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   OLG Hamm, 20.05.2005 - 2 Ss OWi 108/05   

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https://dejure.org/2005,2683
OLG Hamm, 20.05.2005 - 2 Ss OWi 108/05 (https://dejure.org/2005,2683)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.05.2005 - 2 Ss OWi 108/05 (https://dejure.org/2005,2683)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. Mai 2005 - 2 Ss OWi 108/05 (https://dejure.org/2005,2683)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Absehung von der Anordnung eines Fahrverbots bei Abweichung des Sachverhalts zu Gunsten des Betroffenen vom Normalfall; Erfordernis der Darlegung besonderer Gründe, welche die Verhängung eines Fahrverbots als unangemessen erscheinen lassen würden, in den Feststellungen ...

  • Judicialis

    BKatV § 4

  • rewis.io
  • rewis.io
  • RA Kotz

    Fahrverbot - Absehen bei Abweichung des Sachverhalts zugunsten des Betroffenen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BKatV § 4
    Fahrverbot; Absehen; begründung der Entscheidung; Taxifahrer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Absehen vom Fahrverbot - Entlastende Umstände rechtzeitig vortragen

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Ausnahmen beim Fahrverbot

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Absehen vom Fahrverbot - Entlastende Umstände rechtzeitig vortragen

Verfahrensgang

  • AG Schwerte - 5 OWi 763 Js 90/04
  • OLG Hamm, 20.05.2005 - 2 Ss OWi 108/05

Papierfundstellen

  • NZV 2006, 101
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Hamm, 02.11.2006 - 2 Ss OWi 712/06

    Fahrverbot; Absehen; Begründung der Entscheidung

    Der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist vielmehr durch gesetzlich niedergelegte oder von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalles oder Regelfalles, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbotes nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (vgl. hierzu Entscheidung des erkennenden Senats vom 20. Mai 2005 in 2 Ss OWi 108/05 m. w. N.).

    Er hat Angaben des Betroffenen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und im Urteil darzulegen, aus welchen Gründen er diese für glaubhaft erachtet (vgl. ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Beschluss vom 20. Mai 2005 in 2 Ss OWi 108/05; vgl. auch OLG Karlsruhe, Verkehrsrechtliche Mitteilungen 2005, 91; NJW 2005, 450; Hentschel, a.a.O., § 25 StVG, Rz. 26).

  • OLG Hamm, 06.02.2006 - 2 Ss OWi 31/06

    Fahrverbot; Absehen; Taxifahrer; Augenblicksversagen

    Der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist vielmehr durch gesetzlich niedergelegte oder von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalles oder Regelfalles, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbotes nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (vgl. hierzu Entscheidung des erkennenden Senats vom 20. Mai 2005 in 2 Ss OWi 108/05 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 30.10.2006 - 2 Ss OWi 237/06

    Fahrverbot; Absehen; Begründung der Entscheidung; Gründe

    Der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist vielmehr durch gesetzlich niedergelegte oder von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalles oder Regelfalles, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbotes nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (vgl. hierzu Entscheidung des erkennenden Senats vom 20. Mai 2005 in 2 Ss OWi 108/05 m. w. N.).

    Er hat Angaben des Betroffenen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und im Urteil darzulegen, aus welchen Gründen er diese für glaubhaft erachtet (vgl. ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Beschluss vom 20. Mai 2005 in 2 Ss OWi 108/05).

  • OLG Hamm, 27.04.2006 - 2 Ss OWi 160/06

    Fahrverbot; Absehen; Gründe; Begründung; Anforderungen

    Sein Entscheidungsspielraum wird durch die gesetzlich niedergelegten oder von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Rechtsfolgenzumessungskriterien aber eingeengt und unterliegt auch hinsichtlich der Angemessenheit der Rechtsfolgen in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Beschwerdegericht (zu vgl. Senatsbeschluss vom 20.05.2005 - 2 Ss OWi 108/05 - m.w.N.).

    Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei und verweist ergänzend auf die bereits in der Rechtsbeschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft und in der vorstehenden Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Senatsentscheidung vom 20. Mai 2005 in 2 Ss OWi 108/05 mit den dort aufgeführten weiteren Nachweisen.

  • OLG Hamm, 01.06.2006 - 2 Ss OWi 262/06

    Zum Absehen vom Fahrverbot bei einem Gastwirt und zum Augenblicksversagen bei

    Der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist vielmehr durch gesetzlich niedergelegte oder von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalles oder Regelfalles, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbotes nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (vgl. hierzu Entscheidung des erkennenden Senats vom 20. Mai 2005 in 2 Ss OWi 108/05 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 26.06.2006 - 2 Ss OWi 363/06

    Einlassung; Angabe im Urteil; Überprüfbarkeit

    Hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs, der im Übrigen nicht zu beanstanden wäre, weist der Senat für die auch insoweit erneut zu treffende Entscheidung darauf hin, dass der Zeitablauf seit Begehung der Tat bis zur demnächst stattfindenden Hauptverhandlung mit dann wohl rund eineinhalb Jahren nicht so lang ist, dass die Verhängung eines Fahrverbots nicht mehr in Betracht kommen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Mai 2005 in 2 Ss OWi 108/05 auch unter Bezugnahme auf BayObLG, NZV 2004, 210).
  • OLG Hamm, 14.03.2008 - 2 Ss OWi 363/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs, der im Übrigen nicht zu beanstanden wäre, weist der Senat für die auch insoweit erneut zu treffende Entscheidung darauf hin, dass der Zeitablauf seit Begehung der Tat bis zur demnächst stattfindenden Hauptverhandlung mit dann wohl rund eineinhalb Jahren nicht so lang ist, dass die Verhängung eines Fahrverbots nicht mehr in Betracht kommen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Mai 2005 in 2 Ss OWi 108/05 auch unter Bezugnahme auf BayObLG, NZV 2004, 210).
  • OLG Hamm, 08.08.2007 - 2 Ss OWi 271/07

    Absehen: Fahrverbot; Begründung der Entscheidung; Erhöhung der Geldbuße

    Er hat Angaben des Betroffenen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und im Urteil darzulegen, aus welchen Gründen er diese für glaubhaft erachtet (vgl. ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Beschluss vom 20. Mai 2005 in 2 Ss OWi 108/05).
  • OLG Hamm, 08.09.2006 - 2 Ss OWi 456/06

    Roltichtverstoß, Anlegen des Sicherheitsgurtes; Fahrverbot; Absehen; geringfügig

    Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei und verweist ergänzend u. a. auf seine Entscheidungen vom 27. April 2006 in 2 Ss OWi 160/06 und vom 20. Mai 2005 in 2 SsOWi 108/05.
  • OLG Hamm, 08.12.2008 - 2 Ss OWi 245/08

    Anforderungen an die Begründung eines gerichtlichen Urteils zwecks Nachprüfung

    Der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist vielmehr durch gesetzlich niedergelegte und von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalles oder Regelfalles, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbotes nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (zu vgl. Senatsbeschluss vom 20.05.2005 - 2 SsOWi 108/05 - m. w. N.).
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