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OLG Hamm, 18.10.2005 - 15 W 298/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Deutsches Notarinstitut
BNotO §§ 15 Abs. 2, 24 Abs. l; BeurkG § 54 c
Widerruf der Verwahrung sonstiger Gegenstände bei urheberrechtlicher Prioritätsverhandlung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Betreuende Tätigkeit des Notars auf dem Gebiet vorsorgender Rechtspflege; Ausschluss des einseitigen Widerrufsrechts durch den Hinterleger; Verpflichtung des Notars zur Herausgabe verwahrter Gegenstände
- Judicialis
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BNotO § 15 Abs. 2 § 24 Abs. 1; BeurkG § 54c
Einseitiges Widerrufsrecht des Hinterlegers gegenüber dem Notar bei einer sog. untechnischen Verwahrung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bochum, 04.07.2005 - 7 T 31/05
- OLG Hamm, 18.10.2005 - 15 W 298/05
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Hamm, 10.01.1989 - 15 W 453/88
Auszug aus OLG Hamm, 18.10.2005 - 15 W 298/05
Der Senat hat entgegen der Handhabung des Landgerichts davon abgesehen, den Notar als Beteiligten im Rubrum der Entscheidung aufzuführen, weil der Notar, über dessen Amtstätigkeit im Verfahren nach § 15 BNotO zu entscheiden ist, in diesem Verfahren nach anerkannter Auffassung die Stellung der ersten Instanz, nicht jedoch diejenige eines Verfahrensbeteiligten hat (BayObLGZ 1998, 6 = FGPrax 1998, 78; Senat DNotZ 1989, 647, 648). - BayObLG, 16.01.1998 - 3Z BR 514/97
Einreichung einer Urkunde beim Grundbuchamt durch einen Notar entgegen einer …
Auszug aus OLG Hamm, 18.10.2005 - 15 W 298/05
Der Senat hat entgegen der Handhabung des Landgerichts davon abgesehen, den Notar als Beteiligten im Rubrum der Entscheidung aufzuführen, weil der Notar, über dessen Amtstätigkeit im Verfahren nach § 15 BNotO zu entscheiden ist, in diesem Verfahren nach anerkannter Auffassung die Stellung der ersten Instanz, nicht jedoch diejenige eines Verfahrensbeteiligten hat (BayObLGZ 1998, 6 = FGPrax 1998, 78; Senat DNotZ 1989, 647, 648).
- KG, 23.11.2010 - 9 W 165/09
Notarrecht: Unbeachtlichkeit des Widerrufs einer Verwahrungsanweisung
Daneben hat sich noch das OLG Hamm mit der Anwendung des § 54 c Absatz 1 BeurkG beschäftigt, allerdings im Zusammenhang mit einer untechnischen Verwahrung zur urheberrechtlichen Prioritätsfeststellung (OLGR Hamm 2006, 174).