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   OLG Hamm, 18.01.2013 - I-25 W 262/12   

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OLG Hamm, 18.01.2013 - I-25 W 262/12 (https://dejure.org/2013,1966)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.01.2013 - I-25 W 262/12 (https://dejure.org/2013,1966)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. Januar 2013 - I-25 W 262/12 (https://dejure.org/2013,1966)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Wertermittlung für die Berechnung der Gerichtskosten für den Antrag auf Eröffnung und Durchführung des Insolvenzverfahrens im Falle der Betriebsfortführung einer GmbH durch den Insolvenzverwalter

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gegenstandswert im Insolvenzeröffnungsverfahren

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Berechnung der Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens bei Betriebsfortführung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gegenstandswert im Insolvenzeröffnungsverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Insolvenzverwaltervergütung: Wertermittlung der Insolvenzmasse?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • tryffel.de (Kurzinformation)

    Bestimmung des Wertes der Insolvenzmasse nach § 58 Abs. 1 S. 1 GKG im Falle einer Betriebsfortführung

Verfahrensgang

  • LG Siegen - 4 T 155/12
  • OLG Hamm, 18.01.2013 - I-25 W 262/12

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 470
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 27.07.2010 - 10 W 60/10

    Rechtmäßigkeit einer Festsetzung der Gebühren für einen Antrag auf Eröffnung und

    Auszug aus OLG Hamm, 18.01.2013 - 25 W 262/12
    Entgegen der Ansicht des 10. Senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vgl. dazu Beschluss vom 27.07.2010, AZ: 10 W 60/10, Tz. 2) und des OLG München (Beschluss vom 08.08.2012, AZ: 11 W 832/12, Tz. 10 ff) ist der Begriff des Wertes der Insolvenzmasse nicht gleichzusetzen mit der Definition des Begriffs der Insolvenzmasse in §§ 35 bis 37 InsO.

    Das Argument, dass die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 b InsVV, die vorsieht, dass im Falle einer Betriebsfortführung für die Bemessung des Wertes der Insolvenzmasse nicht nur die Einnahmen aus der Betriebsfortführung, sondern auch die damit verbundenen Ausgaben zu berücksichtigen sind, nicht in § 58 Abs. 1 S. 1 GKG Eingang gefunden habe und eine Verordnung nicht dazu herangezogen werden könne, den Inhalt eines formellen Gesetzes zu bestimmen (vgl. dazu OLG München, Beschluss vom 08.08.2012, AZ. 11 W 832/12, Tz. 17, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2010, AZ: 10 W 60/10, Tz. 5), trägt nicht.

  • OLG München, 08.08.2012 - 11 W 832/12

    Gerichtskosten im Insolvenzverfahren: Bestimmung der Insolvenzmasse als

    Auszug aus OLG Hamm, 18.01.2013 - 25 W 262/12
    Entgegen der Ansicht des 10. Senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vgl. dazu Beschluss vom 27.07.2010, AZ: 10 W 60/10, Tz. 2) und des OLG München (Beschluss vom 08.08.2012, AZ: 11 W 832/12, Tz. 10 ff) ist der Begriff des Wertes der Insolvenzmasse nicht gleichzusetzen mit der Definition des Begriffs der Insolvenzmasse in §§ 35 bis 37 InsO.

    Das Argument, dass die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 b InsVV, die vorsieht, dass im Falle einer Betriebsfortführung für die Bemessung des Wertes der Insolvenzmasse nicht nur die Einnahmen aus der Betriebsfortführung, sondern auch die damit verbundenen Ausgaben zu berücksichtigen sind, nicht in § 58 Abs. 1 S. 1 GKG Eingang gefunden habe und eine Verordnung nicht dazu herangezogen werden könne, den Inhalt eines formellen Gesetzes zu bestimmen (vgl. dazu OLG München, Beschluss vom 08.08.2012, AZ. 11 W 832/12, Tz. 17, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2010, AZ: 10 W 60/10, Tz. 5), trägt nicht.

  • AG Duisburg, 05.07.2011 - 7 N 246/98

    Unternehmerischer Insolvenzschuldner ist mit seinem Wert bei Wertfestsetzung

    Auszug aus OLG Hamm, 18.01.2013 - 25 W 262/12
    ausgestalten, nicht aber in seiner grundsätzlichen Festlegung verändern (so zutreffend AG Duisburg, Beschluss vom 05.07.2011, AZ 7 N 246/98, Tz. 17).
  • OLG Düsseldorf, 19.03.2012 - 3 W 286/11

    Geschäftswert eines Konkursverfahrens

    Auszug aus OLG Hamm, 18.01.2013 - 25 W 262/12
    Die §§ 35 bis 37 InsO legen lediglich fest, welche Vermögensgegenstände zur Insolvenzmasse zu rechnen sind, d. h. auf welche Vermögensbestandteile sich die Beschlagnahme erstreckt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2012, AZ: 3 W 286/11, Tz. 10).
  • LG Duisburg, 15.11.2016 - 7 T 27/16

    Bestimmung des Gegenstandswerts für den Antrag auf Eröffnung des

    Nach der h.M. in der Rechtsprechung, der auch die Kammer folgt, ist der Wert der Insolvenzmasse nach § 58 GKG und gemäß § 63 Abs. 1 S. 2 InsO bzw. § 1 Abs. 1 S. 2 InsVV in gleicher Weise zu bestimmen, soweit nicht in den gesetzlichen Bestimmungen selbst, wie z.B. in § 58 Abs. 1 S. 2 GKG, eine Sonderregel getroffen wird (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 14.05.2013, 15 W 198/12 = ZIP 2013, 1925; OLG Hamm, Beschl. v. 18.01.2013, 25 W 262/12 = ZInsO 2013, 444; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.02.2015, 3 W 20/14 = BeckRS 2015, 06778; OLG Dresden NZI 2014, 76; OLG Koblenz ZIP 2014, 385; OLG Stuttgart NZI 2014, 7; so wohl auch AG Göttingen NZI 2012, 1008 zum Schutzschirmverfahren nach § 270 b InsO; a.A.: OLG Düsseldorf NZI 2010, 861; OLG München BeckRS 2012, 18497).

    Für diese Ansicht spricht zunächst, dass § 58 Abs. 1 S. 1 GKG und der für die Bemessung der Insolvenzverwaltervergütung maßgebende § 63 Abs. 1 S. 2 InsO bzw. § 1 Abs. 1 InsVV übereinstimmend den Begriff des Wertes der Insolvenzmasse im Zeitpunkt der Beendigung des Insolvenzverfahrens zugrunde legen (vgl. OLG Hamm ZInsO 2013, 444).

  • OLG München, 25.04.2017 - 21 W 2/17

    Wert für die Gerichtsgebühren bei Betriebsfortführung durch den

    Er ist umfassend und überzeugend begründet und setzt sich mit der - wie der Senat nicht verkennt - vielfach vertretenen anderen Auffassung auseinander (vgl etwa OLG Dresden, Beschluss vom 26.08.2013, Az. 3 W 739/13; OLG Hamm, Beschluss vom 18.01.2013, Az. 25 W 262/12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2015, Az. 3 W 20/14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2014, Az. 8 W 149/14).
  • OLG Nürnberg, 12.08.2020 - 5 W 421/20

    Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens

    Ein Rückgriff auf die Regelung der InsVV ist daher für die Bestimmung des Wertes der Insolvenzmasse im Sinne des § 58 GKG nicht erforderlich (OLG Hamm, Beschluss vom 18.01.2013, 25 W 262/12).

    Diese unterschiedlichen Zielsetzungen verbieten es, den Begriff des Wertes der Insolvenzmasse im Sinne des § 58 GKG mit der Definition der Insolvenzmasse im Sinne der §§ 35-37 InsO gleichzusetzen (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 18.01.2013, 25 W 262/12).

  • OLG Schleswig, 04.08.2021 - 9 W 64/21

    Gerichtskosten: Gegenstandswert des Insolvenzverfahrens bei Betriebsfortführung

    Hierzu sollte eine wirtschaftliche Auslegung des Begriffes des "Wertes der Insolvenzmasse" erfolgen, um einen Gleichlauf zwischen der Vergütung des Insolvenzverwalters und der Festsetzung der Gerichtskosten herbeizuführen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. März 2012 - I-3 W 286/11, juris Rn. 8; Beschluss vom 10. Februar 2015, I-3 W 20/14, juris Rn. 4; Beschluss vom 19. September 2019 - 3 W 46/19, juris Rn.5 ff.;OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. April 2014 - 8 W 149/14, juris Rn. 12 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Januar 2013 - I-25 W 262/12,ZIP 2013, 470-472; Beschluss vom 14. Mai 2013 - I-15 W 198/12, juris, Rn. 8; OLG Nürnberg, Beschluss vom 12. August 2020, 5 W 421/20, juris Rn. 16 ff.).

    Diese unterschiedlichen Zielsetzungen sprechen dagegen, dass der Begriff des Wertes der Insolvenzmasse im Sinne des § 58 Abs. 1 GKG mit der Definition der Insolvenzmasse im Sinne der §§ 35 bis 37 InsO gleichzusetzen gewesen wäre (OLG Nürnberg, Beschluss vom 12. August 2020 - 5 W 421/20, juris Rn. 20; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Januar 2013 - I-25 W 262/12, juris Rn. 15).

    Die gesetzlichen Regeln zum Gegenstandswert des Insolvenzverfahrens folgten damit dem allgemeinen kostenrechtlichen Grundsatz, dass die Wertvorschriften das durch das jeweilige gerichtliche Verfahren betroffene wirtschaftliche Interesse zutreffend abbilden sollen.Diese Zielsetzung würde aber gefährdet, wenn sich die Berechnung der Gerichtskosten allein an dem Wert einzelner Aktiva orientiert (OLG Hamm, Beschluss vom 18. Januar 2013 - I-25 W 262/12, juris Rn. 18; Schoppmeyer, ZIP 2013, 811, 814).

  • OLG Hamm, 30.10.2020 - 25 W 233/20

    Wert der Insolvenzmasse i. S. d. § 58 I 1 GKG im Falle der Nachtragsverteilung

    Diese Bewertung widerspricht auch nicht dem gesetzgeberischen Willen, dass der Wert der Insolvenzmasse für die Gerichtsgebühren (§ 58 GKG) und die Insolvenzverwaltervergütung (§ 63 InsO) nach gleichen Grundsätzen bestimmt werden ( BT-Drucks. 12/3803 S. 72; so auch OLG Hamm, ZInsO 2013, 444 juris-Rn 20; OLG Hamm ZInsO 2013, 2011 juris-Rn 12; OLG Koblenz ZInsO 2014, 457 juris-Rn 4; OLG Dresden ZInsO 2013, 1859 juris-Rn 4 ).
  • OLG Stuttgart, 30.04.2014 - 8 W 149/14

    Gerichtskosten im Insolvenzverfahren: Bemessungsgrundlage bei Betriebsfortführung

    Da sich aus dem identischen Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 1 S. 1 GKG und des § 63 Abs. 1 S. 2 InsO ("Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens") sowie aus den zuvor zitierten Gesetzesmaterialien das Ziel des Gesetzgebers ergibt, eine einheitliche Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters und die Gerichtskosten zu schaffen und der hierzu ermächtigte Verordnungsgeber zugleich in § 1 InsVV die Ermittlung der sich aus dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens ergebenden Berechnungsgrundlage im einzelnen definiert hat, ist kein Grund ersichtlich, weshalb von unterschiedlich hohen Gegenstandswerten für die Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters ausgegangen werden soll (vgl. hierzu u.a.: Grub NZI 2012, 949; OLG Koblenz ZIP 2014, 385; OLG Dresden NZI 2014, 76; OLG Hamm ZIP 2013, 1924; LG Bremen, Beschluss vom 15. Mai 2013, Az. 2 T 195/13; LG Leipzig ZInsO 2013, 684; OLG Hamm ZIP 2013, 470; OLG Düsseldorf ZIP 2012, 1089; LG Wuppertal NZI 2010, 403; je m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 20.01.2014 - 12 W 640/13

    Gerichtskosten im Insolvenzverfahren: Bemessungsgrundlage bei Betriebsfortführung

    So ist auch bei der Ermittlung des Werts der Insolvenzmasse nach § 58 Abs. 1 GKG zu verfahren (so auch OLG Hamm Beschluss vom 18.01.2013, 25 W 262/12; OLG Düsseldorf Beschluss vom 19.03.2012, 3 W 286/11).

    § 35 InsO stellt nicht auf die Insolvenzmasse bei Beendigung des Insolvenzverfahrens ab, sondern definiert, welches Vermögen vom laufenden Insolvenzverfahren erfasst werden soll; d. h. auf welche Vermögensteile sich die Beschlagnahme erstreckt (OLG Hamm Beschluss vom 18.01.2013, 25 W 262/12; OLG Düsseldorf Beschluss vom 19.03.2012, 3 W 286/11).

  • OLG München, 12.08.2020 - 5 W 421/20

    Gerichtsgebühren im Insolvenzverfahren bei Fortführung des Betriebes

    Ein Rückgriff auf die Regelung der InsVV ist daher für die Bestimmung des Wertes der Insolvenzmasse im Sinne des § 58 GKG nicht erforderlich (OLG Hamm, Beschluss vom 18.01.2013, 25 W 262/12).

    Diese unterschiedlichen Zielsetzungen verbieten es, den Begriff des Wertes der Insolvenzmasse im Sinne des § 58 GKG mit der Definition der Insolvenzmasse im Sinne der §§ 35 - 37 InsO gleichzusetzen (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 18.01.2013, 25 W 262/12).

  • LG Bayreuth, 28.10.2016 - 42 T 196/16

    Abzug von Kosten der Betriebsführung bei Ermittlung des Werts der Insolvenymasse

    Ob im Fall einer Betriebsfortführung in die Ermittlung des Wertes der Insolvenzmasse nur der Überschuss oder sämtliche Einnahmen ohne Berücksichtigung der Ausgaben einfließen, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur höchst umstritten (für sämtliche Einnahmen einerseits OLG München, ZinsO 2012, 1822; OLG Düsseldorf, NZI 2010, 861; so auch Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl. 2016, § 15 Rn. 10; für den Überschuss andererseits OLG Hamm, ZIP 2013, 470; OLG Hamm, Beschluss vom 15.05.2012 I-15 W 198/12, BeckRS 2013, 14547; OLG Düsseldorf ZIP 2012, 1089; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2014 - 8 W 149/14, BeckRS 2014, 09794; OLG Koblenz, ZIP 2014, 385; OLG Dresden, NZI 2014, 76; so auch Grub, NZI 2012, 949; Schoppmeyer, ZIP 2013, 811; Meyer, GKG, FamGKG, 14. Aufl. 2014, § 58 Rn. 4; Pape, in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 68. Lfg.

    Denn die Verordnung kann den Begriff des Wertes der Insolvenzmasse ohnehin nur ausgestalten, nicht aber in seiner grundsätzlichen Festlegung verändern (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18.01.2013 - I-25 W 262/12, BeckRS 2013, 03929; Grub, NZI 2012, 949, 952).

  • OLG Hamm, 14.05.2013 - 15 W 198/12

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Werts der Insolvenzmasse i.S. von §

    Insoweit schließt sich der Senat der Auffassung des 25. Zivilsenats des OLG Hamm (Beschluss vom 18.01.2013, Az. 25 W 262/12 = ZIP 2013, 470f) und des 3. Zivilsenats des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 19.03.2012, Az. 3 W 286/11 = ZIP 2012, 1089) an.
  • LG Bremen, 15.05.2013 - 2 T 195/13

    Festsetzung des Gegenstandswerts für die zu erhebenden Gerichtskosten bei den

  • OLG München, 15.02.2022 - 11 W 1320/21

    Kostenfestsetzung im Insolvenzverfahren - Abzug der Ausgaben für die

  • OLG Karlsruhe, 25.04.2017 - 21 W 2/17

    Gegenstandswert eines Insolvenzverfahrens

  • OLG Bamberg, 05.01.2017 - 8 W 87/16

    Festsetzung von Gerichtskosten im Insolvenzverfahren nach Betriebsfortführung

  • OLG Düsseldorf, 10.02.2015 - 3 W 20/14

    Gegenstandswert des Insolvenzverfahrens im Falle der Unternehmensfortführung

  • LG Ansbach, 23.01.2020 - 1 T 868/19

    Wert der Insolvenzmasse bei Betriebsfortführung

  • OLG Hamm, 14.05.2013 - 15 W 198/13

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Werts der Insolvenzmasse i.S. von §

  • LG Düsseldorf, 05.12.2018 - 25 T 676/18
  • LG Itzehoe, 24.06.2013 - 4 T 57/13

    Gegenstandswert in einem Insolvenzverfahren bei Fehlen eines Wertes der

  • AG Osnabrück, 10.09.2013 - 38 IN 57/01

    Absetzen der Kosten der Betriebsfortführung von den Einnahmen bzgl. der

  • OLG Hamm, 14.05.2013 - 15 W 1/98

    Wertfestsetzung für die Gebührenerhebung im Insolvenzverfahren

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