 2905) für die Verpflichtung zur Vorlage nicht mehr für gegeben an.
  • BGH, 12.12.1991 - 4 StR 488/91

    Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr -

    Auszug aus OLG Hamm, 17.11.1988 - 4 Ss OWi 832/88
    Der Senat hat diese Frage verneint, weil kein Anlaß bestehe, kommunale und private Müllfahrzeuge im gegebenen Zusammenhange unterschiedlich zu behandeln; es müsse den Gemeinden, Städten und Kreisen überlassen bleiben, ob sie die öffentliche Aufgabe der Müllentsorgung durch eigene oder Fahrzeuge privater Spezialunternehmen erfüllten - letztlich eine Haushaltsentscheidung; durch die Art ihres Einsatzes, vor allem aber durch die Art der Verträge und deren gewöhnlich langfristige Geltung wären sie dem Wettbewerb entzogen (Beschluß des Senats vom 16. November 1981 - 4 Ss OWi 1103/81 = 8 OWi 21 Js 129/81 AG Hagen; abgedruckt in VRS 82, 312 ).
  • BVerfG, 04.02.1959 - 1 BvR 197/53

    Wirtschaftsstrafgesetz

    Auszug aus OLG Hamm, 17.11.1988 - 4 Ss OWi 832/88
    Hatte der Senat hinsichtlich das alten Rechts erhebliche Bedenken, ob Art. 4 Nr. 4 EG ... dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot entsprach, um eine staatliche Unrechtsfolge ermöglichen zu können, was bei den in den Regelfällen hohen Geldbußen zu beachten, besonders nahe lag (BVerfGE 9, 169 [BVerfG 04.02.1959 - 1 BvR 197/53] ; 14, 251 [BVerfG 25.07.1962 - 2 BvL 4/62] ; so macht Art. 4 Nr. 6 VO Nr. 3820/85 den Willen dos Verordnungsgebers nun eindeutig ersichtlich. Privilegiert sind alle in der Müllentsorgung von Behörden eingesetzte Fahrzeuge, gleichgültig - und dies ist aus dem Fortfall des Merkmals "Wettbewerb" bereits zu folgern - ob sie von der Behörde als Halterin oder von einem entsprechenden privaten Unternahmen betrieben werden. Nach der vom Senat erbetenen Stellungnahme des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales das Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. September 1988 - II A 7 - 8888 (8851.3/7.1) - entspricht diese - einfachewörtliche - Interpretation der neuen Privilegierungsvorschrift nicht nur der Verwaltungspraxis aller Bundesländer , sondern auch der aller Länder der Europäischen Gemeinschaft, zumal sich den anderssprachigen Texten die Auslegung eindeutiger entnehmen lasse als dem deutschen Text.
  • OLG Hamm, 23.11.1990 - 3 Ss OWi 583/90

    Differenzierung der Lenkzeiten und Ruhezeiten für die Müllabfuhr und sonstigen

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  • BayObLG, 04.07.1989 - 3 ObOWi 86/89

    Anwendbarkeit von straßenverkehrsordnungsrechtlichen Vorschriften auf

    In diesen Fällen wurde also eine Gemeinschaftsregelung nicht für erforderlich erachtet und damit der sachliche Geltungsbereich der EWG-Sozialvorschriften eingegrenzt (BayObLG NZV 1988, 156; OLG Köln VM 1988, 54; Der Bundesminister für Verkehr VKBl. 1987, 724; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 30. Aufl. StVZO § 57a Rn. 4; Hein/Eichhoff/Pukall/Krien Güterkraftverkehrsrecht Kz § 110 VO (EWG) Nr. 3820 Art. 4 Anm. 1; Lüttkes/Meier/Wagner Straßenverkehr Kz 19 VO (EWG) Nr. 3820/85 Art. 4 Anm. 10 und 13; Wann Lenk- und Ruhezelten im Straßenverkehr VO (EWG) Nr. 3820/85 Art. 4 Anm. 2; Neubauer/Kürmeier Arbeitszeit und Sozialvorschriften für das Fahrpersonal im Straßenverkehr S. 5; Barth/Wehrmeister StVZO - Stand 31.10.1987 - § 57a Anm. 1 und 2; Mindorf DAR 1986, 350; Gerlach/Mergenthaler Kraftverkehrskontrolle - Stand 15.02.1989 - VO (EWG) Nr. 3820/85 Art. 4 Rn. 11; a.A. Oberlandesgerichte Düsseldorf DAR 1986, 157 und Hamm NZV 1989, 160 hinsichtlich § 15a StVZO .
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