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   OLG Hamm, 19.12.2003 - 11 U 41/02   

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OLG Hamm, 19.12.2003 - 11 U 41/02 (https://dejure.org/2003,22003)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.12.2003 - 11 U 41/02 (https://dejure.org/2003,22003)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. Dezember 2003 - 11 U 41/02 (https://dejure.org/2003,22003)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütungsberechtigung gem. §§ 3 Abs. 1 S. 1, § 4 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG); Pflicht eines Netzbetreibers zur Leistung von Zahlungen an den Einspeiser; Anspruch auf Zahlung einer gesetzlichen Vergütung über die Stromlieferungsverträge hinaus; Verpflichtung zur ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.01.1985 - III ZR 93/83

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung

    Auszug aus OLG Hamm, 19.12.2003 - 11 U 41/02
    Die nachträgliche Geltendmachung eines weiteren Streitgegenstands neben dem bisherigen - auch eventualiter - ist ein Fall nachträglicher Klagehäufung, auf den die für die Klageänderung geltende Vorschrift des § 263 ZPO entsprechend anzuwenden ist (BGH NJW 1985, 1841/2; Zöller-Greger, ZPO, 24. Aufl., § 260, 3 und § 263, 2 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 25.11.2009 - 2 U (Kart) 9/08

    Fortbestehen eines vor dem Stichtag 1. Januar 2000 geschlossenen Liefervertrags

    Die Berufung der Klägerin wies das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 19. Dezember 2003 (11 U 41/02; Anlage B 23= Bl. 464 ff GA II) zurück.

    Die Beklagten erklärten im Schriftsatz vom 5. Februar 2004, dass das Ruhen des Verfahrens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 11 U 41/02 des OLG Hamm zweckmäßig erscheine.

    Ein Verhandeln über die streitgegenständlichen Ansprüche ist darin zu sehen, dass nach einer entsprechenden außergerichtlichen Anfrage und eines Antrags der Klägerin (vgl. Klageschrift v. 29.12.2003, Bl. 4 GA I) die Beklagte mit Schreiben vom 5. Februar 2004 beim Landgericht ebenfalls beantragt hat, das Ruhen des Verfahrens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Parallelverfahren 11 U 41/02 (OLG Hamm) anzuordnen und dies als "zweckmäßig" bezeichnet hat.

  • BGH, 06.10.2010 - VIII ZR 15/10

    Einspeisung von KWK-Strom: Abschluss eines neuen Einspeisungsvertrages nach

    Anders als im vorliegenden Rechtsstreit war jedoch zu dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt tatrichterlich nicht festgestellt, dass die Klägerin und die R. AG sich im Rahmen der Interimsvereinbarung vom 12. Juli/7. August 2000 über eine vorläufige Vergütung unter dem Vorbehalt einer späteren gerichtlichen Klärung der Vergütungshöhe geeinigt hatten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.12.2003 - 11 U 41/02, juris Rn. 1).
  • OLG Düsseldorf, 09.05.2012 - 2 U (Kart) 9/08

    Höhe der Vergütung für die Einspeisung von im Wege der Kraft-Wärme-Kopplung

    Die Klage wurde vom Landgericht Essen, die Berufung der Klägerin vom Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 19. Dezember 2003 (11 U 41/02) zurückgewiesen.

    Die Beklagten erklärten im Schriftsatz vom 5. Februar 2004, dass das Ruhen des Verfahrens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 11 U 41/02 des OLG Hamm zweckmäßig erscheine.

  • LG Dortmund, 17.04.2008 - 13 O 5/04

    Begründung eines Vergütungsanspruchs nach dem sogenannten dritten Förderweg bei

    Zum Inhalt der vorgenannten Entscheidungen wird auf die beigezogene Akte 12 O 317/01 Landgericht Essen = 11 U 41/02 Oberlandesgericht Hamm = VIII ZR 74/04 Bundesgerichtshof Bezug genommen.
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