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   OLG Hamm, 17.11.2015 - 9 U 26/15   

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OLG Hamm, 17.11.2015 - 9 U 26/15 (https://dejure.org/2015,35936)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.11.2015 - 9 U 26/15 (https://dejure.org/2015,35936)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. November 2015 - 9 U 26/15 (https://dejure.org/2015,35936)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung einer Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz im guten und gelebten Nachbarschaftsverhältnis bei Regress des Gebäudeversicherers im Verhältnis zu einem haftpflichtversicherten Mieter und sonstigen unentgeltlichen Nutzungsberechtigten

  • ra.de
  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 86; BGB § 823
    Kein Regressverzicht des Gebäudeversicherers wegen guter Nachbarschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 823 Abs. 1 BGB; § 86 WG
    Berücksichtigung einer Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz im guten und gelebten Nachbarschaftsverhältnis bei Regress des Gebäudeversicherers im Verhältnis zu einem haftpflichtversicherten Mieter und sonstigen unentgeltlichen Nutzungsberechtigten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Führt ein gutes Nachbarschaftsverhältnis zu einem Regressverzicht der Versicherung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Kein Haftungsprivileg bei nachbarschaftlichen Gefälligkeiten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Nachbarschaftliche Gefälligkeit: Kein Haftungsprivileg beim Blumengießen

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Kein Regressverzicht des Gebäudeversicherers gegenüber dem haftpflichtversicherten Schädiger bei nachbarschaftlichen Gefälligkeitsverhältnissen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein Haftungsprivileg bei nachbarschaftlichen Gefälligkeiten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Haftungsprivileg bei nachbarschaftlichen Gefälligkeiten

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Die Rechtsprechung des BGH zu einem Regressverzicht des Gebäudeversicherers im Verhältnis zu einem haftpflichtversicherten Mieter ist auf das Nachbarschaftsverhältnis nicht anwendbar.

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Kein Haftungsprivileg - Gefälligkeiten unter Nachbarn können teuer werden

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Auch bei nachbarschaftlichen Gefälligkeiten ist Haftung nicht ausgeschlossen

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kein Haftungsprivileg beim Blumengießen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 287
  • MDR 2016, 27
  • VersR 2016, 190
  • BauR 2016, 724
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.09.2006 - IV ZR 26/04

    Neue Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Regressverzicht des

    Auszug aus OLG Hamm, 17.11.2015 - 9 U 26/15
    Eine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz kann entgegen dem Landgericht auch nicht in Fällen der vorliegenden Art, in denen ein gutes und gelebtes Nachbarschaftsverhältnis besteht und hier noch fortbesteht, durch Übertragung der von dem Bundesgerichtshof seit dem Jahre 2000 (U.v. 08.11.2000, - IV ZR 298/99 -, juris) entwickelten, und in der Folgezeit fortgeführten und konkretisierten Rechtsprechung zu einem Regressverzicht des Gebäudeversicherers im Verhältnis zu einem haftpflichtversicherten Mieter oder sonstigen unentgeltlichen Nutzungsberechtigten (vgl. BGH, U.v. 13.09.2006, -IV ZR 273/05 -, - IV ZR 116/05 - IV ZR 26/04 - und IV ZR 378/02; juris), angenommen werden.

    Der Bundesgerichtshof hat allerdings bereits in seinen Entscheidungen v. 13.09.2006, - IV ZR 26/04 und IV ZR 116/05 -, juris entsprechenden Überlegungen eine klare Absage erteilt.

    Vertragliche Beziehungen in Gestalt eines Gebrauchsrechts bestünden nur hinsichtlich des Gebäudes, und nicht z.B. hinsichtlich des Hausrats des Vermieters, für dessen Versicherung der Mieter in keiner Weise die Prämie zahle (so ausdrücklich BGH, U.v. 13.09.2006, - IV ZR 26/04 -;B. v. 12.03.2008, - IV ZR 348/07 -, juris).

  • BGH, 13.09.2006 - IV ZR 116/05

    Zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters bei leicht

    Auszug aus OLG Hamm, 17.11.2015 - 9 U 26/15
    Eine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz kann entgegen dem Landgericht auch nicht in Fällen der vorliegenden Art, in denen ein gutes und gelebtes Nachbarschaftsverhältnis besteht und hier noch fortbesteht, durch Übertragung der von dem Bundesgerichtshof seit dem Jahre 2000 (U.v. 08.11.2000, - IV ZR 298/99 -, juris) entwickelten, und in der Folgezeit fortgeführten und konkretisierten Rechtsprechung zu einem Regressverzicht des Gebäudeversicherers im Verhältnis zu einem haftpflichtversicherten Mieter oder sonstigen unentgeltlichen Nutzungsberechtigten (vgl. BGH, U.v. 13.09.2006, -IV ZR 273/05 -, - IV ZR 116/05 - IV ZR 26/04 - und IV ZR 378/02; juris), angenommen werden.

    Der Bundesgerichtshof hat allerdings bereits in seinen Entscheidungen v. 13.09.2006, - IV ZR 26/04 und IV ZR 116/05 -, juris entsprechenden Überlegungen eine klare Absage erteilt.

  • BGH, 13.09.2006 - IV ZR 273/05

    Zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters bei leicht

    Auszug aus OLG Hamm, 17.11.2015 - 9 U 26/15
    Eine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz kann entgegen dem Landgericht auch nicht in Fällen der vorliegenden Art, in denen ein gutes und gelebtes Nachbarschaftsverhältnis besteht und hier noch fortbesteht, durch Übertragung der von dem Bundesgerichtshof seit dem Jahre 2000 (U.v. 08.11.2000, - IV ZR 298/99 -, juris) entwickelten, und in der Folgezeit fortgeführten und konkretisierten Rechtsprechung zu einem Regressverzicht des Gebäudeversicherers im Verhältnis zu einem haftpflichtversicherten Mieter oder sonstigen unentgeltlichen Nutzungsberechtigten (vgl. BGH, U.v. 13.09.2006, -IV ZR 273/05 -, - IV ZR 116/05 - IV ZR 26/04 - und IV ZR 378/02; juris), angenommen werden.

    Berechtigte Interessen des Versicherers stehen einem Regressverzicht auch gegenüber einem haftpflichtversicherten Mieter nicht entgegen, weil es der Versicherer in der Hand hat, das durch die Fremdvermietung aus seiner Sicht begründete erhöhte Risiko durch eine risikogerechte Prämie abzudecken (BGH, U.v. 13.09.2006 - IV ZR 273/05 -,juris, Rn. 21).

  • BGH, 08.11.2000 - IV ZR 298/99

    Regreßverzicht in der Gebäude-Feuer-Versicherung

    Auszug aus OLG Hamm, 17.11.2015 - 9 U 26/15
    Eine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz kann entgegen dem Landgericht auch nicht in Fällen der vorliegenden Art, in denen ein gutes und gelebtes Nachbarschaftsverhältnis besteht und hier noch fortbesteht, durch Übertragung der von dem Bundesgerichtshof seit dem Jahre 2000 (U.v. 08.11.2000, - IV ZR 298/99 -, juris) entwickelten, und in der Folgezeit fortgeführten und konkretisierten Rechtsprechung zu einem Regressverzicht des Gebäudeversicherers im Verhältnis zu einem haftpflichtversicherten Mieter oder sonstigen unentgeltlichen Nutzungsberechtigten (vgl. BGH, U.v. 13.09.2006, -IV ZR 273/05 -, - IV ZR 116/05 - IV ZR 26/04 - und IV ZR 378/02; juris), angenommen werden.
  • BGH, 13.09.2006 - IV ZR 378/02

    Zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters bei leicht

    Auszug aus OLG Hamm, 17.11.2015 - 9 U 26/15
    Eine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz kann entgegen dem Landgericht auch nicht in Fällen der vorliegenden Art, in denen ein gutes und gelebtes Nachbarschaftsverhältnis besteht und hier noch fortbesteht, durch Übertragung der von dem Bundesgerichtshof seit dem Jahre 2000 (U.v. 08.11.2000, - IV ZR 298/99 -, juris) entwickelten, und in der Folgezeit fortgeführten und konkretisierten Rechtsprechung zu einem Regressverzicht des Gebäudeversicherers im Verhältnis zu einem haftpflichtversicherten Mieter oder sonstigen unentgeltlichen Nutzungsberechtigten (vgl. BGH, U.v. 13.09.2006, -IV ZR 273/05 -, - IV ZR 116/05 - IV ZR 26/04 - und IV ZR 378/02; juris), angenommen werden.
  • BGH, 12.03.2008 - IV ZR 348/07

    Geltendmachung einer übergegangenen Forderung durch den Hausratversicherer

    Auszug aus OLG Hamm, 17.11.2015 - 9 U 26/15
    Vertragliche Beziehungen in Gestalt eines Gebrauchsrechts bestünden nur hinsichtlich des Gebäudes, und nicht z.B. hinsichtlich des Hausrats des Vermieters, für dessen Versicherung der Mieter in keiner Weise die Prämie zahle (so ausdrücklich BGH, U.v. 13.09.2006, - IV ZR 26/04 -;B. v. 12.03.2008, - IV ZR 348/07 -, juris).
  • BGH, 10.02.2009 - VI ZR 28/08

    Annahme einer wechselseitigen Haftungsbeschränkung im Wege ergänzender

    Auszug aus OLG Hamm, 17.11.2015 - 9 U 26/15
    An diesen Voraussetzungen fehlt es regelmäßig, wenn der Schädiger gegen Haftpflicht versichert ist .Denn eine Haftungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, sondern den Haftpflichtversicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten (vgl. BGH VI ZR 28/08, - U.v.10.02.2009 - juris m.w.N., a.A. für einen vergleichbaren Fall, OLG Koblenz, U.v. 07.07.2015 -3 U 1468/14 -, juris, im Anschluss an OLG Celle, U.v. 03.04.2014 - 5 U 168/13 -, juris ).
  • OLG Koblenz, 07.07.2015 - 3 U 1468/14

    Hilfeleistung unter Nachbarn: Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 17.11.2015 - 9 U 26/15
    An diesen Voraussetzungen fehlt es regelmäßig, wenn der Schädiger gegen Haftpflicht versichert ist .Denn eine Haftungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, sondern den Haftpflichtversicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten (vgl. BGH VI ZR 28/08, - U.v.10.02.2009 - juris m.w.N., a.A. für einen vergleichbaren Fall, OLG Koblenz, U.v. 07.07.2015 -3 U 1468/14 -, juris, im Anschluss an OLG Celle, U.v. 03.04.2014 - 5 U 168/13 -, juris ).
  • OLG Celle, 03.04.2014 - 5 U 168/13

    Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit i.R.e.

    Auszug aus OLG Hamm, 17.11.2015 - 9 U 26/15
    An diesen Voraussetzungen fehlt es regelmäßig, wenn der Schädiger gegen Haftpflicht versichert ist .Denn eine Haftungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, sondern den Haftpflichtversicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten (vgl. BGH VI ZR 28/08, - U.v.10.02.2009 - juris m.w.N., a.A. für einen vergleichbaren Fall, OLG Koblenz, U.v. 07.07.2015 -3 U 1468/14 -, juris, im Anschluss an OLG Celle, U.v. 03.04.2014 - 5 U 168/13 -, juris ).
  • OLG Rostock, 01.02.2018 - 3 U 94/15

    Wohngebäudeversicherung: Erstreckung des Regressverzichts des Versicherers auf

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es in diesem Zusammenhang vorrangig auf die Interessen des Versicherungsnehmers als Vermieter und des Gebäudeversicherers an, wobei allerdings die Interessen des Mieters mittelbar mit einzubeziehen sind, soweit sie sich in einem auf dem Mietverhältnis beruhenden Interesse des Vermieters niederschlagen (BGH, Urteil v. 13.09.2006 - IV ZR 273/05 -, zit. n. juris, Rn. 15 m.w.N.; OLG Hamm, Urteil v. 17.11.2015 - 1-9 U 26/15 -, zit. n. juris, Rn. 12).
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