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   OLG Hamm, 18.10.2005 - 15 W 298/05   

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https://dejure.org/2005,5498
OLG Hamm, 18.10.2005 - 15 W 298/05 (https://dejure.org/2005,5498)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.10.2005 - 15 W 298/05 (https://dejure.org/2005,5498)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. Oktober 2005 - 15 W 298/05 (https://dejure.org/2005,5498)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betreuende Tätigkeit des Notars auf dem Gebiet vorsorgender Rechtspflege; Ausschluss des einseitigen Widerrufsrechts durch den Hinterleger; Verpflichtung des Notars zur Herausgabe verwahrter Gegenstände

  • Judicialis

    BNotO § 15 Abs. 2; ; BNotO § 24 Abs. 1; ; BeurkG § 54 c

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 15 Abs. 2 § 24 Abs. 1; BeurkG § 54c
    Einseitiges Widerrufsrecht des Hinterlegers gegenüber dem Notar bei einer sog. untechnischen Verwahrung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 10.01.1989 - 15 W 453/88
    Auszug aus OLG Hamm, 18.10.2005 - 15 W 298/05
    Der Senat hat entgegen der Handhabung des Landgerichts davon abgesehen, den Notar als Beteiligten im Rubrum der Entscheidung aufzuführen, weil der Notar, über dessen Amtstätigkeit im Verfahren nach § 15 BNotO zu entscheiden ist, in diesem Verfahren nach anerkannter Auffassung die Stellung der ersten Instanz, nicht jedoch diejenige eines Verfahrensbeteiligten hat (BayObLGZ 1998, 6 = FGPrax 1998, 78; Senat DNotZ 1989, 647, 648).
  • BayObLG, 16.01.1998 - 3Z BR 514/97

    Einreichung einer Urkunde beim Grundbuchamt durch einen Notar entgegen einer

    Auszug aus OLG Hamm, 18.10.2005 - 15 W 298/05
    Der Senat hat entgegen der Handhabung des Landgerichts davon abgesehen, den Notar als Beteiligten im Rubrum der Entscheidung aufzuführen, weil der Notar, über dessen Amtstätigkeit im Verfahren nach § 15 BNotO zu entscheiden ist, in diesem Verfahren nach anerkannter Auffassung die Stellung der ersten Instanz, nicht jedoch diejenige eines Verfahrensbeteiligten hat (BayObLGZ 1998, 6 = FGPrax 1998, 78; Senat DNotZ 1989, 647, 648).
  • KG, 23.11.2010 - 9 W 165/09

    Notarrecht: Unbeachtlichkeit des Widerrufs einer Verwahrungsanweisung

    Daneben hat sich noch das OLG Hamm mit der Anwendung des § 54 c Absatz 1 BeurkG beschäftigt, allerdings im Zusammenhang mit einer untechnischen Verwahrung zur urheberrechtlichen Prioritätsfeststellung (OLGR Hamm 2006, 174).
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