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   OLG Hamm, 20.11.2012 - III-4 RVs 113/12   

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https://dejure.org/2012,49342
OLG Hamm, 20.11.2012 - III-4 RVs 113/12 (https://dejure.org/2012,49342)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.11.2012 - III-4 RVs 113/12 (https://dejure.org/2012,49342)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. November 2012 - III-4 RVs 113/12 (https://dejure.org/2012,49342)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schutzwaffenbegriff im Versammlungsrecht; Reizstoffsprühgerät mangels Einsatz zum Schutz des Körpers zur Verteidigung gegen Angriffe bei kämpferischen Auseinandersetzungen als technische Schutzwaffe im Sinne des Versammlungsgesetzes; Anforderungen an die tatrichterlichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Schutzwaffenbegriff im Versammlungsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2013, 572
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 11.04.2011 - 2 Ss 36/11

    Schutzwaffenverbot bei Versammlung - Mundschutz als Schutzwaffe

    Auszug aus OLG Hamm, 20.11.2012 - 4 RVs 113/12
    Unter Schutzwaffen im (technischen) Sinne der §§ 17a Abs. 1, 27 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 VersammlG sind ausschließlich Gegenstände zu verstehen, die nach ihrer Zweckbestimmung, ihren Konstruktionsmerkmalen oder ihren besonderen Eigenschaften von vornherein dazu bestimmt sind, dem Schutz des Körpers zur Verteidigung gegen Angriffe bei kämpferischen Auseinandersetzungen zu dienen (vgl. OLG Frankfurt. NStZ-RR 2011, 257 f.; OLG Dresden, StV 2010, 639 f. m.w.N.; Dietel/Gintzel/Kniesel , Kommentar zum Versammlungsgesetz, 16. Auflage 2010, § 17a Rn. 14).
  • OLG Hamm, 22.10.1997 - 2 Ss 735/97
    Auszug aus OLG Hamm, 20.11.2012 - 4 RVs 113/12
    Dies ist dann der Fall, wenn die Zweckbestimmung des Gegenstands nicht - wie bei der Schutzwaffe - ausschließlich im Schutz seines Trägers vor polizeilichen Zwangsmaßnahmen liegt, der aber zum Schutz jedenfalls geeignet ist, weil er den selben Zweck wie eine Schutzwaffe erfüllen kann (vgl. OLG Hamm [2. Strafsenat], NStZ-RR 1998, 87; Erbs/Kohlhaas-Wache , Strafrechtliche Nebengesetze, § 17a VersG Rn. 4).
  • OLG Stuttgart, 25.11.1986 - 2 Ss 744/86
    Auszug aus OLG Hamm, 20.11.2012 - 4 RVs 113/12
    Ob der Versammlungsteilnehmer eine entsprechende Zweckbestimmung vorgenommen hat, unter Zuhilfenahme des mitgeführten Gegenstands Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, muss sich aus den Umständen des Einzelfalls ergeben, insbesondere aus dem erklärten oder offenkundigen Willen des Trägers (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., Dietel/Gintzel/Kniesel , a.a.O., Rn. 21; OLG Hamm, a.a.O.; OLG Stuttgart, StV 1987, 107 f.).
  • OLG Dresden, 17.06.2008 - 1 Ss 401/08

    Strafrechtliche Würdigung des Tragens von im Bereich der Fingerknöchel mit

    Auszug aus OLG Hamm, 20.11.2012 - 4 RVs 113/12
    Unter Schutzwaffen im (technischen) Sinne der §§ 17a Abs. 1, 27 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 VersammlG sind ausschließlich Gegenstände zu verstehen, die nach ihrer Zweckbestimmung, ihren Konstruktionsmerkmalen oder ihren besonderen Eigenschaften von vornherein dazu bestimmt sind, dem Schutz des Körpers zur Verteidigung gegen Angriffe bei kämpferischen Auseinandersetzungen zu dienen (vgl. OLG Frankfurt. NStZ-RR 2011, 257 f.; OLG Dresden, StV 2010, 639 f. m.w.N.; Dietel/Gintzel/Kniesel , Kommentar zum Versammlungsgesetz, 16. Auflage 2010, § 17a Rn. 14).
  • OLG Hamm, 19.04.2016 - 1 RVs 20/16

    Mitführen einer Schutzwaffe; Versammlung; strafschärfende Berücksichtigung

    Sie ist mithin geeignet, eine Funktion als unmittelbare körperliche "Abschirmung" gegen Angriffe (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 20. November 2012, III-4 RVs 113/12, zitiert nach juris) zu erfüllen.
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