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   OLG Hamm, 20.11.2003 - 4 UF 226/02   

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https://dejure.org/2003,9993
OLG Hamm, 20.11.2003 - 4 UF 226/02 (https://dejure.org/2003,9993)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.11.2003 - 4 UF 226/02 (https://dejure.org/2003,9993)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. November 2003 - 4 UF 226/02 (https://dejure.org/2003,9993)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Voraussetzung der regelwidrigen Anwendung deutschen Scheidungsrechts nach Art. 17 I S. 2 EGBGB

  • unalex.eu

    Art. Brüssel II-VO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Anwendung italienischen Rechts im Scheidungsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 954
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 27.04.1989 - 14 WF 42/89
    Auszug aus OLG Hamm, 20.11.2003 - 4 UF 226/02
    Eine restriktive Auslegung dieser Ausnahmevorschrift ist auch deshalb geboten, weil mit ihr eine offene Benachteiligung des ausländischen Ehegatten verbunden ist, dem die Möglichkeit einer Scheidung nach deutschem Recht nicht zugestanden wird (vgl. Anm. zu OLG Köln v. 27.4.1989 - 14 WF 42/89, IPPrax 1989, 310 [311]) und der unter Zugrundelegung der oben dargestellten Rechtsauffassung trotz grundsätzlicher Anwendbarkeit seines Heimatrechts mit einem auf eine fremde Rechtsordnung gestützten Scheidungsbegehren konfrontiert würde.

    Deshalb kommt eine regelwidrige Anwendung deutschen Scheidungsrechts nach Auffassung des Senates nur in Betracht, wenn das an sich maßgebliche ausländische Recht entweder weitaus strengere inhaltliche Anforderungen an die Begründetheit des Scheidungsbegehrens stellt als das deutsche Recht oder wenn die geforderten Trennungsfristen so erheblich verlängert sind, dass ein praktischer Ausschluss des Scheidungsrechts iSd Art. 17 Abs. 1 S. 2 EGBGB vorliegt (vgl. OLG Köln v. 27.4.1989 - 14 WF 42/89, IPPrax 1989, 310 [311]).

  • AG Hamburg, 12.02.1998 - 268 F 41/97
    Auszug aus OLG Hamm, 20.11.2003 - 4 UF 226/02
    Dies reicht für die regelwidrige Anwendung deutschen Scheidungsrechts jedoch nicht aus; abgesehen davon, dass von einem praktischen Ausschluss des Scheidungsrechts auch bei dreijähriger Trennungsfrist keine Rede sein kann, kennt auch das deutsche Scheidungsrecht längere Trennungsfristen in den §§ 1566 ff. BGB (AG Hamburg v. 30.12.1998 - 268 FF 41/97, FamRZ 1998, 1590 f.).
  • OLG Celle, 25.11.1986 - 17 UF 224/85

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in Scheidungssachen;

    Auszug aus OLG Hamm, 20.11.2003 - 4 UF 226/02
    a) Allerdings wird in lit. und Rspr. wohl überwiegend die Auffassung vertreten, dass eine regelwidrige Anwendung deutschen Rechts nicht erst in Betracht kommt, wenn die Ehe andernfalls überhaupt nicht bzw. in absehbarer Zeit nicht geschieden werden könnte, sondern es ausreicht, dass eine Scheidung wenigstens derzeit nicht möglich ist (KG IPPrax 2000, 544 ff.; OLG Celle v. 25.11.1986 - 17 UF 224/85, FamRZ 1987, 159; Palandt/Heldrich, EGBGB, 62. Aufl., Art. 17 Rn. 9, mwN).
  • BGH, 25.10.2006 - XII ZR 5/04

    Scheidung einer Ehe nach ausländischem Recht

    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in FamRZ 2004, 954 f. (mit Anmerkung Jayme IPrax 2004, 534) veröffentlicht ist, hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die in jeder Lage des Verfahrens - auch vom Revisionsgericht - von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsurteil BGHZ 160, 332, 334), für den hier schon am 4. Januar 2000 zugestellten Scheidungsantrag zutreffend aus § 606 a ZPO Abs. 1 Nr. 1 ZPO hergeleitet, weil die Antragstellerin Deutsche ist.
  • OLG Saarbrücken, 01.03.2006 - 9 WF 39/06

    Prozesskostenhilfe: Erfolgsaussicht eines Scheidungsantrags bei Vorliegen einer

    Demgegenüber vertreten namentlich OLG Hamm (FamRZ 2004, 954) und der 14. Zivilsenat des OLG Köln (IPRax 1989, 310) die Ansicht, für eine (regelwidrige) Anwendung von Art. 17 Abs. 1 S. 2 EGBGB sei kein Raum, wenn durch das als Ehewirkungsstatut zur Anwendung berufene ausländische Scheidungsrecht - wie vorliegend das italienische Recht - die Ehescheidung nicht generell ausgeschlossen, sondern allenfalls im Vergleich zum deutschen Scheidungsrecht erschwert werde.
  • OLG Stuttgart, 04.08.2005 - 17 WF 116/05

    Scheidung einer deutsch-griechischen Ehe: Anwendbarkeit griechischen Rechts trotz

    Der in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass deutsches Recht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bereits dann zur Anwendung kommt, wenn die Ehe andernfalls nicht nur überhaupt nicht bzw. in absehbarer Zeit nicht geschieden werden könnte, sondern bereits dann, wenn eine Scheidung derzeit nicht möglich ist, schließt sich der Senat nicht an (vgl. ebenso OLG Hamm, Urteil v. 20.11.2003, FamRZ 2004, 954).
  • AG Sinzig, 08.04.2005 - 8 F 495/04

    Anwendbarkeit des Scheidungsrechts des Ehegatten; Rückverweisung auf deutsches

    Das erkennende Gericht geht mit dem Oberlandesgericht Hamm (FPR 2004 Seite 391 ff) davon aus, dass die mit der Anwendung italienischen Scheidungsrechts verbundenen Erschwernisse nicht die regelwidrige Anwendung deutschen Scheidungsrechtes rechtfertigen.
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