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   OLG Hamm, 18.04.2002 - 3 Ws 189/02   

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https://dejure.org/2002,8630
OLG Hamm, 18.04.2002 - 3 Ws 189/02 (https://dejure.org/2002,8630)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.04.2002 - 3 Ws 189/02 (https://dejure.org/2002,8630)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. April 2002 - 3 Ws 189/02 (https://dejure.org/2002,8630)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer zur Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung ; Anwesenheitsrecht des Verteidigers; Gebot des fairen Verfahrens; Anspruch auf Terminverschiebung

  • Judicialis

    StGB § 67 e; ; StPO § 168; ; StPO § 168 a; ; StPO § 168 c

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 67 e; StPO § 168 § 168 a § 168 c
    Anhörungstermin; Anwesenheitsrecht des Verteidigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Bielefeld - StVK W 323/02
  • OLG Hamm, 18.04.2002 - 3 Ws 189/02
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 11.02.1993 - 2 BvR 710/91

    Anforderungen an den Grundsatz des fairen Verfahrens bei mündlichen Anhörung im

    Auszug aus OLG Hamm, 18.04.2002 - 3 Ws 189/02
    Da es sich bei der Anhörung weder um eine Vernehmung noch um eine richterliche Untersuchungshandlung i.S.d. §§ 168, 168 a StPO handelt, hat der Verteidiger dort kein Anwesenheitsrecht nach § 168 c Abs. 1 StPO, sondern allein ein aus dem Gebot des fairen Verfahrens folgendes Teilnahmerecht (BVerfG NJW 1993, 2301), aus dem allerdings nicht einmal die Verpflichtung des Gerichts erwächst, den Verteidiger von dem Anhörungstermin von Amts wegen zu benachrichtigen (BVerfG, a.a.O.).
  • KG, 15.04.2021 - 5 Ws 65/21

    Anwesenheit des Wunschverteidigers bei

    Der von dem Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer (unter Bezugnahme auf OLG Hamm, Beschluss vom 18. April 2002 - 3 Ws 189/02 -, juris Rn. 7) vertretenen abweichenden Auffassung vermag der Senat jedenfalls in Fällen nicht zu folgen, in denen die Verteidigung - wie hier - notwendig ist und dem Untergebrachten bereits ein von ihm benannter Rechtsanwalt seines Vertrauens beigeordnet worden ist.
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