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   OLG Hamm, 19.05.2022 - 18 U 43/21   

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https://dejure.org/2022,14601
OLG Hamm, 19.05.2022 - 18 U 43/21 (https://dejure.org/2022,14601)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.05.2022 - 18 U 43/21 (https://dejure.org/2022,14601)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. Mai 2022 - 18 U 43/21 (https://dejure.org/2022,14601)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anpassung der Miete aufgrund Corona-Schließung

  • mietrechtsiegen.de

    Gewerbemietvertrag - coronabedingte Schließung - Vertragsanpassung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 535 Abs. 2 ; BGB § 536 Abs. 1
    Ansprüche aus einem Mietvertrag über Gewerberäume; Teilweises Erlöschen einer Mietzinsforderung aufgrund der pandemiebedingten Schließung eines Geschäftslokals; Pandemiebedingte Betriebsuntersagung stellt kein Gebrauchshindernis dar; Vertragsanpassung nach den ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Pandemie-bedingte Schließung rechtfertigt Vertragsanpassung

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Corona-Pandemie: Anpassung des Mietvertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage? ...

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Pandemie-bedingte Schließung: Wie legt Mieter Anspruch auf Vertragsanpassung dar? (IMR 2023, 61)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Pandemie-bedingte Schließung rechtfertigt Vertragsanpassung (IMR 2023, 60)

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Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.01.2022 - XII ZR 8/21

    Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung

    Auszug aus OLG Hamm, 19.05.2022 - 18 U 43/21
    Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. Urteil vom 12.01.2022, XII ZR 8/21, zitiert nach juris), der der Senat folgt, die mietrechtlichen Gewährleistungsvorschriften nicht durch Art. 240 § 2 EGBGB, mit dem die Kündigungsmöglichkeit des Vermieters wegen eines coronabedingten Zahlungsverzugs des Mieters ausgesetzt wurde, ausgeschlossen.

    Für öffentlich-rechtliche Gebrauchsbeschränkungen, Verbote oder Gebrauchshindernisse, die sich aus betriebsbezogenen Umständen ergeben oder in der Person des Mieters ihre Ursache haben, hat der Vermieter hingegen ohne eine anderslautende Vereinbarung nicht einzustehen (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2022, XII ZR 8/21 a.a.O.).

    Eine Einstandspflicht für den Fall einer hoheitlich angeordneten Öffnungsuntersagung im Falle einer Pandemie habe sie nicht übernommen (BGH, Urteil vom 12.01.2022, XII ZR 8/21, a.a.O.).

    Im Falle einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID- 19- Pandemie beruht, besteht jedoch nach der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2022 (XII ZR 8/21 a.a.O.) grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB.

    Diese Erwartung der Parteien ist dadurch schwerwiegend gestört, dass die Beklagte aufgrund der zur Bekämpfung der COVID- 19- Pandemie erlassenen Allgemeinverfügungen ihr Geschäftslokal in der Zeit vom 18.03.2020 bis einschließlich 19.04.2020 hat schließen müssen (so BGH, Urteil vom 12.01.2022, XII ZR 8/21, a.a.O.).

    Es ist anzunehmen, dass redliche Mietvertragsparteien für diesen Fall das damit verbundene wirtschaftliche Risiko nicht einseitig zulasten des Mieters geregelt, sondern in dem Vertrag für diesen Fall eine Möglichkeit zur Mietanpassung vorgesehen hätten (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2022, XII ZR 8/21, a.a.O.).

    Sie sind vielmehr Folge der umfangreichen staatlichen Eingriffe in das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben zur Bekämpfung der COVID- 19- Pandemie, für die keine der beiden Mietvertragsparteien verantwortlich gemacht werden kann (BGH, Urteil vom 12.01.2022, XII ZR 8/21, a.a.O.).

    Wendet hingegen der Vermieter ein, dass die vom Mieter behaupteten Verluste nicht auf der COVID- 19- Pandemie beruhten, trifft ihn hierfür die Darlegungs- und Beweislast (so BGH, Urteil vom 12.01.2022, XII ZR 8/21, a.a.O.).

    Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2022 in dem Verfahren XII ZR 8/21, keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat, die Fortbildung des Rechts nicht mehr nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs verlangt und der Senat mit seiner Entscheidung nicht von höchstrichterlichen oder anderen obergerichtlichen Urteilen abweicht, § 543 Abs. 2 ZPO.

  • BGH, 26.01.2022 - IV ZR 144/21

    Betriebsschließungsversicherung in der COVID-19-Pandemie

    Auszug aus OLG Hamm, 19.05.2022 - 18 U 43/21
    Zudem hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.01.2022 entschieden (IV ZR 144/21, zitiert nach juris), dass die (Betriebsausfall-)Versicherungen im Fall von coronabedingten Betriebsschließungen nicht zu einer Zahlung verpflichtet sind.
  • BGH, 21.09.2005 - XII ZR 66/03

    Zusicherung von Eigenschaften bei der Vermietung von Gewerbeflächen;

    Auszug aus OLG Hamm, 19.05.2022 - 18 U 43/21
    Dazu gehört bei der gewerblichen Miete vor allem die Chance, mit dem Mietobjekt Gewinne erzielen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 21.09.2005, XII ZR 66/03, NJW 2006, 899).
  • LG Dessau-Roßlau, 05.08.2022 - 3 O 23/21

    Geschäftsschließung wegen Coronapandemie, Gewerberaummietvertrag, Störung der

    Mit der Covid-19-Pandemie hat sich damit letztlich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, dass von der mietvertraglichen Risikoverteilung ohne eine entsprechende vertragliche Regelung nicht erfasst ist (BGH, Urteil vom 16.02.2022, XII ZR 17/21; OLG Hamm, Urteil vom 19.05.2022, 18 U 43/21, zit. nach juris).
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