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   OLG Hamm, 19.11.2009 - I-6 U 129/09   

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https://dejure.org/2009,34709
OLG Hamm, 19.11.2009 - I-6 U 129/09 (https://dejure.org/2009,34709)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.11.2009 - I-6 U 129/09 (https://dejure.org/2009,34709)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. November 2009 - I-6 U 129/09 (https://dejure.org/2009,34709)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Eisenbahnverkehrsunternehmens gegenüber einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen auf Schadensersatz nach einem Schadensfall auf einer Bahnstrecke; Beschädigung eines Triebwagens durch einen infolge eines Sturms umfallenden Baum; Vorliegen eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.06.2004 - VI ZR 8/04

    Haftung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens für Schäden eines

    Auszug aus OLG Hamm, 19.11.2009 - 6 U 129/09
    Denn in einem solchen Fall ist es gerechtfertigt, dem jeweils anderen Bahnbetriebsunternehmer einen Anspruch aus Gefährdungshaftung zuzuerkennen (BGH a. a. O., S. 961; BGH U. v. 22.06.2004 VI ZR 8/04).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine höhere Mithaftungsquote als die von der Klägerin von vornherein akzeptierte Quote von 1/3 entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen der von dem Triebwagen ausgehenden Betriebsgefahr (BGH U. v. 22.06.2004, VI ZR 8/04) nicht gerechtfertigt.

  • BGH, 17.02.2004 - VI ZR 69/03

    Haftung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens für Schäden an einem Eisenbahnzug

    Auszug aus OLG Hamm, 19.11.2009 - 6 U 129/09
    Betriebsunternehmer kann aber auch derjenige sein, der lediglich die Herrschaft über einen Teil des Betriebes innehat, wenn das Merkmal des Betriebes auf eigene Rechnung erfüllt ist (BGH NJW-RR 2004, 959).

    Höhere Gewalt ist ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nicht vorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln durch die äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmen hinzunehmen ist (BGH NJW-RR 2004, 959, (962); Kaufmann a. a. O. Rdn. 22).

  • BGH, 15.04.2004 - VII ZR 130/03

    Rechtstellung des Verwaltungsbeirats bei Geltendmachung von Ansprüchen der

    Auszug aus OLG Hamm, 19.11.2009 - 6 U 129/09
    Ein Betriebsunfall im Sinne des § 1 HPflG liegt vor, wenn ein unmittelbarer äußerer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung der Bahn besteht oder wenn der Unfall durch eine dem Bahnbetrieb eigentümliche Gefahr verursacht worden ist (BGH NJW 1951, 110; NJW 1987, 2445; NJW-RR 2004, 949).
  • BGH, 10.03.1987 - VI ZR 123/86

    Verletzung eines Mitschülers während einer Klassenfahrt; Verletzung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 19.11.2009 - 6 U 129/09
    Ein Betriebsunfall im Sinne des § 1 HPflG liegt vor, wenn ein unmittelbarer äußerer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung der Bahn besteht oder wenn der Unfall durch eine dem Bahnbetrieb eigentümliche Gefahr verursacht worden ist (BGH NJW 1951, 110; NJW 1987, 2445; NJW-RR 2004, 949).
  • BGH, 11.12.1950 - III ZR 94/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Hamm, 19.11.2009 - 6 U 129/09
    Ein Betriebsunfall im Sinne des § 1 HPflG liegt vor, wenn ein unmittelbarer äußerer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung der Bahn besteht oder wenn der Unfall durch eine dem Bahnbetrieb eigentümliche Gefahr verursacht worden ist (BGH NJW 1951, 110; NJW 1987, 2445; NJW-RR 2004, 949).
  • OLG Frankfurt, 03.06.2013 - 4 U 42/13

    Höhere Gewalt im Sinne von § 1 II HaftPflG (Fahrrad auf Schienen)

    Soweit schließlich Gerichte das Umstürzen eines Baumes bei einem ungewöhnlichen starken Sturm ("Orkan Kyrill") nicht als höhere Gewalt angesehen haben (OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2009 - I-6 U 129/09 und OLG Celle, Urteil vom 13.4.2011 - 14 U 146/10) beruhte dies darauf, dass diese Gefahr örtlich (Sturmgebiet) und zeitlich individuell eingrenzbar war und wohl auch durch äußerste Sorgfalt Unfälle vermieden werden können, weil im Anschluss an solche Stürme verstärkt mit umgestürzten Bäumen auf Gleisstrecken zu rechnen ist.
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