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   OLG Hamm, 18.04.2016 - I-32 SA 17/16   

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OLG Hamm, 18.04.2016 - I-32 SA 17/16 (https://dejure.org/2016,13167)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.04.2016 - I-32 SA 17/16 (https://dejure.org/2016,13167)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. April 2016 - I-32 SA 17/16 (https://dejure.org/2016,13167)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Gerichtsstandbestimmung, Verweisungsbeschluss, Bindungswirkung, Gerichtsstandvereinbarung, ausschließlicher Gerichtsstand

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bindungswirkung einer auf einem formularmäßig vereinbarten Gerichtsstand beruhenden Verweisung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 36 I Nr. 6, 281
    Bindungswirkung einer auf einem formularmäßig vereinbarten Gerichtsstand beruhenden Verweisung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamm, 13.12.2013 - 32 Sa 84/13

    Bindungswirkung einer Verweisung durch ein zuständiges Gericht

    Auszug aus OLG Hamm, 18.04.2016 - 32 Sa 17/16
    Eine Ausnahme gilt allein aus rechtsstaatlichen Gründen, wenn die Verweisung willkürlich, nämlich offenbar gesetzeswidrig oder offensichtlich unrichtig oder unter Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs ergangen ist (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 10.09.2002 - X ARZ 299/02, a.a.O.; Senat, Beschluss vom 13.12.2013 - 32 SA 84/13, BeckRS 2014, 00517; Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 36 ZPO, Rn. 28 m.w.N.).

    (1) Wenn sich ein als Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten unzweifelhaft örtlich zuständiges Gericht darüber nicht damit auseinandersetzt, dass die Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt und / oder eine nach § 35 ZPO bindende Gerichtsstandswahl des Klägers nicht berücksichtigt, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nahe, dass das Gericht sich über maßgebliche Rechtsfragen evident hinweggesetzt hat und der Verweisungsbeschluss deshalb nicht bindend ist (Senat, Beschluss vom 13.12.2013 - 32 SA 84/13, BeckRS 2014, 00517; Beschluss vom 10.02.2012 - 32 SA 3/12, a.a.O.).

    Entweder hat das verweisende Gericht dann - grob fehlerhaft - seine Zuständigkeit gänzlich übersehen, oder es ist von einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung ausgegangen, ohne insoweit, wie erforderlich, seine Gründe hierfür dargelegt zu haben, oder aber es hat verwiesen, ohne die jedenfalls gebotene Auseinandersetzung damit vorzunehmen, dass mit der Angabe des Gerichts im Mahnbescheid nach der ganz herrschenden Meinung gemäߠ§ 35 ZPO unwiderruflich eine Wahl eines Gerichtsstands erfolgt ist (Senat, Beschluss vom 13.12.2013, a.a.O.).

  • OLG Hamm, 10.02.2012 - 32 Sa 3/12

    Zuständigkeitsbestimmung, Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen, Wahlrecht

    Auszug aus OLG Hamm, 18.04.2016 - 32 Sa 17/16
    Nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur geht die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung nach der Interessenlage der Parteien im Regelfall dahin, dass der Verwender eine Ausschließlichkeit nur für Klagen gegen sich selbst herbeiführen will, während es für Prozesse gegen den anderen Vertragspartner bei einem fakultativen Gerichtsstand bleiben soll, damit dem Verwender die Möglichkeit der Gerichtsstandswahl nach § 35 ZPO weiterhin eröffnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.1972 - VIII ZR 118/71, Z 59, 116, 119, juris Rn. 13; OLG Bamberg, Urteil vom 22.09.1988 - 1 U 302/87, NJW-RR 1989, 371; Senat, Beschluss vom 10.02.2012 - 32 SA 3/12, BeckRS 2012, 06492).

    (1) Wenn sich ein als Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten unzweifelhaft örtlich zuständiges Gericht darüber nicht damit auseinandersetzt, dass die Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt und / oder eine nach § 35 ZPO bindende Gerichtsstandswahl des Klägers nicht berücksichtigt, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nahe, dass das Gericht sich über maßgebliche Rechtsfragen evident hinweggesetzt hat und der Verweisungsbeschluss deshalb nicht bindend ist (Senat, Beschluss vom 13.12.2013 - 32 SA 84/13, BeckRS 2014, 00517; Beschluss vom 10.02.2012 - 32 SA 3/12, a.a.O.).

  • BGH, 10.09.2002 - X ARZ 299/02

    Bindungswirkung einer Verweisung in Mahnverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 18.04.2016 - 32 Sa 17/16
    Die Angabe eines zuständigen Gerichts in einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist eine mit Zustellung des Mahnbescheids verbindlich und unwiderruflich gewordene Wahl des Gerichtsstands durch den Kläger gem. § 35 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.1993 - X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273, beck-online; Beschluss vom 10.09.2002 - X ARZ 299/02, BeckRS 2002 30281403; Vollkommer in: Zöller ZPO-Kommentar, 31. Aufl. 2016, § 35 ZPO Rn. 2 m.w.N.).

    Eine Ausnahme gilt allein aus rechtsstaatlichen Gründen, wenn die Verweisung willkürlich, nämlich offenbar gesetzeswidrig oder offensichtlich unrichtig oder unter Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs ergangen ist (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 10.09.2002 - X ARZ 299/02, a.a.O.; Senat, Beschluss vom 13.12.2013 - 32 SA 84/13, BeckRS 2014, 00517; Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 36 ZPO, Rn. 28 m.w.N.).

  • OLG Bamberg, 22.09.1988 - 1 U 302/87

    Örtliche und internationale Zuständigkeit eines deutschen und schweizer

    Auszug aus OLG Hamm, 18.04.2016 - 32 Sa 17/16
    Nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur geht die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung nach der Interessenlage der Parteien im Regelfall dahin, dass der Verwender eine Ausschließlichkeit nur für Klagen gegen sich selbst herbeiführen will, während es für Prozesse gegen den anderen Vertragspartner bei einem fakultativen Gerichtsstand bleiben soll, damit dem Verwender die Möglichkeit der Gerichtsstandswahl nach § 35 ZPO weiterhin eröffnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.1972 - VIII ZR 118/71, Z 59, 116, 119, juris Rn. 13; OLG Bamberg, Urteil vom 22.09.1988 - 1 U 302/87, NJW-RR 1989, 371; Senat, Beschluss vom 10.02.2012 - 32 SA 3/12, BeckRS 2012, 06492).
  • BGH, 10.12.1987 - I ARZ 809/87

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Verweisung im schriftlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 18.04.2016 - 32 Sa 17/16
    Das genügt nach ständiger Rechtsprechung den Anforderungen, die an das Tatbestandsmerkmal "rechtskräftig" des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.1987 - I ARZ 809/87, Z 102, 338, 339f., beck-online).
  • BGH, 19.01.1993 - X ARZ 845/92

    Ausübung des Wahlrechts bei Angabe des Streitgerichts im Mahnbescheidantrag -

    Auszug aus OLG Hamm, 18.04.2016 - 32 Sa 17/16
    Die Angabe eines zuständigen Gerichts in einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist eine mit Zustellung des Mahnbescheids verbindlich und unwiderruflich gewordene Wahl des Gerichtsstands durch den Kläger gem. § 35 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.1993 - X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273, beck-online; Beschluss vom 10.09.2002 - X ARZ 299/02, BeckRS 2002 30281403; Vollkommer in: Zöller ZPO-Kommentar, 31. Aufl. 2016, § 35 ZPO Rn. 2 m.w.N.).
  • BGH, 05.07.1972 - VIII ZR 118/71

    Vollstreckbarerklärung französischer Urteile

    Auszug aus OLG Hamm, 18.04.2016 - 32 Sa 17/16
    Nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur geht die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung nach der Interessenlage der Parteien im Regelfall dahin, dass der Verwender eine Ausschließlichkeit nur für Klagen gegen sich selbst herbeiführen will, während es für Prozesse gegen den anderen Vertragspartner bei einem fakultativen Gerichtsstand bleiben soll, damit dem Verwender die Möglichkeit der Gerichtsstandswahl nach § 35 ZPO weiterhin eröffnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.1972 - VIII ZR 118/71, Z 59, 116, 119, juris Rn. 13; OLG Bamberg, Urteil vom 22.09.1988 - 1 U 302/87, NJW-RR 1989, 371; Senat, Beschluss vom 10.02.2012 - 32 SA 3/12, BeckRS 2012, 06492).
  • BGH, 27.08.2013 - X ARZ 425/13

    Verweisung des Rechtsstreits durch das örtlich unzuständige Gericht:

    Auszug aus OLG Hamm, 18.04.2016 - 32 Sa 17/16
    Eine Verletzung scheidet damit aus, wenn der Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung verwiesen wird, da das Amtsgericht dann in die Verhandlung zur Hauptsache nicht eingetreten ist (BGH, Beschluss vom 27.08.2013 - X ARZ 425/13, BeckRS 2013, 16057, beck-online).
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