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   OLG Hamm, 17.11.2017 - 7 U 45/16   

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https://dejure.org/2017,43679
OLG Hamm, 17.11.2017 - 7 U 45/16 (https://dejure.org/2017,43679)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.11.2017 - 7 U 45/16 (https://dejure.org/2017,43679)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. November 2017 - 7 U 45/16 (https://dejure.org/2017,43679)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Zivilrechtliche Folgen des "Cold Water Challenge" - Schadensereignisses

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zivilrechtliche Folgen des "Cold Water Challenge"-Schadensereignisses

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zur Haftung aufgrund eines tödlichen Unfalls im Rahmen einer sogenannten "cold-water-challenge"

  • nrw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zivilrechtliche Folgen des "Cold Water Challange" - Schadensereignisses

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 823, 844 BGB; § 7 StVG
    Zivilrechtliche Folgen einer "Cold-water-challenge"

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.06.1992 - VI ZR 49/91

    Tierhalterhaftung bei Gefälligkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 17.11.2017 - 7 U 45/16
    Eine Haftungsbeschränkung auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten analog § 599 BGB scheidet bei solcher reiner Gefälligkeit aus (BGH, Urteil vom 09.06.1992 VI ZR 49/91, NJW 1992, 2474, 2475).
  • BGH, 13.07.1993 - VI ZR 278/92

    Einstandspflicht für bösgläubigen Teilnehmer einer "Schwarzfahrt"

    Auszug aus OLG Hamm, 17.11.2017 - 7 U 45/16
    Ein Haftungsverzicht, der nicht den Schädiger, sondern seine Versicherung entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Parteiwillen (BGH, Urteil vom 13.07.1993, VI ZR 278/92, NJW 1993, 3067, 3068).
  • BGH, 21.01.2014 - VI ZR 253/13

    Halterhaftung aus Betriebsgefahr: Schadensersatz bei Beschädigung durch Brand am

    Auszug aus OLG Hamm, 17.11.2017 - 7 U 45/16
    Dritte werden auch vor den Gefahren geschützt, die durch den Defekt einer Betriebseinrichtung eines Kraftfahrzeugs verursacht werden, ohne Unterschied, ob der Schaden unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt eintritt (BGH, Urteil vom 21.01.2014, VI ZR 253/13, NJW 2014, 1182, Rn. 6).
  • BGH, 24.03.2015 - VI ZR 265/14

    Haftung bei Kfz-Unfall: Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges;

    Auszug aus OLG Hamm, 17.11.2017 - 7 U 45/16
    Sie entfällt auch bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigem Gefahrenkreis verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 24.03.2015-VI ZR 265/14, BeckRS 2015, 07582, Rn. 3).
  • LG Münster, 25.05.2016 - 16 O 184/15

    Schadenersatzanspruch wegen entgangener Unterhaltsansprüche aufgrund des

    Auszug aus OLG Hamm, 17.11.2017 - 7 U 45/16
    Auf die Berufung der Kläger und die Berufung des Beklagten zu 3) wird jeweils unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen das am 25.05.2016 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster (016 O 184/15) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.
  • OLG Hamm, 09.11.2018 - 11 U 113/17

    Betrieb; Fahrzeugbrand

    Die von Teilen der Rechtsprechung und Literatur vertretene Rechtsauffassung, wonach sich aus dem Regelungszusammenhang der §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG und 1 PflVG ergeben soll, dass ein Direktanspruch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer in solchen Fällen ausscheidet, in denen sich das Unfallereignis nicht auf öffentlichen Wegen und Plätzen ereignet hat (so etwa: Jahnke in Burmann/Heß/Hühner-mann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage 2018, Vor § 249 BGB Rn. 164 a und LG Münster, Urteil vom 25.05.2016, 16 O 184/15 - Rz. 42 zitiert nach Juris, letzteres entgegen der Ansicht des Beklagten nicht ausdrücklich bestätigt durch das Urteil des OLG Hamm vom 17.11.2017 in 7 U 45/16, weil der 7. Zivilsenat die Abweisung der gegen mitverklagten Haftpflichtversicherer gerichteten Klage aus anderen Gründen als das Landgericht Münster lediglich im Ergebnis als zutreffend angesehen hat), kann nicht gefolgt werden.
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