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   OLG Hamm, 18.02.2021 - 1 RVs 7/21   

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https://dejure.org/2021,43665
OLG Hamm, 18.02.2021 - 1 RVs 7/21 (https://dejure.org/2021,43665)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.02.2021 - 1 RVs 7/21 (https://dejure.org/2021,43665)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. Februar 2021 - 1 RVs 7/21 (https://dejure.org/2021,43665)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    StGB § 46, StPO § 112
    Strafzumessung, Binnendifferenzierung, Folgen der Tat, Gesamtstrafe, Gesamtstrafübel, Untersuchungshaft, Teilrechtskraft

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 ; StPO § 112
    Strafzumessung; Binnendifferenzierung; Folgen der Tat; Gesamtstrafe; Gesamtstrafübel; Untersuchungshaft; Teilrechtskraft

  • rechtsportal.de

    StGB § 46 ; StPO § 112
    Strafzumessung; Binnendifferenzierung; Folgen der Tat; Gesamtstrafe; Gesamtstrafübel; Untersuchungshaft; Teilrechtskraft

Verfahrensgang

  • LG Dortmund - 48 Ns 22/20
  • OLG Hamm, 18.02.2021 - 1 RVs 7/21
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Hamm, 02.04.2009 - 3 Ws 104/09

    U-Haft, Strafhaft, Übergang

    Auszug aus OLG Hamm, 18.02.2021 - 1 RVs 7/21
    Auch infolge einer Teilrechtskraft eines Urteils geht die bis dahin gegen den Angeklagten vollzogene Untersuchungshaft ohne Rücksicht auf eine förmliche Einleitung des Strafvollzuges durch die Strafvollstreckungsbehörde unmittelbar in Strafhaft über, wenn die Strafe einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 StGB nicht zugänglich ist (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 02. April 2009 zu 3 Ws 104/09, zitiert nach juris Rn. 6 ff. und OLG Hamm, Beschluss vom 17. Januar 2012 zu III-3 Ws 14/12, zitiert nach juris Rn. 21).

    Infolge der eingetretenen Teilrechtskraft des Urteils geht die bis dahin gegen den Angeklagten vollzogene Untersuchungshaft ohne Rücksicht auf eine förmliche Einleitung des Strafvollzuges durch die Strafvollstreckungsbehörde unmittelbar in Strafhaft über (OLG Hamm, Beschluss vom 02. April 2009 zu 3 Ws 104/09, zitiert nach juris Rn. 6 ff.), zumal diese Strafe einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 StGB nicht zugänglich ist (OLG Hamm, Beschluss vom 17. Januar 2012 zu III-3 Ws 14/12, zitiert nach juris Rn. 21).

    Auch die verfassungsrechtliche Rechtsprechung zur Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nach Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzzieles (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 2005 zu 2 BvR 2233/04, zitiert nach juris Rn. 19 ff.; BVerfG, Beschluss vom 09. September 2005 zu 2 BvR 431/02, zitiert nach juris Rn. Rn. 10 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 02. April 2009 zu 3 Ws 104/09, zitiert nach juris Rn. 10 ff.), gibt keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung.

    Die bis dahin von dem Angeklagten erlittene Untersuchungshaft wird nach §§ 51 Abs. 1 StGB, 450 Abs. 1 StPO auf die zu vollstreckende Strafhaft angerechnet und unterscheidet sich in ihren Auswirkungen auf das Freiheitsrecht einer Person nicht von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, so dass der Angeklagte keinen Anspruch auf die nachträgliche gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung hat (vgl. dazu: Senat, Beschluss vom 20. Mai 2020 zu III-1 Ws 172/20; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Februar 2008 zu 3 Ws 29/08, zitiert nach juris Rn. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 02. April 2009 zu 3 Ws 104/09, zitiert nach juris Rn. 13).

  • OLG Hamm, 17.01.2012 - 3 Ws 14/12

    Anforderungen an eine Haftfortdauerentscheidung bei erheblichen inhaltlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 18.02.2021 - 1 RVs 7/21
    Auch infolge einer Teilrechtskraft eines Urteils geht die bis dahin gegen den Angeklagten vollzogene Untersuchungshaft ohne Rücksicht auf eine förmliche Einleitung des Strafvollzuges durch die Strafvollstreckungsbehörde unmittelbar in Strafhaft über, wenn die Strafe einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 StGB nicht zugänglich ist (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 02. April 2009 zu 3 Ws 104/09, zitiert nach juris Rn. 6 ff. und OLG Hamm, Beschluss vom 17. Januar 2012 zu III-3 Ws 14/12, zitiert nach juris Rn. 21).

    Infolge der eingetretenen Teilrechtskraft des Urteils geht die bis dahin gegen den Angeklagten vollzogene Untersuchungshaft ohne Rücksicht auf eine förmliche Einleitung des Strafvollzuges durch die Strafvollstreckungsbehörde unmittelbar in Strafhaft über (OLG Hamm, Beschluss vom 02. April 2009 zu 3 Ws 104/09, zitiert nach juris Rn. 6 ff.), zumal diese Strafe einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 StGB nicht zugänglich ist (OLG Hamm, Beschluss vom 17. Januar 2012 zu III-3 Ws 14/12, zitiert nach juris Rn. 21).

  • OLG Hamm, 16.07.2019 - 1 RVs 41/19

    Pflicht zur nachvollziehbaren Begründung der Binnendifferenzierung

    Auszug aus OLG Hamm, 18.02.2021 - 1 RVs 7/21
    Denn die Strafzumessung erscheint insoweit im Vergleich zu der zum Nachteil des AB begangenen Tat ("Fall 2") unter dem Gesichtspunkt der "Binnendifferenzierung" bei der Bildung der Einzelstrafen nicht hinreichend nachvollziehbar begründet (vgl. Senat, Beschluss vom 04. Dezember 2018 zu III-1 RVs 75/18, zitiert nach juris Rn. 5 ff. m.w.N.; Beschluss vom 21. Mai 2019 zu III-1 RVs 20/19 m.w.N.; Beschluss vom 16. Juli 2019 zu III-1 RVs 41/19, zitiert nach juris Rn. 10 - zur Gesamtstrafenbildung).
  • BVerfG, 09.09.2005 - 2 BvR 431/02

    Verletzung des Rechtsschutzanspruchs aus GG Art 19 Abs 4 - Zur Fortwirkung des

    Auszug aus OLG Hamm, 18.02.2021 - 1 RVs 7/21
    Auch die verfassungsrechtliche Rechtsprechung zur Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nach Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzzieles (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 2005 zu 2 BvR 2233/04, zitiert nach juris Rn. 19 ff.; BVerfG, Beschluss vom 09. September 2005 zu 2 BvR 431/02, zitiert nach juris Rn. Rn. 10 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 02. April 2009 zu 3 Ws 104/09, zitiert nach juris Rn. 10 ff.), gibt keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung.
  • OLG Hamm, 12.02.2008 - 3 Ws 29/08

    Haftbeschwerde; prozessuale Überholung; effektiver Rechtsschutz; Anrechnung

    Auszug aus OLG Hamm, 18.02.2021 - 1 RVs 7/21
    Die bis dahin von dem Angeklagten erlittene Untersuchungshaft wird nach §§ 51 Abs. 1 StGB, 450 Abs. 1 StPO auf die zu vollstreckende Strafhaft angerechnet und unterscheidet sich in ihren Auswirkungen auf das Freiheitsrecht einer Person nicht von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, so dass der Angeklagte keinen Anspruch auf die nachträgliche gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung hat (vgl. dazu: Senat, Beschluss vom 20. Mai 2020 zu III-1 Ws 172/20; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Februar 2008 zu 3 Ws 29/08, zitiert nach juris Rn. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 02. April 2009 zu 3 Ws 104/09, zitiert nach juris Rn. 13).
  • BGH, 17.04.2008 - 4 StR 118/08

    Rechtsfehlerhaft gebildeter Gesamtstrafenausspruch (Nachteilsausgleich bei

    Auszug aus OLG Hamm, 18.02.2021 - 1 RVs 7/21
    Das Gericht muss also darlegen, dass es sich dieser Sachlage bewusst gewesen ist, und erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß der Strafen für angemessen gehalten hat (BGH, Beschluss vom 17. April 2008 zu 4 StR 118/08, zitiert nach juris Rn. 5 m.w.N).
  • OLG Hamm, 04.12.2018 - 1 RVs 75/18

    Begründung der voneinander abweichenden Einzelstrafen bei gleichgelagerten Taten

    Auszug aus OLG Hamm, 18.02.2021 - 1 RVs 7/21
    Denn die Strafzumessung erscheint insoweit im Vergleich zu der zum Nachteil des AB begangenen Tat ("Fall 2") unter dem Gesichtspunkt der "Binnendifferenzierung" bei der Bildung der Einzelstrafen nicht hinreichend nachvollziehbar begründet (vgl. Senat, Beschluss vom 04. Dezember 2018 zu III-1 RVs 75/18, zitiert nach juris Rn. 5 ff. m.w.N.; Beschluss vom 21. Mai 2019 zu III-1 RVs 20/19 m.w.N.; Beschluss vom 16. Juli 2019 zu III-1 RVs 41/19, zitiert nach juris Rn. 10 - zur Gesamtstrafenbildung).
  • BGH, 22.07.2009 - 5 StR 243/09

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung; Gesamtstrafübel; besondere

    Auszug aus OLG Hamm, 18.02.2021 - 1 RVs 7/21
    Nötigt aber eine solche Zäsurwirkung zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen, muss das Gericht einen sich daraus möglicherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels ausgleichen (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 zu 5 StR 243/09, zitiert nach juris Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerfG, 31.10.2005 - 2 BvR 2233/04

    Freiheit der Person; Haftbefehl (Aufhebung; Ersetzung; Beschwerde; weitere

    Auszug aus OLG Hamm, 18.02.2021 - 1 RVs 7/21
    Auch die verfassungsrechtliche Rechtsprechung zur Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nach Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzzieles (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 2005 zu 2 BvR 2233/04, zitiert nach juris Rn. 19 ff.; BVerfG, Beschluss vom 09. September 2005 zu 2 BvR 431/02, zitiert nach juris Rn. Rn. 10 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 02. April 2009 zu 3 Ws 104/09, zitiert nach juris Rn. 10 ff.), gibt keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung.
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