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   OLG Hamm, 18.02.2005 - 26 U 17/04   

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https://dejure.org/2005,13308
OLG Hamm, 18.02.2005 - 26 U 17/04 (https://dejure.org/2005,13308)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.02.2005 - 26 U 17/04 (https://dejure.org/2005,13308)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. Februar 2005 - 26 U 17/04 (https://dejure.org/2005,13308)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für pflichtwidrige Handlungen des Pflegepersonals; Schadensersatzanspruch gemäß den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung oder gemäß § 823 BGB; Fixierung im Rollstuhl ohne Beschluss des Vormundschaftsgerichts

  • Judicialis

    EG ZPO § 26 Nr. 8; ; BGB § 823; ; BGB § 1906 IV; ; StGB § 34

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Notwendige Vorkehrungen des Pflegepersonals zur Verhinderung von Unfällen durch Heimbewohner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Koblenz, 21.03.2002 - 5 U 1648/01

    Erforderlichkeit der Fixierung eines geistig verwirrten und gehbehinderten

    Auszug aus OLG Hamm, 18.02.2005 - 26 U 17/04
    Ferner lagen die engen Voraussetzungen des § 34 StGB in Form einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für die Versicherte, wonach eine kurzzeitige Fixierung auch ohne entsprechenden Beschluß des Vormundschaftsgerichtes zulässig gewesen wäre ( vgl. zuletzt OLG Koblenz NJW-RR 2002, 867 ), im Unfallzeitpunkt nicht vor.

    Die Pflicht ist beschränkt auf das Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare ( vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2002, 867 ).

  • BGH, 18.12.1990 - VI ZR 169/90

    Darlegungs- und Beweislast des Krankenhausträgers bei Verletzung eines Patienten

    Auszug aus OLG Hamm, 18.02.2005 - 26 U 17/04
    Im Einzelfall ist eine Beweislastumkehr nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für eine Beweislastumkehr im Rahmen der Arzt- und Krankenhaushaftung möglich, nämlich dann, wenn es sich um Risiken handelt, die vom Träger der Klinik und dem dort tätigen Personal voll beherrscht werden können ( vgl. BGH VersR 1991, 310 ).
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