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   OLG Hamm, 18.08.1986 - 1 Vollz (Ws) 155/85   

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OLG Hamm, 18.08.1986 - 1 Vollz (Ws) 155/85 (https://dejure.org/1986,1738)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.08.1986 - 1 Vollz (Ws) 155/85 (https://dejure.org/1986,1738)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. August 1986 - 1 Vollz (Ws) 155/85 (https://dejure.org/1986,1738)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1987, 190
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 11.01.1955 - I ZR 106/53

    Aufrechnung mit öffentlichrechtlicher Gegenforderung

    Auszug aus OLG Hamm, 18.08.1986 - 1 Vollz (Ws) 155/85
    Von dieser Frage unberührt ist, daß die materielle Wirksamkeit der Aufrechnung von Forderungen, die gegebenenfalls in verschiedenen Verfahrensarten bzw. Rechtswegen geltend zu machen sind, nicht davon abhängig zu machen ist, daß die Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind (vgl. BGHZ 16, 124 ff; BGHZ 60, 85 ff).

    Bei Bejahung der sachlich-rechtlichen Zulässigkeit der Aufrechnung von Forderungen, die in zwei verschiedenen Verfahrensarten geltend zu machen wären, kann der Aufrechnungseinwand im Prozeß nicht als unzulässig zurückgewiesen werden (vgl. BGHZ 16, 124 ff; Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO , 44. Aufl., Anm. 4 E zu § 145 ; Kissel GVG Rdn. 85 ff. zu § 13 ).

    Bei einer Aufrechnung mit einer bestrittenen öffentlich-rechtlichen Gegenforderung im Zivilprozeßverfahren ist anerkannt, daß wegen der Rechtskraftwirkung des § 322 Abs. 2 ZPO bzgl. der Aufrechnungsforderung von einer Aussetzungspflicht nach § 148 ZPO auszugehen ist (vgl. BGHZ 16, 124 ff; Kissel a.a.O. Rdn. 92 § 13 GVG ).

    Denn die Zuständigkeit dafür ist bei Bejahung des Rechtsweges (siehe oben) gegeben; nur kommt es dabei auf die Frage der notwendigen oder in das Ermessen der Strafvollstreckungskammer gestellten Aussetzungsverpflichtung an (die sowieso nur bei einer Entscheidungsbefugnis relevant ist - siehe BGHZ 16, 124 ff -, anderenfalls ohnehin der Aufrechnungseinwand hier aus prozessualen Gründen zurückzuweisen wäre).

  • OLG Karlsruhe, 08.02.1985 - 1 Ws 245/84
    Auszug aus OLG Hamm, 18.08.1986 - 1 Vollz (Ws) 155/85
    Daß nämlich für das Hausgeld - als Teil des Arbeitslohnes des Gefangenen - der Pfändungsschutz nach den §§ 850 ff. ZPO eingreift, ist in Rechtsprechung und Literat ,r unbestritten, obwohl dazu eine ausdrückliche Regelung im Strafvollzugsgesetz fehlt (vgl. Regierungsentwurf BGR S. 113; OLG Karlsruhe NStZ 1985, 430 ).

    Nach nahezu einhelliger Meinung soll allerdings gemäß § 93 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 2 StVollzG die partielle Ausnahme von dem Schutz des Hausgeldes vor dem Zugriff der Vollzugsbehörde im Grundsatz nur für deren Ansprüche, die der Gefangene durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung oder Verletzung eines Gefangenen verursacht hat gelten, nicht aber für die sonstigen Ansprüche der Vollzugsbehörde auf Aufwendungs- und Schadensersatz, wie z.B. bei Verletzung eines Vollzugsbeamten oder - wie im vorliegenden Fall - bei der Beschädigung von Anstaltseigentum (siehe OLG Celle in NStZ 1981, 78 ; OLG Karlsruhe NStZ 1985, 430 ; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG München a.a.O.; KG - 5 Ws 108/83 Beschl. v. 16.06.1983; KG - 4 VAs 25/84 Beschl. v. 10.01.1985 in ZfStrVo 1985, 380; Calliess-Müller/Dietz, Komm, zum StVollzG , 3. Aufl. Rdn. 2 zu § 93 ; Grunau, Komm. zum StVollzG 2. Aufl., Rdn. 2 zu § 93, anderer Ansicht mit Differenzierungen im einzelnen Kaiser/Kerner/Schöch, Strafvollzug, 3. Aufl., § 6 Rdn. 113).

    Die Formulierung in Absatz 1 Satz 2 habe keinen eigenen sachlichen Gehalt, vielmehr handele es sich um eine Absicherungsklausel, die nur klarstelle, daß diese unberührt bleibenden Ansprüche durch das Strafvollzugsgesetz nicht geregelt und damit auch von ihm nicht erfaßt würden (vgl. u.a. OLG Karlsruhe NStZ 1985, 430 ; Anm. Ballhausen zu OLG Celle in NStZ 1981, 79 ).

    Es erscheint auch nicht gerechtfertigt, nur von einer "redaktionellen Ungeschicklichkeit des Gesetzgebers" (so Anmerkung Volckart zu OLG Karlsruhe NStZ 1985, 431 auszugehen, oder der Bestimmung des § 93 Abs. 1 Satz 2 StVollzG keinen eigenen sachlichen Gehalt zuzubilligen (so OLG Karlsruhe in NStZ 1985, 430 oder gegen diese "unbefangene" Lesart die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung anzuführen (so Anm. Ballhausen zu OLG Celle NStZ 1981, 79 ).

  • OLG Stuttgart, 21.08.1985 - 4 Ws 232/85

    Falschbuchung einer Zahlstelle; Überzahlung des Hausgeldes eines Gefangenen ;

    Auszug aus OLG Hamm, 18.08.1986 - 1 Vollz (Ws) 155/85
    Sie erwachsen vielmehr aus dem öffentlich-rechtlichen, im Strafvollzugsgesetz geregelten und auch der Sache nach dem Gebiete des Strafvollzuges zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis des zur Arbeit verpflichteten Gefangenen (vgl. OLG Hamm, ZfStrVo 1981, 249; OLG Celle ZfStrVo 1980, 188; OLG Stuttgart NStZ 1986, 47 ).

    Soweit sich schließlich das Oberlandesgericht Stuttgart in seiner Entscheidung vom 21.08.1985 - 4 Ws 232/85 = NStZ 1986, 47 ) gegen die Auffassung wendet, daß wegen der für die zur Aufrechnung gebrachte und bestrittene zivilrechtliche Schadensersatzforderung allein der Zlvilrechtsweg gegeben sei (vgl. dazu Schwindt/Böhm, § 93 Rdn. 6 bis 7, LG Bielefeld …

    Nach dieser von der überwiegenden Rechtsprechung und Literatur gegebenen Begründung beschränkt sich die nach § 93 Abs. 2 StVollzG zulässige Schmälerung des Hausgeldes durch Aufrechnung grundsätzlich nur auf die Fälle des § 93 Abs. 1 Satz 1 StVollzG (vgl. z.B. OLG Stuttgart NStZ 1986, 47 ).

  • OLG Hamm, 26.03.1984 - 1 Vollz (Ws) 2/84
    Auszug aus OLG Hamm, 18.08.1986 - 1 Vollz (Ws) 155/85
    Durch diese Regelung ist der Pfändungsschutz und damit das Aufrechnungsverbot allerdings nicht für alle Gläubiger des Gefangenen, sondern allein für die Vollzugsbehörde aufgehoben worden; außerdem bezieht sie sich nur auf die Geltendmachung von deren Aufwendungsersatzansprüchen (vgl. Beschl. des erkennenden Senats v. 26.03.1984 - 1 Vollz (Ws) 2/84 - NStZ 1984, 432 ).

    Der Auffassung, § 93 Abs. 2 StVollzG sei nur auf die Ansprüche aus § 93 Abs. 1 Satz 1 StVollzG anzuwenden, schließt sich der erkennende Senat indessen nicht an, nach dem er diese Frage in dem oben zitierten Beschluß vom 26.03.1984 - 1 Vollz (Ws) 2184 in NStZ 1984, 432 noch ausdrücklich hatte dahingestellt sein lassen.

  • OLG Hamm, 10.06.1985 - 1 Vollz (Ws) 63/85
    Auszug aus OLG Hamm, 18.08.1986 - 1 Vollz (Ws) 155/85
    Nach nahezu einhelliger Meinung soll allerdings gemäß § 93 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 2 StVollzG die partielle Ausnahme von dem Schutz des Hausgeldes vor dem Zugriff der Vollzugsbehörde im Grundsatz nur für deren Ansprüche, die der Gefangene durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung oder Verletzung eines Gefangenen verursacht hat gelten, nicht aber für die sonstigen Ansprüche der Vollzugsbehörde auf Aufwendungs- und Schadensersatz, wie z.B. bei Verletzung eines Vollzugsbeamten oder - wie im vorliegenden Fall - bei der Beschädigung von Anstaltseigentum (siehe OLG Celle in NStZ 1981, 78 ; OLG Karlsruhe NStZ 1985, 430 ; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG München a.a.O.; KG - 5 Ws 108/83 Beschl. v. 16.06.1983; KG - 4 VAs 25/84 Beschl. v. 10.01.1985 in ZfStrVo 1985, 380; Calliess-Müller/Dietz, Komm, zum StVollzG , 3. Aufl. Rdn. 2 zu § 93 ; Grunau, Komm. zum StVollzG 2. Aufl., Rdn. 2 zu § 93, anderer Ansicht mit Differenzierungen im einzelnen Kaiser/Kerner/Schöch, Strafvollzug, 3. Aufl., § 6 Rdn. 113).

    Die Oberlandesgerichte Stuttgart (a.a.O.), Karlsruhe (a.a.O.) und München (a.a.O.) sowie der 4. Senat des Kammergerichts 4 VAs 25/84, ZfStrVo 1985, 380 lassen aber in Anwendung des Grundsatzes des § 242 BGB in dem Falle auch die Aufrechnung zu, in dem der Gefangene vorsätzlich eine Sachbeschädigung begangen hat.

  • KG, 10.01.1985 - 4 VAs 25/84
    Auszug aus OLG Hamm, 18.08.1986 - 1 Vollz (Ws) 155/85
    Nach nahezu einhelliger Meinung soll allerdings gemäß § 93 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 2 StVollzG die partielle Ausnahme von dem Schutz des Hausgeldes vor dem Zugriff der Vollzugsbehörde im Grundsatz nur für deren Ansprüche, die der Gefangene durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung oder Verletzung eines Gefangenen verursacht hat gelten, nicht aber für die sonstigen Ansprüche der Vollzugsbehörde auf Aufwendungs- und Schadensersatz, wie z.B. bei Verletzung eines Vollzugsbeamten oder - wie im vorliegenden Fall - bei der Beschädigung von Anstaltseigentum (siehe OLG Celle in NStZ 1981, 78 ; OLG Karlsruhe NStZ 1985, 430 ; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG München a.a.O.; KG - 5 Ws 108/83 Beschl. v. 16.06.1983; KG - 4 VAs 25/84 Beschl. v. 10.01.1985 in ZfStrVo 1985, 380; Calliess-Müller/Dietz, Komm, zum StVollzG , 3. Aufl. Rdn. 2 zu § 93 ; Grunau, Komm. zum StVollzG 2. Aufl., Rdn. 2 zu § 93, anderer Ansicht mit Differenzierungen im einzelnen Kaiser/Kerner/Schöch, Strafvollzug, 3. Aufl., § 6 Rdn. 113).

    Die Oberlandesgerichte Stuttgart (a.a.O.), Karlsruhe (a.a.O.) und München (a.a.O.) sowie der 4. Senat des Kammergerichts 4 VAs 25/84, ZfStrVo 1985, 380 lassen aber in Anwendung des Grundsatzes des § 242 BGB in dem Falle auch die Aufrechnung zu, in dem der Gefangene vorsätzlich eine Sachbeschädigung begangen hat.

  • OLG Hamm, 22.12.1980 - 1 Vollz (Ws) 52/80
    Auszug aus OLG Hamm, 18.08.1986 - 1 Vollz (Ws) 155/85
    Sie erwachsen vielmehr aus dem öffentlich-rechtlichen, im Strafvollzugsgesetz geregelten und auch der Sache nach dem Gebiete des Strafvollzuges zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis des zur Arbeit verpflichteten Gefangenen (vgl. OLG Hamm, ZfStrVo 1981, 249; OLG Celle ZfStrVo 1980, 188; OLG Stuttgart NStZ 1986, 47 ).

    Bei unterschiedlichen Verfahrensarten bzw. unterschiedlichem Rechtsweg für die Klageforderung (hier im Ergebnis auf Zahlung des einbehaltenen Hausgeldes) und für die Aufrechnungsforderung (auf Aufwendungsersatz) kann sich nur die Frage stellen, welche Konsequenzen sich für die weitere Verfahrensgestaltung auf eine zulässigerweise im richtigen Rechtsweg erhobene Klage hin aus einer solchen Sachlage ergeben (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 22.12.1980 - 1 Vollz (Ws) 52/80 in ZfStrVo 1981, 294).

  • BGH, 20.12.1972 - VIII ZR 186/70

    Aufrechnung und internationale Zuständigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 18.08.1986 - 1 Vollz (Ws) 155/85
    Von dieser Frage unberührt ist, daß die materielle Wirksamkeit der Aufrechnung von Forderungen, die gegebenenfalls in verschiedenen Verfahrensarten bzw. Rechtswegen geltend zu machen sind, nicht davon abhängig zu machen ist, daß die Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind (vgl. BGHZ 16, 124 ff; BGHZ 60, 85 ff).
  • BGH, 15.04.1975 - 5 StR 667/74

    Strafrichterliche Bindungspflicht an Zivilrechtsurteile in Unterhaltssachen -

    Auszug aus OLG Hamm, 18.08.1986 - 1 Vollz (Ws) 155/85
    Zwar ist in bestimmten Fällen der Strafrichter an eine rechtskräftige Verurteilung nicht gebunden (anders bei einer Verpflichtung zur Unterhaltszahlung, vgl. BGHSt 26, 111), so daß dann nicht unbedingt eine Aussetzungspflicht besteht.
  • OLG München, 17.03.1986 - 1 Ws 1026/85
    Auszug aus OLG Hamm, 18.08.1986 - 1 Vollz (Ws) 155/85
    § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 262 StPO in Betracht; denn nach § 120 Abs. 1 StVollzG sind, falls sich aus dem Strafvollzugsgesetz nichts anderes ergibt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden (so auch OLG München, Beschluß. v. 17.03.1986 - 1 Ws 1026/85 -).
  • OLG Celle, 25.10.1979 - 3 Ws 358/79
  • KG, 07.03.2019 - 5 Ws 81/18

    Rechtsbehelfsverfahren gegen Maßnahmen im Strafvollzug:

    Hierzu gehört insbesondere auch die mit der Entkleidung verbundene Durchsuchung eines Strafgefangenen, bei der sich die direkte Belastung auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene gerichtlichen Rechtsschutz nicht erlangen kann (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 3 Ws 118/17 StVollz - juris Rdn. 2; Beschluss vom 8. September 1986 - 3 Ws 722 und 723/86 [StVollz] -, ZfStrVo 1987, 120 [Ls.]; OLG Nürnberg, Entscheidung vom 17. Dezember 1992 - Ws 1358/92 - juris [Ls.]; Arloth/Krä, a.a.O., § 84 StVollzG Rdn. 7).
  • OLG Celle, 19.05.2004 - 1 Ws 144/04

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Anordnung im Einzelfall; Frage der

    Soweit die Strafvollstreckungskammer die Darlegung konkreter Wiederholungsgefahr durch den Antragsteller zum Nachweis berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung vermisst und den Antrag deswegen - ohne dies ausdrücklich als unzulässig auszuführen - zurückgewiesen hat, ist die Zulassung zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung geboten, weil insoweit von der obergerichtlichen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. (in ZfStrVo 1987, 120 - LS -) - der der Senat sich anschließt - abgewichen wird, wonach bei der Behauptung rechtswidriger Entkleidungsdurchsuchungen in Anwesenheit von Mitgefangenen ein besonderes Feststellungsinteresse nicht dargetan werden muss, weil eine solche Maßnahme als Verletzung der Art. 2 Abs. 2 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG diskriminierenden Charakter hat.

    Die gesetzliche Regelung dient dem Zweck, das Schamgefühl des zu Durchsuchenden zu schonen (vgl. OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 1987, 120; Callies/Müller-Dietz, StVollzG 8. Aufl. § 84 Rn. 3 a. E.; Kühling/Uhlenbruch a. a. O. Rn. 7; Arboth/Lückemann, StVollzG § 84 Rn. 5 - jeweils m. w. N.); so war es in § 74 Abs. 2 Satz 1 des Regierungsentwurfs zum Strafvollzugsgesetz ausdrücklich niedergelegt (vgl. a. a. O. S. 20).

  • KG, 09.05.2003 - 5 Ws 135/03

    Strafvollzug: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Aufrechnung der

    Uneingeschränkt bejaht wird in der Rechtsprechung eine Vollzugsmaßnahme bei Verfügungen, die der Anstaltsleiter über das Hausgeld eines Gefangenen trifft (vgl. OLG Hamm ZfStrVo 1981, 249; KG ZfStrVo 1985, 381; OLG Hamm NStZ 1987, 190).

    Bestreitet der Gefangene den Schadensersatzanspruch, so muß die Strafvollstreckungskammer daher die Entscheidung über den Anspruch den Zivilgerichten überlassen (vgl. OLG Hamm ZfStrVo 1981, 249 und NStZ 1987, 190; Böhm in Schwind/Böhm, § 93 Rdn. 6).

  • BGH, 17.01.1989 - 5 AR Vollz 26/88

    Aufrechnung mit Aufwendungsersatzanspruch wegen fahrlässiger Eigentumsverletzung

    Daran sieht es sich durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. August 1986 (NStZ 1987, 190) gehindert.
  • OLG Hamm, 25.07.2000 - 1 Vollz (Ws) 76/00

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, Zivilgericht, Aufrechnung mit einer

    Lediglich die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme von Hausgeld bzw. Eigengeld durch die Vollzugsbehörde wird mit einem Antrag nach § 109 StVollzG überprüft (Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 8. Aufl., § 109 Rdnr. 5 m.w.N.; OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 15. August 1986 - 1 Vollz (Ws) 155/85 -).

    Sie erwachsen vielmehr aus dem öffentlich-rechtlichen, im Strafvollzug geregelten und auch der Sache nach dem Gebiet des Strafvollzugs zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnisses des zur Arbeit verpflichteten Gefangenen (OLG Stuttgart, NStZ 1986, 47; Senatsbeschluss vom 18. August 1986 - 1 Vollz (Ws) 155/85 - OLG Hamburg, ZfStrVo 1995, 370).

  • OLG Schleswig, 19.05.1994 - 16 W 20/94
    In aller Regel werden sogar gänzlich undifferenziert die §§ 850 ff. ZPO direkt angewandt, was zivilprozessual, wie dargelegt, nach Gutschrift auf eines der Konten des Gefangenen schlicht unzutreffend ist (Beispiele: OLG Celle NStZ 1981, 78 ; 1988, 334; LG Bielefeld NStZ 1981, 527; OLG Ffm NStZ 1985, 96 ; OLG Karlsruhe NStZ 1985, 439; KG ZfStrVo 1985, 381; OLG Hamm NStZ 1986, 47, 48; 1987, 190, 191; OLG München NStZ 1987, 45 ; BGH NW 1989, 992; LG Karlsruhe (Zivilkammer) NStZ 1990, 56; ebenso unscharf Hofmann ZfStrVo 1981, 344; Ballhausener NStZ 1981, 79 ; nur ergebnisorientiert: Kenter Rpfleger 1991, 488).
  • OLG Hamm, 24.09.1987 - 1 Vollz (Ws) 44/87
    (Im Streitfalle ist hier allerdings auch über die Forderung, mit der seitens der Vollzugsbehörde aufgerechnet wird, durch das Zivilgericht zu entscheiden; das Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer ist auszusetzen (vgl. Senatsbeschluß vom 18.8.1986 - 1 Vollz (Ws) 155/85 - NStZ 1987, 190 = ZfStrVo 1987, 120).
  • OLG Hamm, 21.02.1989 - 1 Vollz (Ws) 379/88
    Die Strafvollstreckungskammer hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats die Zulässigkeit der Aufrechnung (Beschluß vom 18.08.1986 - 1 Vollz (Ws) 155/85 - NStZ 1987, 190 ) auf § 93 Abs. 2 StVollzG gestützt, und zwar ohne Rücksicht auf die Schuldform.
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