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OLG Hamm, 18.11.2010 - I-25 W 499/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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BerHG § 2 Abs. 2; BerHG § 2 Abs. 6; RVG § 44
Begriff der Angelegenheit i.S. von §§ 16 , 44 RVG
Verfahrensgang
- LG Hagen - 3 T 448/10
- OLG Hamm, 18.11.2010 - I-25 W 499/10
- OLG Hamm, 11.03.2011 - 25 W 499/10
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- OLG Frankfurt, 12.08.2009 - 20 W 197/09
Trennungsfolgen als verschiedene Angelegenheiten in der Beratungshilfe
Auszug aus OLG Hamm, 18.11.2010 - 25 W 499/10
Gleiches soll nach dem OLG Düsseldorf (Beschluss vom 14.10.2008, Az: I-10 W 85/08) und OLG Frankfurt (Beschluss vom 12.08.2009, 20 W 197/09) auch dann gelten, wenn die Beratung nicht nur Trennung, sondern auch Scheidungsfolgen betrifft, die später im gerichtlichen Verbundverfahren geltend zu machen seien.Ein gewisser finanzieller Ausgleich für diesen Umstand stellt im anwaltlichen Gebührenrecht der gem. § 22 Abs. 1 RVG aufaddierte Gegenstandswert dar, ein Korrektiv das im Beratungshilferecht keine Rolle spielt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.08.2009, 20 W 197/09, zitiert nach juris).
Eine unbewusste Regelungslücke im Beratungshilferecht als Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung des § 16 Nr. 4 RVG bei den Trennungsfolgen kann nicht angenommen werden (vgl. dazu auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.08.2009, 20 W 197/09, zitiert nach juris.).
- OLG Düsseldorf, 14.10.2008 - 10 W 85/08
Zum Begriff der Angelegenheit im Sinn des Beratungshilfegesetzes
Auszug aus OLG Hamm, 18.11.2010 - 25 W 499/10
Da der Begriff der Angelegenheit im Beratungshilfegesetz nicht näher geregelt ist, ist nach einhelliger Auffassung auf die gebührenrechtlichen Vorschriften des RVG zurückzugreifen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.8.2008, Az: I-10 W 85/08; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.10.2006, Az: 8 W 360/06).Gleiches soll nach dem OLG Düsseldorf (Beschluss vom 14.10.2008, Az: I-10 W 85/08) und OLG Frankfurt (Beschluss vom 12.08.2009, 20 W 197/09) auch dann gelten, wenn die Beratung nicht nur Trennung, sondern auch Scheidungsfolgen betrifft, die später im gerichtlichen Verbundverfahren geltend zu machen seien.
- OLG Stuttgart, 04.10.2006 - 8 W 360/06
Rechtsanwaltskosten: Definition der Angelegenheit für die …
Auszug aus OLG Hamm, 18.11.2010 - 25 W 499/10
Da der Begriff der Angelegenheit im Beratungshilfegesetz nicht näher geregelt ist, ist nach einhelliger Auffassung auf die gebührenrechtlichen Vorschriften des RVG zurückzugreifen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.8.2008, Az: I-10 W 85/08; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.10.2006, Az: 8 W 360/06).Letztere Ansicht sieht in den Trennungs- und Scheidungsfolgen je eine Angelegenheit im Sinne des Gebührenrechts (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.10.2006, Az: 8 W 360/06).
- LG Düsseldorf, 10.01.2007 - 19 T 361/06
Beratungshilfe - Dieselbe oder verschiedene Angelegenheiten?
Auszug aus OLG Hamm, 18.11.2010 - 25 W 499/10
Eine weitere Ansicht (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 10.1.2007, Az: 19 T 361/06) geht hinsichtlich der verschiedenen Trennungsfolgen von verschiedenen Angelegenheiten aus. - OLG Hamm, 20.09.2004 - 4 WF 164/04
Vergütung für mehrere Beratungsgegenstände
Auszug aus OLG Hamm, 18.11.2010 - 25 W 499/10
Die andere Meinung betont die Selbstständigkeit und Verschiedenartigkeit der einzelnen Familiensachen und geht deshalb von verschiedenen Angelegenheiten aus, wobei innerhalb dieser Auffassung weiterhin differenziert wird teils nach Sachgruppen der Beratung (Ehegatten und Kindesunterhalt als eine Angelegenheit sowie Umgangsrecht als eine weitere, vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.9.2004, Az: 4 WF 164/04), teils danach unterschieden wird, ob die Beratung Regelungen für die Zeit vor Rechtskraft der Scheidung betrifft oder solche danach.
- OLG Koblenz, 23.11.2011 - 4 W 554/11
Anwaltsgebühren bei gleichzeitiger Geltendmachung des Ehegatten- und des …
Da der Begriff der Angelegenheit im BerHG nicht näher geregelt ist, ist nach einhelliger Auffassung auf die gebührenrechtlichen Vorschriften des RVG zurückzugreifen (OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.2010 - I - 25 W 499/10, zit. nach BeckRS 2011, 18545 m.w.H.).