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   OLG Hamm, 18.04.1996 - 17 U 132/95   

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https://dejure.org/1996,3819
OLG Hamm, 18.04.1996 - 17 U 132/95 (https://dejure.org/1996,3819)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.04.1996 - 17 U 132/95 (https://dejure.org/1996,3819)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. April 1996 - 17 U 132/95 (https://dejure.org/1996,3819)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    AGB: Vertragsstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verschuldensunabhängige Vertragsstrafe verstößt gegen AGB-Gesetz! (IBR 1996, 415)

Papierfundstellen

  • BauR 1997, 663
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Düsseldorf, 19.04.2012 - 23 U 150/11

    Umfang der Hinweispflicht des Gerichts; Ansprüche des Auftraggebers aus einem

    Dabei kann sich die Klägerin als Auftragnehmerin auf fehlendes Verschulden an Verzögerungen auch berufen, soweit sie diese nicht bereits mit Schreiben vom 24.04.2007 (52 GA) und vom 29.05.2007 (53 GA) als nicht von ihr zu vertretende Behinderungen der Beklagten angezeigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 10.05.2001, VII ZR 248/00, BauR 2001, 1254; BGH, Urteil vom 14.01.1999, VII ZR 73/98, BauR 1999, 645; OLG Hamm, Urteil vom 18.04.1996, 17 U 132/95, BauR 1997, 663; Kniffka/Koeble, a.a.O., 7. Teil, Rn 67 ff. mwN; Kniffka u.a., a.a.O., § 631, Rn 283/284/294/298 mwN).

    Insoweit kann dahinstehen, dass gegen die Wirksamkeit der in § 15 des Angebots vom 27.09.2006 (Anlage B 5, 32 GA) als Allgemeine Geschäftsbedingung formulierten Vertragsstrafe insoweit Bedenken bestehen, als ihre Verwirkung lediglich an eine "Terminüberschreitung" geknüpft wird und der Entfall der Vertragsstrafe lediglich für den Fall vorgesehen wird, dass "eine i.S.v. § 6 VOB/B relevante Behinderung bzw. Unterbrechung der Ausführung eine Fristverlängerung rechtfertigt" und damit nicht in einer dem für AGB geltenden Transparenzgebot hinreichenden Weise klargestellt wird, ob damit die Regelung des § 11 Nr. 2 VOB/B abbedungen werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.1999, VII ZR 73/98, BauR 1999, 465; OLG Hamm, Urteil vom 18.04.1996, 17 U 132/95, BauR 1997, 663; Kniffka/Koeble, a.a.O., 7. Teil, Rn 58 mwN in Fn 152/156-159; Kniffka u.a., a.a.O.,§ 631 BGB, Rn 283/284/294/298 mwN).

  • OLG Düsseldorf, 28.02.2014 - 22 U 112/13

    Keine Baugenehmigung: Bauzeit wird zugunsten des Auftragnehmers verlängert!

    (a) Hier ist - insoweit über die auf § 286 Abs. 4 BGB gestützte Begründung des angefochtenen Urteils hinausgehend - bereits davon auszugehen, dass - durch das der Klägerin als Auftragnehmerin nicht zurechenbare - Verhalten der E. in Zusammenhang mit der verspäteten Beistellung der Wandler bzw. der zunächst erhobenen und später wieder fallengelassenen Bedenken der E. gegen die Schaltanlage des von der Beklagten verbindlich vorgegebenen Fabrikats O. (siehe oben) der gesamte Zeitplan für die Ausführung der Vertragsleistungen völlig umgeworfen worden ist und dadurch eine durchgreifende Neuordnung des Bauablaufs-/Zeitplans notwendig geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.1993, VII ZR 185/91, BauR 1993, 600; BGH, Urteil vom 29.11.1973, VII ZR 205/71, BauR 1974, 206; BGH, Urteil vom 13.01.1966, VII ZR 262/63, NJW 1966, 971; OLG Hamm, Urteil vom 18.04.1996, 17 U 132/95, BauR 1997, 663; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts.
  • OLG Oldenburg, 23.02.2000 - 2 U 296/99

    Bauvertrag; AGB; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Vertragsstrafe; Frist;

    Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte verschuldensunabhängige Vertragsstraferegelung verstößt jedoch auch im kaufmännischen Verkehr nach allgemeiner und zutreffender Ansicht, wenn nicht ausnahmsweise wichtige Gründe für die Berechtigung einer solchen Klausel vorliegen - wofür hier nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich ist - gegen § 9 AGBG (BGH NJW 1985, 57; BGH NJW-RR 1997, 1378, 1380; BGH ZfbR 1998, 308; OLG Hamm BauR 1997, 663, 664; OLG Frankfurt BauR 1999, 51; Wxxx/Hxxx/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 11 Nr. 6 Rdn. 26; Ingenstau/Korbion, VOB, 13. Aufl., § 11 Rdn. 6; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 9. Aufl., Rdn. 2049).

    Für eine Ergänzung wäre eine ausdrückliche oder aus den Umständen eindeutig erkennbare Anknüpfung an § 11 VOB/B erforderlich (OLG Hamm BauR 1997, 663).

  • OLG Celle, 11.07.2002 - 22 U 190/01

    Bau- und Architektenvertrag; Bauzeitverzögerung; Allgemeine Geschäftsbedingungen

    Soweit gleichwohl trotz zusätzlicher Vereinbarung der VOB/B eine Unwirksamkeit von Vertragsstrafenklauseln, die an eine bloße Fristüberschreitung anknüpfen, angenommen wurde, weil nicht klar sei, ob diese Klausel § 11 VOB/B ergänzen oder vollständig ersetzen solle (so OLG Hamm, BauR 1997, 663; OLG Oldenburg, OLGR 2000, 113), ist dem jetzt der Bundesgerichtshof zu Recht entgegengetreten.
  • OLG Düsseldorf, 09.09.2003 - 23 U 98/02

    Vertragsstrafe ohne Verzug?

    Entsprechende Klauseln sind auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr unwirksam (vgl. OLG Hamm BauR 1997, 663; OLG Düsseldorf, BauR 1997, 1041: Bei Vereinbarung einer Vertragsstrafe in AGB ist die Abhängigkeit vom Verzug Wirksamkeitsvoraussetzung; OLG Düsseldorf BauR 1992, 677).
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