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   OLG Hamm, 18.05.2011 - I-8 U 173/10   

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OLG Hamm, 18.05.2011 - I-8 U 173/10 (https://dejure.org/2011,18512)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.05.2011 - I-8 U 173/10 (https://dejure.org/2011,18512)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. Mai 2011 - I-8 U 173/10 (https://dejure.org/2011,18512)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Hamm, 05.12.2012 - 8 U 27/12

    Schadensersatzansprüche einer Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten gegen

    In einem weiteren Verfahren (8 O 358/09 LG Hagen / 8 U 173/10 OLG Hamm) verlangte die hiesige Klägerin von dem hiesigen Beklagten im Wege der Widerklage Zahlung von 34.590,32 EUR.

    Zudem habe Rechtsanwalt Y den Beklagten dadurch verunglimpft, dass er während des Berufungsverfahrens 8 U 173/10 OLG Hamm in einem Schreiben an die Rechtsanwaltskammer die Geschäftsfähigkeit des Beklagten in Zweifel gezogen habe.

    Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 18.05.2011 in der Sache 8 U 173/10 einen Zinsanspruch der hiesigen Klägerin aus Verzug bejaht mit der Begründung, die Klägerin habe den Beklagten mit Fristsetzung zum 04.01.2010 zur Zahlung aufgefordert.

    Denn am 18.04.2011 war die Widerklage der hiesigen Klägerin in dem Verfahren 8 U 173/10 spätestens rechtshängig, da an diesem Tag die mündliche Verhandlung vor dem Senat stattgefunden hat, auf deren Grundlage das Senatsurteil vom 18.05.2011 verkündet worden ist.

    Der Zulässigkeit des Widerklageantrages zu 1) steht nicht das Senatsurteil vom 18.05.2011 in dem Berufungsverfahren 8 U 173/10 entgegen.

    Ob eine Rechtskraftdurchbrechung über § 826 BGB auch deshalb nicht in Betracht kommt, weil das Senatsurteil vom 18.05.2011 in dem Verfahren 8 U 173/10 auf einer nachlässigen Prozessführung durch den hiesigen Beklagten beruhte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Zöller-Vollkommer, ZPO, vor § 322 Rn. 74), kann danach dahinstehen.

  • LG Hagen, 09.02.2012 - 6 O 32/11

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach dem Ausscheiden eines

     Urteil OLG Hamm 8 U 173/10 = LG Hagen 8 O 358/09.

    Diesem Zahlungsantrag entsprechend verurteilte der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm (8 U 173/10) den Beklagten am 18.05.2011, an die Klägerin 34.590,32 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2010.

    Hinsichtlich seiner Verurteilung zur Zahlung von 34.590,32 EUR durch Urteil des OLG Hamm - 8 U 173/10 - geht C2 davon aus, dass die Entscheidung zu Unrecht ergangen sei.

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