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   OLG Hamm, 18.08.2020 - 2 Ws 107/20, 2 Ws 109/20   

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https://dejure.org/2020,24530
OLG Hamm, 18.08.2020 - 2 Ws 107/20, 2 Ws 109/20 (https://dejure.org/2020,24530)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.08.2020 - 2 Ws 107/20, 2 Ws 109/20 (https://dejure.org/2020,24530)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. August 2020 - 2 Ws 107/20, 2 Ws 109/20 (https://dejure.org/2020,24530)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Einziehung: Verbotenes Kraftfahrzeugrennen - Einziehung/Beschlagnahme der (Tat)Fahrzeuge?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme von Kraftfahrzeugen

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.06.2020 - 4 StR 482/19

    Revisionen der Angeklagten gegen das zweite Urteil im "Berliner Raser-Fall"

    Auszug aus OLG Hamm, 18.08.2020 - 2 Ws 107/20
    Gleiches gelte für die gefahrene Strecke, die Dauer des Rennens sowie die gefahrene Höchstgeschwindigkeit von 137 km/h. Ergänzend werde auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zum Az. 4 StR 482/19 Bezug genommen.

    Soweit die Generalstaatsanwaltschaft schließlich einen Vergleich zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2020, Az. 4 StR 482/19, BeckRs 2020, 15647 zieht, vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen, da diese Entscheidung für die Frage der Einziehung aus Sicht des Senats nichts hergibt.

  • BGH, 12.07.2007 - StB 5/07

    Beschlagnahme zur Sicherung einer etwaigen Einziehung (Anfangsverdacht;

    Auszug aus OLG Hamm, 18.08.2020 - 2 Ws 107/20
    Die Anordnung der Beschlagnahme gemäß § 111b StPO setzt lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Annahme voraus, dass der zu beschlagnahmende Gegenstand der Einziehung unterliegt (BGH, Beschl. v. 12.07.2007, Az. StB 5/07, NStZ 2008, 419).
  • LG Berlin, 20.12.2021 - 526 Qs 26/21

    Einziehung von Banknoten bei Verdacht der Geldwäsche

    Die Beschlagnahme ist dementsprechend möglich, wenn ein einfacher Tatverdacht dahingehend besteht, dass der betroffene Gegenstand der Einziehung unterliegt, wobei sich der Tatverdacht (vgl. § 152 Absatz 2 StPO) aus den dem Verfahren immanenten Gründen nicht gegen einen bestimmten Beschuldigten richtet (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. August 2020 - 2 Ws 107/20, 2 Ws 108/20, 2 Ws 109/20, BeckRS 2020, 21050).
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