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   OLG Hamm, 18.07.2016 - 22 U 161/15   

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OLG Hamm, 18.07.2016 - 22 U 161/15 (https://dejure.org/2016,24196)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.07.2016 - 22 U 161/15 (https://dejure.org/2016,24196)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. Juli 2016 - 22 U 161/15 (https://dejure.org/2016,24196)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 434 Abs. 1 S. 1
    Aufklärungspflichten des Verkäufers einer älteren Immobilie

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufklärungspflicht des Verkäufers eines Hausgrundstücks über Eindringen von Wasser in den Keller bei starken Regenfällen

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wassereinbruch bei starken Regenfällen ist aufklärungspflichtiger Sachmangel beim Verkauf einer Immobilie; § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB

  • baurechtsiegen.de

    Hausverkauf - Aufklärungspflicht des Verkäufers über Wassereintritt

  • ra.de
  • rewis.io
  • kanzlei-kotz.de

    Hausverkauf - Aufklärungspflicht über Wassereintritt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verkauf; Wohnhaus; Keller; Wassereinbruch; Wasser; Aufklärungspflicht; arglistige Täuschung; Rücktritt; Gewährleistungsausschluss; Vollstreckungsgegenklage

  • rechtsportal.de

    Aufklärungspflicht des Käufers eines Hausgrundstücks über Eindringen von Wasser in den Keller bei starken Regenfällen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verkäufer muss über Wassereinbrüche bei Regen aufklären!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Aufklärungspflichten bei dem Verkauf von alten Häusern

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Aufklärungspflicht beim Verkauf von alten Häusern über das Eindringen von Wasser in den Keller bei starken Regenfällen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Aufklärungspflichten bei dem Verkauf von alten Häusern

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Wasser im Keller: Beim Hauskauf vereinbarter Gewährleistungsausschluss kann wegen arglistigen Verschweigens wirkungslos sein

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Keller nicht regendicht - Verschweigt die Verkäuferin einen gravierenden Mangel, kann der Hauskäufer das Geschäft rückgängig machen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufklärungspflichten bei dem Verkauf von alten Häusern präzisiert

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Aufklärungspflicht: Wassereinbruch bei Starkregen

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Aufklärungspflichten von Hausverkäufern

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verkäufer einer älteren Immobilie muss über in den Keller eindringendes Wasser aufklären

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Hauskauf: Verkäufer muss über undichten Keller informieren

  • haerlein.de (Pressemitteilung)

    Kauf von alten Immobilien

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beim Immobilienverkauf gehören alle Mängel auf den Tisch

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Regenwasser im Keller: Rücktritt vom Hauskauf möglich?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Aufklärungspflicht des Verkäufers bei regelmäßigen und breitflächigen Wassereinbrüchen im Keller

  • rae-sh.com (Kurzinformation)

    Wassereinbruch bei Regen - Aufklärungspflichten beim Immobilienkauf?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Unwirksamer Gewährleistungsausschluss beim Immobilienkaufvertrag

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unwirksamer Gewährleistungsausschluss beim Immobilienkaufvertrag

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Werden Mängel verschwiegen, droht Arglisthaftung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schweigen ist nicht immer Gold: Wer Mängel verschweigt, dem droht die Arglisthaftung! (IMR 2016, 528)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2016, 1082
  • BauR 2016, 2133
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 16.03.2012 - V ZR 18/11

    Haftungsausschluss beim Grundstückskauf: Arglistiges Verschweigen eines Mangels

    Auszug aus OLG Hamm, 18.07.2016 - 22 U 161/15
    Gerade vor dem Hintergrund, dass bei Altbauten zumindest eine Nutzung der Kellerräume als Lagerraum üblich ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 16. März 2012 - V ZR 18/11 - NJW-RR 2012, 1078), entspricht es dem Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers, nicht bei jedem stärkeren Regen gezwungen zu sein, den Keller "trocken zu legen" bzw. befürchten zu müssen, dass die dort gelagerten Gegenstände vollkommen durchnässt werden (ähnlich OLG Köln, Urteil vom 17.8.2001 - 19 U 24/01 - OLGR 2002, 1).

    Der Verkäufer ist verpflichtet, Fragen des Käufers richtig und vollständig zu beantworten; Angaben, die für den Kaufentschluss des anderen Teils von Bedeutung sein können, müssen zutreffend sein, und zwar auch dann, wenn eine Offenbarungspflicht nicht bestand (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2012 - V ZR 18/11 - NJW-RR 2012, 1078; Urteile vom 20. September 1996 - V ZR 173/95 - NJW-RR 1997, 144 und vom 27. März 2009 - V ZR 30/08 - BGHZ 180, 205).

    Wie bereits dargelegt, ist der Verkäufer verpflichtet, Fragen des Käufers zum Kaufgegenstand richtig und vollständig zu beantworten, und zwar selbst dann dann, wenn eine Offenbarungspflicht nicht bestand (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2012 - V ZR 18/11 - NJW-RR 2012, 1078; Urteile vom 20. September 1996 - V ZR 173/95 - NJW-RR 1997, 144 und vom 27. März 2009 - V ZR 30/08 - BGHZ 180, 205).

  • BGH, 20.09.1996 - V ZR 173/95

    Wirksamkeit eines Grundstückkaufvertrages in Bezug auf nicht vollständige

    Auszug aus OLG Hamm, 18.07.2016 - 22 U 161/15
    Der Verkäufer ist verpflichtet, Fragen des Käufers richtig und vollständig zu beantworten; Angaben, die für den Kaufentschluss des anderen Teils von Bedeutung sein können, müssen zutreffend sein, und zwar auch dann, wenn eine Offenbarungspflicht nicht bestand (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2012 - V ZR 18/11 - NJW-RR 2012, 1078; Urteile vom 20. September 1996 - V ZR 173/95 - NJW-RR 1997, 144 und vom 27. März 2009 - V ZR 30/08 - BGHZ 180, 205).

    Wie bereits dargelegt, ist der Verkäufer verpflichtet, Fragen des Käufers zum Kaufgegenstand richtig und vollständig zu beantworten, und zwar selbst dann dann, wenn eine Offenbarungspflicht nicht bestand (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2012 - V ZR 18/11 - NJW-RR 2012, 1078; Urteile vom 20. September 1996 - V ZR 173/95 - NJW-RR 1997, 144 und vom 27. März 2009 - V ZR 30/08 - BGHZ 180, 205).

  • BGH, 27.03.2009 - V ZR 30/08

    Zur Aufklärungspflicht des Verkäufers bei Asbest

    Auszug aus OLG Hamm, 18.07.2016 - 22 U 161/15
    Der Verkäufer ist verpflichtet, Fragen des Käufers richtig und vollständig zu beantworten; Angaben, die für den Kaufentschluss des anderen Teils von Bedeutung sein können, müssen zutreffend sein, und zwar auch dann, wenn eine Offenbarungspflicht nicht bestand (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2012 - V ZR 18/11 - NJW-RR 2012, 1078; Urteile vom 20. September 1996 - V ZR 173/95 - NJW-RR 1997, 144 und vom 27. März 2009 - V ZR 30/08 - BGHZ 180, 205).

    Wie bereits dargelegt, ist der Verkäufer verpflichtet, Fragen des Käufers zum Kaufgegenstand richtig und vollständig zu beantworten, und zwar selbst dann dann, wenn eine Offenbarungspflicht nicht bestand (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2012 - V ZR 18/11 - NJW-RR 2012, 1078; Urteile vom 20. September 1996 - V ZR 173/95 - NJW-RR 1997, 144 und vom 27. März 2009 - V ZR 30/08 - BGHZ 180, 205).

  • BGH, 07.11.2008 - V ZR 138/07

    Umfang der Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht; Haftung

    Auszug aus OLG Hamm, 18.07.2016 - 22 U 161/15
    Bei Gebäuden (bzw. wie hier: Kellern), die zu einer Zeit errichtet wurden, als derartige Abdichtungsmaßnahmen noch nicht üblich waren, begründet anders als bei Bauwerken mit neuzeitlichem Standard nicht jede Feuchtigkeit in dem Kellermauerwerk einen Sachmangel (vgl. allgemein auch BGH, Urteil vom 07. November 2008 - V ZR 138/07 - juris; Senat, Urteil vom 19.1.1995 - 22 U 187/13 - NJW-RR 1996, 39).

    Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls, wobei auch das Ausmaß der Feuchtigkeitserscheinungen von Belang ist (vgl. BGH, Urteil vom 07. November 2008, a.a.O.).

  • BGH, 06.11.2015 - V ZR 78/14

    Erwerb eines Hausgrundstücks: Beschaffenheitsvereinbarung außerhalb des

    Auszug aus OLG Hamm, 18.07.2016 - 22 U 161/15
    Zwar setzt eine Beschaffenheitsvereinbarung keine ausdrücklichen Erklärungen der Parteien voraus, sondern sie kann sich auch aus den Umständen des Vertragsschlusses, wie etwa dem Kontext der dabei geführten Gespräche oder den bei dieser Gelegenheit abgegebenen Beschreibungen, ergeben (vgl. etwa BGH, Urteil vom 06. November 2015 - V ZR 78/14 - NJW 2016, 1815; Urteil vom 17. März 2010 - VIII ZR 253/08, NJW-RR 2010, 1329).

    Allerdings führt die Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes durch den Verkäufer vor Vertragsschluss, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB; Informationen über Eigenschaften der Kaufsache sind vielmehr auch nach neuem Kaufrecht von den beurkundungsbedürftigen Vereinbarungen der Parteien zu unterscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 6.11.2015 - V ZR 78/14 - NJW 2016, 1815; ebenso bereits Senat, Urteil vom 29. April 2010 - 22 U 127/09 - NJW-RR 2010, 1643; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. Januar 2010 - 5 U 48/09 - NJW-RR 2010, 1169; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 21. November 2013 - 3 U 23/13 - NJW-RR 2014, 791).

  • BGH, 26.09.1997 - V ZR 29/96

    Vermögensschaden bei Verschulden bei Vertragsschluß

    Auszug aus OLG Hamm, 18.07.2016 - 22 U 161/15
    Hierzu wäre sie indes verpflichtet gewesen: Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, ist wer vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, der Geschädigte also den Hinweis unbeachtet gelassen und auch bei wahrheitsgemäßen Tatsachenangaben den Vertrag so wie geschehen geschlossen hätte (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26. September 1997 - V ZR 29/96 - NJW 1998, 302 m.w.N.).

    Allerdings setzt die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1997, a.a.O.).

  • OLG Brandenburg, 28.01.2010 - 5 U 48/09

    Grundstückskaufvertrag: Rücktritt wegen fehlender vereinbarter Beschaffenheit;

    Auszug aus OLG Hamm, 18.07.2016 - 22 U 161/15
    Allerdings führt die Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes durch den Verkäufer vor Vertragsschluss, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB; Informationen über Eigenschaften der Kaufsache sind vielmehr auch nach neuem Kaufrecht von den beurkundungsbedürftigen Vereinbarungen der Parteien zu unterscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 6.11.2015 - V ZR 78/14 - NJW 2016, 1815; ebenso bereits Senat, Urteil vom 29. April 2010 - 22 U 127/09 - NJW-RR 2010, 1643; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. Januar 2010 - 5 U 48/09 - NJW-RR 2010, 1169; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 21. November 2013 - 3 U 23/13 - NJW-RR 2014, 791).
  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 170/04

    Zur Verjährung von deliktsrechtlichen Schadenersatzansprüchen beim Erweb von

    Auszug aus OLG Hamm, 18.07.2016 - 22 U 161/15
    Es reicht nämlich für die Annahme eines Schadens im Sinne von §§ 311 Abs. 2, 280, 249 BGB aus, dass - im Sinne eines sog. subjektbezogenen Schadensbegriffs - der Käufer, und zwar selbst bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung, dadurch einen Vermögensschaden erlitten hat, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 08. März 2005 - XI ZR 170/04 -, BGHZ 162, 306).
  • OLG Hamm, 19.01.1995 - 22 U 187/93
    Auszug aus OLG Hamm, 18.07.2016 - 22 U 161/15
    Bei Gebäuden (bzw. wie hier: Kellern), die zu einer Zeit errichtet wurden, als derartige Abdichtungsmaßnahmen noch nicht üblich waren, begründet anders als bei Bauwerken mit neuzeitlichem Standard nicht jede Feuchtigkeit in dem Kellermauerwerk einen Sachmangel (vgl. allgemein auch BGH, Urteil vom 07. November 2008 - V ZR 138/07 - juris; Senat, Urteil vom 19.1.1995 - 22 U 187/13 - NJW-RR 1996, 39).
  • BGH, 19.01.2007 - V ZR 26/06

    Entziehung des Wohnungseigentums wegen fortlaufend unpünktlicher Erfüllung von

    Auszug aus OLG Hamm, 18.07.2016 - 22 U 161/15
    § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB stellt vielmehr darauf ab, welche Beschaffenheit der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, das heißt auf die objektiv berechtigte Käufererwartung (vgl. BGH, Urteil vom 07. Februar 2007 - VIII ZR 266/06 - NJW 2007, 1353).
  • OLG Köln, 17.08.2001 - 19 U 24/01

    Baurecht und Verfahrensrecht; Aufklärungspflichten beim Hauskauf; weiteres

  • BGH, 07.02.2007 - VIII ZR 266/06

    Mangelhaftigkeit eines Reitpferds wegen Abweichung von der "physiologischen Norm"

  • OLG Bremen, 21.11.2013 - 3 U 23/13

    Rechte des Käufers eines Hausgrundstücks bei fehlerhaften Angaben über die Wohn-

  • OLG Hamm, 29.04.2010 - 22 U 127/09

    Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages wegen unrichtiger Angabe des

  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

  • BGH, 09.01.2008 - VIII ZR 210/06

    Recht des Käufers zur sofortigen Minderung des Kaufpreises wegen eines behebbaren

  • BGH, 17.03.2010 - VIII ZR 253/08

    Gewährleistung beim Kauf: Einstandspflicht des Verkäufers von

  • OLG Düsseldorf, 17.02.2017 - 22 U 187/13

    Architekt muss über verschiedene technisch machbare Varianten beraten!

  • OLG Koblenz, 17.05.2023 - 15 U 1098/22

    Wohnungskaufvertrag: Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich der im Kaufpreis

    Allerdings führt die Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes durch den Verkäufer vor Vertragsschluss, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB; Informationen über Eigenschaften der Kaufsache sind vielmehr von den beurkundungsbedürftigen Vereinbarungen der Parteien zu unterscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2015 - V ZR 78/14, NJW 2016; OLG Hamm, Urteil vom 18. Juli 2016 - I-22 U 161/15, Rn. 26, juris).
  • LG Essen, 02.10.2018 - 2 O 389/17

    Zu den Aufklärungspflichten des Verkäufers einer Immobilie bei Feuchtigkeit; §§

    Denn bei Häusern, die zu einer Zeit errichtet wurden, als Kellerabdichtungen nocj nicht üblich waren, ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei es von Bedeutung ist, ob das Haus in einem sanierten Zustand verkauft wurde, der Keller zu Wohnzwecken diente oder dienen soll, welcher Zustand bei der Besichtigung erkennbar war und wie stark die Feuchtigkeitserscheinungen sind (vgl. BGH, Urt. v. 16.03.2012 - V ZR 18/11; OLG Hamm, Urt. v. 18.07.2016 - 1-22 U 161/15).
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