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   OLG Hamm, 19.09.2006 - 3 Ws 294/06   

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https://dejure.org/2006,4507
OLG Hamm, 19.09.2006 - 3 Ws 294/06 (https://dejure.org/2006,4507)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.09.2006 - 3 Ws 294/06 (https://dejure.org/2006,4507)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. September 2006 - 3 Ws 294/06 (https://dejure.org/2006,4507)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen für die Ausführung öffentlicher Zustellungen; "Prozessgericht" i. S. des § 186 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) bei öffentlichen Zustellungen an den Beschuldigten bzw. Angeklagten im Strafverfahren

  • Judicialis

    StPO § 40

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 933
  • NStZ-RR 2007, 240
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 04.05.2006 - 2 Ws 113/06

    Öffentliche Zustellung; Wirksamkeit; Gericht des ersten Rechtszuges

    Auszug aus OLG Hamm, 19.09.2006 - 3 Ws 294/06
    Dieses Gericht ist bei öffentlichen Zustellungen an den Beschuldigten bzw. Angeklagten im Strafverfahren als "Prozessgericht" im Sinne des § 186 Abs. 1 ZPO anzusehen (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, Justiz 2006, 235, wonach die Benachrichtigung nach §§ 40 Abs. 1, 37 StPO, § 186 ZPO an der Gerichtstafel des die öffentliche Zustellung anordnenden Gerichts auszuhängen ist; a. A. der hiesige 2. Strafsenat in seinem Beschluss vom 04.05.2006 - 2 Ws 113/06 - , der den Vorschriften über die öffentlichen Zustellung nach der StPO und ZPO jedenfalls nicht eindeutig zu entnehmen vermag, welches Gericht im Strafverfahren und insbesondere im Strafvollstreckungsverfahren mit "Prozessgericht" gemeint ist sowie, dass der Aushang immer an der Gerichtstafel desjenigen Gerichts zu erfolgen hat, das auch für die Anordnung der öffentlichen Zustellung zuständig ist).
  • OLG Stuttgart, 11.01.2006 - 5 Ss 570/05

    Revision gegen die Verwerfung der Berufung des nicht erschienenen Angeklagten:

    Auszug aus OLG Hamm, 19.09.2006 - 3 Ws 294/06
    Dieses Gericht ist bei öffentlichen Zustellungen an den Beschuldigten bzw. Angeklagten im Strafverfahren als "Prozessgericht" im Sinne des § 186 Abs. 1 ZPO anzusehen (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, Justiz 2006, 235, wonach die Benachrichtigung nach §§ 40 Abs. 1, 37 StPO, § 186 ZPO an der Gerichtstafel des die öffentliche Zustellung anordnenden Gerichts auszuhängen ist; a. A. der hiesige 2. Strafsenat in seinem Beschluss vom 04.05.2006 - 2 Ws 113/06 - , der den Vorschriften über die öffentlichen Zustellung nach der StPO und ZPO jedenfalls nicht eindeutig zu entnehmen vermag, welches Gericht im Strafverfahren und insbesondere im Strafvollstreckungsverfahren mit "Prozessgericht" gemeint ist sowie, dass der Aushang immer an der Gerichtstafel desjenigen Gerichts zu erfolgen hat, das auch für die Anordnung der öffentlichen Zustellung zuständig ist).
  • OLG Düsseldorf, 29.07.1998 - 2 Ws 385/98
    Auszug aus OLG Hamm, 19.09.2006 - 3 Ws 294/06
    Die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsgesuches gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung darf erst nach Ablauf einer Woche seit Zustellung des Urteils erfolgen, da dem Angeklagten die Möglichkeit zu einem fristgerechten ergänzenden Sachvortrag nicht durch eine vorzeitige Entscheidung vor Fristablauf abgeschnitten werden darf (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1998, 637).
  • OLG Rostock, 12.04.2007 - I Ws 326/06

    Öffentliche Zustellung im Strafverfahren: Zuständiges Gericht für Bewilligung der

    Zudem ist eine Vereinfachung des Arbeitsaufwands der Gerichte bei der Ausführung der öffentlichen Zustellung beabsichtigt (vgl. auch OLG Hamm [3. Strafsenat ] NJW 2007, 933, 934; OLG Hamm [3. Senat], Beschluss vom 21. November 2006 - 3 Ss 460/06 - [zit. nach www.burhoff.de]; OLG Stuttgart [4. Strafsenat] NJW 2007, 935, 936).

    Nach Auffassung des Senats kommt aber nur die Gerichtstafel des Prozessgerichts in Betracht (so auch OLG Hamm [3. Strafsenat] NJW 2007, 933, 935; OLG Hamm [3. Senat], Beschluss vom 21. November 2006, aaO; Stuttgart [4. Strafsenat] NJW 2007, 935, 937).

  • OLG Hamm, 21.11.2006 - 3 Ss 460/06

    öffentliche Zustellung; Aushang; zuständiges Gericht

    Der hier erfolgte Aushang jeweils an der Gerichtstafel eines falschen Gerichts hat die Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung zur Folge (vgl. Weßlau in SK-StPO, Stand Juli 2004, § 40 Rdnr. 17; vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 19. September 2006 - 3 Ws 294/06 -).
  • OLG Hamm, 04.11.2008 - 2 Ws 328/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; öffentliche Zustellung; Aushang;

    Zum Teil wird die Auffassung vertreten, eine eindeutige gesetzliche Regelung bestehe nicht (Senatsbeschluss vom 04.05.2006, NStZ-RR 2006, 344 f.), zum anderen wird unter Bezugnahme auf die Regelungen in der ZPO die Ansicht vertreten, eine öffentliche Zustellung habe an der Gerichtstafel desjenigen Gerichtes zu erfolgen, das für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung zuständig ist (OLG Hamm, NJW 2007, 933 ff.; OLG Stuttgart, NJW 2007, 935 ff.; OLG Rostock, NJ 2007, 517; Meyer-Goßner, a.a.O., § 40 Rn. 7).
  • KG, 30.01.2009 - 2 Ws 532/08

    Öffentliche Zustellung einer Ladung: Aushang bei richtigem Gericht trotz falscher

    15 Während das mit der Sache befaßte Gericht die öffentliche Zustellung unverändert anordnet (§§ 37 Abs. 1 StPO, 186 Abs. 1 Satz 1 ZPO), erfolgt nunmehr die Ausführung der öffentlichen Zustellung durch Benachrichtigung über die Zustellung an der Gerichtstafel des Gerichts, das die Anordnung getroffen hat (vgl. OLG Rostock NJ 2007, 517 - Ls, Beschluß vom 12. April 2007 - I Ws 326/06 - juris; OLG Hamm - 3. Strafsenat - NJW 2007, 933, 934; OLG Stuttgart NJW 2007, 935, 936; und Die Justiz 2006, 235; OLG Hamm, Beschluß vom 21. November 2006 - 3 Ss 460/06 - juris; Meyer-Goßner, § 40 StPO Rdn. 7; Larcher in Graf/Volk Beck"scher Online Kommentar, StPO, § 40 Rdn. 17).
  • OLG Hamm, 04.11.2008 - 2 Ss 464/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; öffentliche Zustellung; Aushang;

    Zum Teil wird die Auffassung vertreten, eine eindeutige gesetzliche Regelung bestehe nicht (Senatsbeschluss vom 04.05.2006, NStZ-RR 2006, 344 f.), zum anderen wird unter Bezugnahme auf die Regelungen in der ZPO die Ansicht vertreten, eine öffentliche Zustellung habe an der Gerichtstafel desjenigen Gerichtes zu erfolgen, das für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung zuständig ist (OLG Hamm, NJW 2007, 933 ff.; OLG Stuttgart, NJW 2007, 935 ff.; OLG Rostock, NJ 2007, 517; Meyer-Goßner, a.a.O., § 40 Rn. 7).
  • KG, 30.01.2009 - 1 Ss 275/08

    Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung durch Aushang einer die falsche

    Während das mit der Sache befaßte Gericht die öffentliche Zustellung unverändert anordnet ( §§ 37 Abs. 1 StPO , 186 Abs. 1 Satz 1 ZPO ), erfolgt nunmehr die Ausführung der öffentlichen Zustellung durch Benachrichtigung über die Zustellung an der Gerichtstafel des Gerichts, das die Anordnung getroffen hat (vgl. OLG Rostock NJ 2007, 517 - Ls , Beschluß vom 12. April 2007 - I Ws 326/06 - [...]; OLG Hamm - 3. Strafsenat - NJW 2007, 933, 934; OLG Stuttgart NJW 2007, 935, 936; und Die Justiz 2006, 235; OLG Hamm, Beschluß vom 21. November 2006 - 3 Ss 460/06 - [...]; Meyer-Goßner, § 40 StPO Rdn. 7; Larcher in Graf/Volk Beck'scher Online Kommentar, StPO, § 40 Rdn. 17).
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