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   OLG Hamm, 19.05.2009 - 2 Ws 125/09   

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OLG Hamm, 19.05.2009 - 2 Ws 125/09 (https://dejure.org/2009,21021)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.05.2009 - 2 Ws 125/09 (https://dejure.org/2009,21021)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. Mai 2009 - 2 Ws 125/09 (https://dejure.org/2009,21021)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    §§ 55, 77 IRG; § 49, StGB
    Auslieferung, Hindernis, Vollstreckungshilfe, Haftentlassung, Zeitpunkt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Frühere Haftentlassung im Urteilsstaat als Auslieferungshindernis; Vorrang des Überstellungsübereinkommens vor dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Vollstreckungshilfe

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 241
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Celle, 18.10.2007 - 1 Ws 367/07

    Vollstreckbarkeit einer im Ausland verhängten, langjährigen Freiheitsstrafe;

    Auszug aus OLG Hamm, 19.05.2009 - 2 Ws 125/09
    Diese ist vielmehr dann für in Deutschland vollstreckbar zu erklären, wenn das deutsche Gesetz für die abgeurteilte Tat die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ( § 38 Abs. 1 StGB ) androht ( OLG Celle, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 1 Ws 367/07 -, zitiert nach juris Rn. 25; KG Berlin, NStZ 1995, 415, 416; Schomburg/Hackner, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Auflage, II C, Art. 10 ÜberstÜbk Rn. 2).

    Dabei sind Strafrahmenverschiebungen des deutschen Rechts, wie zum Beispiel Qualifikations- oder Privilegierungstatbestände, Regelbeispiele und zwingende Milderungsgründe nach § 49 StGB zu berücksichtigen, soweit danach keine eigene Strafzumessungsentscheidung zu treffen ist ( OLG Celle, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 1 Ws 367/07 -, zitiert nach juris Rn. 26; OLG Saarbrücken, NStZ-RR 2004, 216, 217).

    Vielmehr muss anhand des festgestellten Sachverhaltes - wobei der Tatort als im Inland gelegen angesehen wird ( OLG Saarbrücken, NStZ-RR 2004, 216, 217) - geprüft werden, ob die jeweiligen besonderen Voraussetzungen der lebenslangen Freiheitsstrafe nach deutschem Strafrecht verwirklicht sind, zum Beispiel Mordmerkmale im Sinne des § 211 StGB oder ein besonders schwerer Fall des Totschlags im Sinne des § 212 Abs. 2 StGB ( OLG Celle, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 1 Ws 367/07 -, zitiert nach juris Rn. 28).

    2 StGB in Höhe von 15 Jahren in Betracht (vergleiche dazu: OLG Celle, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 1 Ws 367/07 -, zitiert nach juris Rn. 29).

    Vor diesem Hintergrund musste der angefochtene Beschluss zu Ziffer 2. aufgehoben und - unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze (vergleiche zudem zur Frage der Gesamtstrafenbildung im Rahmen der Exequaturentscheidung: OLG Celle, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 1 Ws 367/07 -, zitiert nach juris Rn. 32) - zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen werden.

  • OLG Saarbrücken, 29.01.2004 - 1 Ws 239/03

    Umwandlung einer in Österreich wegen Mordes verhängten lebenslangen

    Auszug aus OLG Hamm, 19.05.2009 - 2 Ws 125/09
    Dabei sind Strafrahmenverschiebungen des deutschen Rechts, wie zum Beispiel Qualifikations- oder Privilegierungstatbestände, Regelbeispiele und zwingende Milderungsgründe nach § 49 StGB zu berücksichtigen, soweit danach keine eigene Strafzumessungsentscheidung zu treffen ist ( OLG Celle, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 1 Ws 367/07 -, zitiert nach juris Rn. 26; OLG Saarbrücken, NStZ-RR 2004, 216, 217).

    Dabei ist aber gerade nicht zu prüfen, ob der Verurteilte nach deutschem Recht zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden wäre, da eine Anpassung des Strafmaßes nach deutschem Strafzumessungsrecht nicht in Betracht kommt ( OLG Köln, NStZ 2008, 641, 642; OLG Saarbrücken, NStZ-RR 2004, 216, 217; KG Berlin, Beschluss vom 27. Februar 2002 - 1 AR 134/02; 5 Ws 80/02 -, zitiert nach juris Tenor; KG Berlin, NStZ 1995, 415, 416).

    Vielmehr muss anhand des festgestellten Sachverhaltes - wobei der Tatort als im Inland gelegen angesehen wird ( OLG Saarbrücken, NStZ-RR 2004, 216, 217) - geprüft werden, ob die jeweiligen besonderen Voraussetzungen der lebenslangen Freiheitsstrafe nach deutschem Strafrecht verwirklicht sind, zum Beispiel Mordmerkmale im Sinne des § 211 StGB oder ein besonders schwerer Fall des Totschlags im Sinne des § 212 Abs. 2 StGB ( OLG Celle, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 1 Ws 367/07 -, zitiert nach juris Rn. 28).

    Dem steht auch nicht der Beschluss des OLG Saarbrücken vom 29. Januar 2004 (1 Ws 239/04, NStZ-RR 2004, 216 - 218) entgegen.

  • OLG Düsseldorf, 08.11.2005 - 3 Ws 445/05

    Internationale Rechtshilfe: Anwendung deutschen Vollstreckungsrechts auf aus dem

    Auszug aus OLG Hamm, 19.05.2009 - 2 Ws 125/09
    Dies folgt aus der Verweisung des Art. 9 Abs. 2 ÜberStÜbk auf das Recht des Vollstreckungsstaates, die auch die Vorschriften über die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung umfasst ( OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2006, 217 mit weiteren Nachweisen).

    Aus dem Zusammenspiel des § 54 Abs. 2 IRG und seines Abs. 6, wonach von der Vollstreckung abzusehen ist, wenn eine zuständige Stelle des ersuchenden Staates mitteilt, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung entfallen sind, soll der allgemeine Grundsatz gelten, dass für den Verurteilten stets das günstigere Strafaussetzungs- bzw. -beendigungsrecht anzuwenden sein soll (vergleiche die Nachweise bei OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2006, 217).

    Vor diesem Hintergrund ist die zuständige Strafvollstreckungskammer des Vollstreckungsstaates gerade nicht per se zu einer - vergleichenden - Prüfung der Reststrafenaussetzung nach ausländischem Recht berufen (so auch: OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2006, 217, 218 mit weiteren Nachweisen).

  • KG, 01.11.1994 - 5 Ws 344/94
    Auszug aus OLG Hamm, 19.05.2009 - 2 Ws 125/09
    Diese ist vielmehr dann für in Deutschland vollstreckbar zu erklären, wenn das deutsche Gesetz für die abgeurteilte Tat die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ( § 38 Abs. 1 StGB ) androht ( OLG Celle, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 1 Ws 367/07 -, zitiert nach juris Rn. 25; KG Berlin, NStZ 1995, 415, 416; Schomburg/Hackner, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Auflage, II C, Art. 10 ÜberstÜbk Rn. 2).

    Dabei ist aber gerade nicht zu prüfen, ob der Verurteilte nach deutschem Recht zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden wäre, da eine Anpassung des Strafmaßes nach deutschem Strafzumessungsrecht nicht in Betracht kommt ( OLG Köln, NStZ 2008, 641, 642; OLG Saarbrücken, NStZ-RR 2004, 216, 217; KG Berlin, Beschluss vom 27. Februar 2002 - 1 AR 134/02; 5 Ws 80/02 -, zitiert nach juris Tenor; KG Berlin, NStZ 1995, 415, 416).

    Denn die Umwandlung in eine Sanktion anderer Dauer darf keine Änderung des Urteils zur Folge haben, sondern lediglich dazu dienen, im Vollstreckungsstaat eine Vollstreckungsgrundlage zu schaffen (vergleiche: Erklärung der Bundesrepublik Deutschland bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde, BGBl. II 19992, S. 99; Schomburg/Hackner, a.a.O., Art. 11 ÜberstÜbk Rn. 3; KG Berlin, NStZ 1995, 415, 416; OLG München, Beschluss vom 22. Juli 1994 - 1 Ws 490/94 -, zitiert nach juris Rn. 6).

  • OLG München, 22.07.1994 - 1 Ws 490/94
    Auszug aus OLG Hamm, 19.05.2009 - 2 Ws 125/09
    Denn die Umwandlung in eine Sanktion anderer Dauer darf keine Änderung des Urteils zur Folge haben, sondern lediglich dazu dienen, im Vollstreckungsstaat eine Vollstreckungsgrundlage zu schaffen (vergleiche: Erklärung der Bundesrepublik Deutschland bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde, BGBl. II 19992, S. 99; Schomburg/Hackner, a.a.O., Art. 11 ÜberstÜbk Rn. 3; KG Berlin, NStZ 1995, 415, 416; OLG München, Beschluss vom 22. Juli 1994 - 1 Ws 490/94 -, zitiert nach juris Rn. 6).

    Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen der Exequaturentscheidung auch nicht über die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB zu entscheiden ( OLG München, Beschluss vom 22. Juli 1994- 1 Ws 490/94 -, zitiert nach juris Rn. 6).

  • BVerfG, 14.01.2009 - 2 BvR 1492/08

    Vollstreckungsübernahmeverfahren (keine Strafaussetzung zur Bewährung bei

    Auszug aus OLG Hamm, 19.05.2009 - 2 Ws 125/09
    Während Art. 9 Abs. 3 ÜberstÜbk (vergleiche auch: § 57 IRG ) ausdrücklich bestimmt, dass die Strafvollstreckung in die Zuständigkeit des - übernehmenden - (Vollstreckungs-) Staates fällt, geht die Strafzumessungsentscheidung durch die Übernahme der Vollstreckung gerade nicht in dessen Zuständigkeit über (Vergleiche dazu: BVerfG, EuGRZ 2009, 46, 49).
  • BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus OLG Hamm, 19.05.2009 - 2 Ws 125/09
    Denn insoweit handelt es sich um einen "Bemessungsakt, durch den in Anknüpfung an die Strafzumessungsschuld im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB über die Dauer der schuldangemessenen Vollstreckung entschieden wird" (Günter Gribbohm, in: Leipziger Kommentar, StGB, 11. Auflage, § 57a Rn. 11 mit Verweis auf: BVerfG, NJW 1986, 2241 und weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus OLG Hamm, 19.05.2009 - 2 Ws 125/09
    Zudem ist die nach § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB in Verbindung mit § 454 StPO zu treffende Entscheidung über die Gewichtung der Schuld eines wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten den Schwurgerichten ( BVerfGE 86, 288, 320 ff. ) und für Altfälle den großen Strafvollstreckungskammern ( § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG ) zugewiesen und gerade nicht den für die Exequaturentscheidung zuständigen kleinen Strafvollstreckungskammern.
  • OLG Jena, 29.10.2004 - 1 Ws 239/04

    Reihenfolge

    Auszug aus OLG Hamm, 19.05.2009 - 2 Ws 125/09
    Dem steht auch nicht der Beschluss des OLG Saarbrücken vom 29. Januar 2004 (1 Ws 239/04, NStZ-RR 2004, 216 - 218) entgegen.
  • OLG Köln, 15.06.2007 - 2 Ws 272/07

    Aussetzung der Vollstreckung einer im Ausland verhängten und in Deutschland

    Auszug aus OLG Hamm, 19.05.2009 - 2 Ws 125/09
    Dabei ist aber gerade nicht zu prüfen, ob der Verurteilte nach deutschem Recht zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden wäre, da eine Anpassung des Strafmaßes nach deutschem Strafzumessungsrecht nicht in Betracht kommt ( OLG Köln, NStZ 2008, 641, 642; OLG Saarbrücken, NStZ-RR 2004, 216, 217; KG Berlin, Beschluss vom 27. Februar 2002 - 1 AR 134/02; 5 Ws 80/02 -, zitiert nach juris Tenor; KG Berlin, NStZ 1995, 415, 416).
  • KG, 27.02.2002 - 5 Ws 80/02
  • OLG Zweibrücken, 16.05.2017 - 1 Ws 115/17

    Vollstreckung einer in Spanien verhängten Freiheitsstrafe in der Bundesrepublik

    Eine solche wäre im Exequatur-Verfahren ohnehin nicht zulässig (OLG Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2010 - 1 Ws 19/10, BeckRS 2010, 12603; OLG Schleswig, NStZ 2004, 406 [407]; OLG Saarbrücken, NStZ-RR 2004, 216 [217]; OLG München, NStZ 1995, 207; vgl. auch OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 241 [242], welches jedoch trotz Annahme einer Umwandlung auf die Vorgaben des Fortsetzungsverfahrens nach Art. 10 ÜberstÜbk zurückgreift).

    (4.) Das Landgericht Koblenz wollte mit der gewählten Formulierung - ohne dass es dessen bedurft hätte (vgl. KG, NStZ 1995, 415 [416]; OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 241 [242]) - ersichtlich lediglich zum Ausdruck bringen, dass es berücksichtigt hat, dass eine Umwandlung einer Freiheitsstrafe von mehr als 15 Jahren nur zulässig ist, wenn nach deutschem Recht eine Ahndung der Tat mit lebenslanger Freiheitsstrafe in Betracht kommt (KG, NStZ 1995, 415 [416]; KG, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 4 Ws 61/15, BeckRS 2015, 16047, Rn. 8).

  • LG Hamburg, 08.03.2011 - 605 StVK 640/05

    Niederländisches Strafurteil gegen früheren RAF-Angehörigen Folkerts aus dem Jahr

    Die lebenslange Freiheitsstrafe entspricht grundsätzlich einer zwanzigjährigen Zeitstrafe (vgl. zur entsprechenden Vorschrift des IRG : KG Berlin NStZ 95, 415; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 241 ).
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